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§1 Allgemeines
Die rhöncloud GmbH bietet standardisierte Colocation-Leistungen im rhöncloud DataRock-Rechenzentrum an. Die Bereitstellung erfolgt in Form von Einzel-Höheneinheiten, vollständigen Serverracks, Datencages oder IT-Sektionen, wie in dieser Leistungsbeschreibung spezifiziert. Die Leistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB. Ein Vertragsverhältnis mit Verbrauchern ist ausgeschlossen. Der Kunde versichert, über die für den Betrieb der eingebrachten IT-Infrastruktur notwendigen technischen Kenntnisse und personellen Ressourcen zu verfügen.
Die Rechenzentrumsflächen werden in den von der rhöncloud GmbH Bereitstellungsvarianten angeboten:
a) Höheneinheit / HE (Unit/U)
b) Serverrack
c) Datencage
d) IT-Sektion
Die Fakturierung der Bereitstellungsvarianten wird folgend als Miete bezeichnet.
§2 Vertragszweck
- Vertragszweck ist die entgeltliche Bereitstellung physischer Stellfläche(n), Stromversorgung und Netzanbindung zur Unterbringung und Nutzung kundeneigener IT-Systeme (folgend (IT-) Hardware genannt) im Rechenzentrum der rhöncloud GmbH, im Fachbereich als „Colocation“ bezeichnet. Der Kunde bleibt für den Betrieb, die Sicherheit, Konfiguration sowie sämtliche aufgespielten Inhalte und Dienste seiner Systeme allein verantwortlich. Der Kunde verpflichtet sich, die gebuchten Leistungen ausschließlich zum vereinbarten Vertragszweck zu nutzen.
- In die von der rhöncloud GmbH zur Verfügung gestellten Bereitstellungsvarianten wird vom Kunden eigene (IT-) Hardware installiert. Ausgenommen sind etwaige technische Vorkehrungen bzw. Hardware, welche zur Erbringung des Grundbetriebes durch die rhöncloud GmbH notwendig sind.
- Eine Änderung der vertraglich vereinbarten Nutzung ist grundsätzlich ausgeschlossen und nur in begründeten Ausnahmefällen von der vorherigen schriftlichen Zustimmung der rhöncloud GmbH zulässig.
§3 Vertragslaufzeit, Kündigung und Zahlung
1. Vertragslaufzeit und Kündigung
Die Vertragslaufzeit ergibt sich vorrangig aus dem jeweils individuell abgeschlossenen Angebot zwischen den Vertragsparteien. Sofern im Angebot keine gesonderte Regelung zur Laufzeit getroffen wurde, gilt eine Mindestvertragslaufzeit pro vereinbarter Bereitstellungsvariante:
Höheneinheit / HE | Serverrack | Datacage | IT-Sektion | |
Laufzeit | 1 Monat | 12 Monate | 36 Monate | ab 60 Monaten |
Kündigungsfrist | 1 Monat | 3 Monate | 3 Monate | 12 Monate |
Vertragsbeginn
Der Vertrag tritt in Kraft, sobald der Kunde das Angebot der rhöncloud GmbH annimmt oder eine von beiden Parteien unterzeichnete Vereinbarung vorliegt. Voraussetzung ist in jedem Fall eine schriftliche Auftragsbestätigung durch die rhöncloud GmbH.. Die vertragliche Leistungserbringung beginnt, sobald die rhöncloud GmbH die beauftragten Services technisch bereitgestellt und dem Kunden die Betriebsbereitschaft angezeigt hat. Der Vertragsbeginn wird rückwirkend auf den ersten Kalendertag des Monats datiert, in dem die betriebsfähige Bereitstellung der Services erfolgt ist. Dies gilt auch dann, wenn die technische Betriebsbereitschaft erst zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb dieses Monats hergestellt wurde. Die monatliche Vergütung ist für den gesamten Monat voll zu entrichten, unabhängig vom genauen Tag der Inbetriebnahme innerhalb dieses Monats.
Ausbleibende Kündigung
Erfolgt keine fristgerechte Kündigung, verlängert sich der Vertrag in der Bereitstellungsvariante Höheneinheit / HE automatisch um jeweils einen weiteren Monat, bei den Bereitstellungsvarianten Serverrack, Datacage und IT-Sektion um jeweils weitere 12 Monate. Kündigungen sind in Textform gemäß § 126b BGB an die rhöncloud GmbH zu richten. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn die vertraglich vereinbarte Hauptleistung dauerhaft oder wiederholt erheblich beeinträchtigt wird.
2. Zahlung
- Die Vergütung für die vertraglich vereinbarten Leistungen ist monatlich im Voraus zu entrichten.
- Die rhöncloud GmbH stellt dem Kunden die jeweilige Rechnung zu Beginn eines jeden Abrechnungsmonats. Die Zahlung ist, sofern vertraglich nichts Abweichendes geregelt wurde, innerhalb von 10 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug auf das in der Rechnung angegebene Konto zu leisten oder wird bei Vorlage eines Lastschriftmandates nach dem Basis-Lastschriftverfahren vom Konto des Kunden eingezogen.
- Kommt der Kunde mit fälligen Zahlungen in Verzug und gleicht diese auch nach schriftlicher Mahnung mit Nachfristsetzung von 7 Kalendertagen nicht aus, ist die rhöncloud GmbH berechtigt, die weitere Leistungserbringung bis zur vollständigen Zahlung der offenen Forderungen vorübergehend auszusetzen.
Die Unterbrechung der Leistungen erfolgt unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit und wird dem Kunden mindestens 48 Stunden im Voraus angekündigt. Die Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Vergütung bleibt für die Dauer der Aussetzung bestehen. Eine Haftung der rhöncloud GmbH für Schäden, die aus der berechtigten Unterbrechung der Leistungen resultieren, ist – vorbehaltlich vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens – ausgeschlossen.
§4 Leistungsumfang
Zur Vertragserfüllung stellt die rhöncloud GmbH folgende Leistungen zur Erfüllung des Vertragszweckes zur Verfügung. Ein Zutritt zu den technischen Versorgungsbereichen des Rechenzentrums – insbesondere zu Stromversorgungsräumen, USV-Anlagen, Netzersatzanlagen, Kühlzentralen, Brandfrüherkennungs- oder Löschsystemen sowie zentralen Netzwerkverteilern – ist für Kunden und deren Erfüllungsgehilfen grundsätzlich ausgeschlossen.
Der Zugang beschränkt sich ausschließlich auf die vertraglich überlassene Fläche sowie die dafür vorgesehenen Zugangswege. Ausnahmen hiervon bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der rhöncloud GmbH und erfolgen ausschließlich in Begleitung eines autorisierten Betriebsmitarbeiters.
1. Die gebuchte Stellfläche je nach Bereitstellungsvariante (siehe §5) in einem gesicherten Rechenzentrumsumfeld, welches physisch und logisch zugangsbeschränkt ist.
2. Stromversorgung
Die Stromversorgung des Rechenzentrums im Allgemeinen ist redundant aufgebaut und wir vollautomatisiert wie folgend sichergestellt:
- Die primäre Stromversorgung wird über einen direkt angeschlossenen Solarpark sichergestellt, welcher das Rechenzentrum zu einem signifikanten Anteil mit grünem Strom versorgt. Das Rechenzentrum ist durch eine exklusive, dedizierte Stromtrasse direkt mit dem Solarpark verbunden. Es sind und werden Vorkehrungen getroffen, bsp. durch Batteriespeicher, welche
- Um bei einem Ausfall des Solarparks (§4.2.1) die Betriebsbereitschaft vorübergehend sicherzustellen, werden im Rechenzentrum USV-Systeme (Batterien) vorgehalten, welche das Rechenzentrum mit ausreichend Strom versorgen, bis die Betriebsbereitschaft durch den Solarpark (wieder) sichergestellt ist.
- Ist von einer längeren Ausfallzeit des Solarparks auszugehen, so steht dem Rechenzentrum eine zweite (Backup-) Leitung in ausreichender Dimensionierung zur Verfügung, welche die Betriebsbereitschaft bis zur Wiederherstellung der ursprünglichen Stromversorgung übernimmt. Die (Backup-) Leitung ist an das öffentliche Mittelspannungsnetz angeschlossen.
- Sollten sowohl die Stromversorgung nach §4.2.1 UND §4.2.3 versagen bzw. nicht verfügbar sein, so wird die Stromversorgung über eine oder mehrere Netzersatzanlage(n) (NEA(s)) mit fossilen Brennstoffen gewährleistet, bis die übliche Stromversorgung wiederhergestellt ist. Die Netzersatzanlage(n) (NEA(s)) können eine Autarkiezeit von 72 Stunden ohne Betankung sicherstellen, wobei die Netzersatzanlage(n) (NEA(s)) alsdann im laufenden Betrieb nachgefüllt werden können, um auch längere Ausnahmesituationen abzubilden.
3. Klimatisierung
Die Klimatisierung wird durch ein innovatives Betriebskonzept im 24/7-Betrieb gewährleistet. Das Rechenzentrum wird mit modularen IT-Sektionen betrieben. Jede IT-Sektion hält 20 Serverracks vor. Jede IT-Sektion verfügt über eine eigene Klimatisierung. Somit bildet die jeweilige IT-Sektion ein eigenes „Ökosystem“, welche individuell je nach Nutzungslast vollautomatisiert, bedarfsgerecht und nachhaltig klimatisiert wird. Im Gegensatz zur Klimatisierung von kompletten Gebäudeteilen, die eventuell nicht genutzt werden, wird so eine effiziente Klimatisierung sichergestellt. Fällt die Klimatisierung einer IT-Sektion aus, so ist wiederum eine andere IT-Sektion im selben Rechenzentrum nicht betroffen. Die Klimatisierung jedes IT-Moduls wird im Betriebsmodell N+1 betrieben, es sei denn, es ist ein anderes Betriebsmodell (bsp. 2N, N+2, usw.) vertraglich vereinbart.
4. Netzanbindung
Die Anbindung des Rechenzentrums basiert auf Breitband (Glasfaser) und erfolgt aus zwei physikalisch getrennten Richtungen. Je nach gebuchter Bereitstellungsvariante erfolgt die Übergabe der Netzanbindung an den Übergabepunkten.
5. Sicherheitsinfrastruktur
- Sicherheitsbereiche
Die Sicherstellung der physischen und logischen Sicherheit wird durch die rhöncloud DataRock Datacenters GmbH in einem einschlägigen Sicherheitskonzept gewährleistet. Die dort zuständige Abteilung ist das Security Operation Center (SOC). Aufgrund der Sicherheitsstandards wird dieses Sicherheitskonzept nicht veröffentlicht, aus diesem Grund gehen wir zur Beschreibung der Maßnahmen auf allgemeine Standardverfahren ein, welche grundlegend zum Tragen kommen:
- Videoüberwachung
Das gesamte (Außen-) Gelände sowie alle Innenbereiche werden vollständig videoüberwacht. Die Videoüberwachung erfolgt auf Basis der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Durch künstliche Intelligenz gestützte Anomalieerkennung werden zusätzlich zur menschlichen Überwachung auch technische Prüfungen wirksam. Einzelheiten zur Videoüberwachung werden dem Kunden bei Vertragsabschluss auf schriftlichen Wunsch mitgeteilt.
- Zutrittskontrolle
Je nach Sicherheitsbereich werden die Zutritte unterschiedlich berechtigt und geprüft. Ebenso unterscheidet sich der Zutritt zu den Bereitstellungsvarianten.
- Alarmanlage
Das gesamte (Außen-) Gelände sowie alle Innenbereiche sind lückenlos alarmgesichert. Es erfolgt eine mehrstufige Alarmierung. Neben dem Sicherheitspersonal des Security Operation Centers (SOC) der rhöncloud DataRock Datacenters GmbH erfolgt die Alarmierung eines externen (professionellen und zertifizierten) Sicherheitsdienstes sowie einer Aufschaltung auf die örtliche Polizeidienststelle, welche in unmittelbarer Nähe stationiert ist.
- Brandfrüherkennung, Löschsystem
Die Brandfrüherkennung und das Löschsystem werden anders als die Klimatisierung (§3.3) zentral über eine Brandmeldezentrale gesteuert und überwacht. Alle IT-Sektionen, technischen Räume und allgemeinen Innenflächen (wie Flure, etc.) sind an das Brandfrüherkennungssystem und das Löschsystem angebunden.
Es erfolgt hier eine mehrstufige Alarmierung:
- Brandmeldeanlage in allen Bereichen
- Brandmelder (Rauch und Wärme) in allen Bereichen
- Brandfrühsterkennungssystem (Ansaugsystem) in den IT-Sektionen und Energieversorgungsräumen
- Stickstoff Sinorix Mehrbereichslöschanlage in den IT-Sektionen
§5 Bereitstellungsvarianten
Die rhöncloud GmbH bietet, sofern das jeweilige Angebot nicht abweicht, folgende Bereitstellungsvarianten dem Kunden an. Die jeweils gebuchte Bereitstellungsvariante ist aus dem jeweiligen Angebote bzw. der jeweiligen Auftragsbestätigung und/oder Vertrag zu entnehmen.
1. Einzelne Höheneinheiten / HE (Units/U)
Bei Buchung einzelner Höheneinheiten erfolgt die Unterbringung in einem gemeinsam genutzten Rack. Eine physische Trennung zu benachbarten Kunden besteht nicht. Eine Beeinträchtigung durch thermische oder elektrische Lasten anderer Kunden kann nicht vollständig ausgeschlossen werden.
- Die Buchung ist ab einer Mindestabnahme von einer (1) Höheneinheiten (1HE) möglich.
- Die Erweiterung ist in Ein-Höheneinheiten-Schritten (je 1 HE) möglich.
- Eine Reduzierung ist unter Einhaltung der Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist nach §3 in Ein-Höheneinheiten-Schritten (je 1 HE) möglich.
- Die Buchung ist auf insgesamt 20 Höheneinheiten (20HE) pro Vertrag beschränkt.
- Die Kollokation (der physikalische Installationsort) der kundenseitigen (IT-) Hardware im jeweiligen Serverrack wird durch die rhöncloud GmbH bestimmt. Bei Buchung mehrerer Höheneinheiten (HE) ist die rhöncloud GmbH bemüht, die kundenseitige (IT-) Hardware nah beieinanderliegend (untereinander) zu installieren/platzieren. Ein Anspruch auf aufeinanderfolgende Höheneinheiten (HE) besteht grundsätzlich nicht.
- Bei Buchung einzelner Höheneinheiten erfolgt keine physische Trennung zum benachbarten Kunden. Eine Beeinträchtigung durch benachbarte Systeme ist nicht vollständig auszuschließen.
- Pro Vertrag ist mindestens eine öffentliche IPv4-Adressen inklusive. Der Anschluss erfolgt über einen (1) Port des Rechenzentrumsnetzwerkes der rhöncloud GmbH. Die vorgeschaltete Infrastruktur wird von der rhöncloud GmbH vollständig betreut. Ein unmittelbarer und direkter Zugriff auf die vorgeschaltete Infrastruktur durch den Kunden ist nicht möglich.
- Pro Höheneinheit (pro 1HE) sind bereits XX KWh Energienutzung in der Vergütungspauschale inklusive. Mehrbezug wird gemäß der aktuellen Preisliste nachfakturiert.
- Eine Haftung der rhöncloud GmbH für mittelbare Schäden infolge von Überschreitungen technischer Grenzwerte durch benachbarte Kundensysteme ist ausgeschlossen, sofern die vereinbarten Betriebsparameter eingehalten werden.
- Eine Buchung von mehreren Höheneinheiten (HE) in unterschiedlichen Serverschränken ist insofern möglich, dass die technische Konnektivität der Serverracks im Vorfeld durch die rhöncloud GmbH geprüft und als umsetzbar bestätigt wurde, insoweit die Höheneinheiten in den verschiedenen Serverracks in einem gemeinsamen Vertrag und technischem Netzwerk abgebildet werden. Werden eine oder mehrere Höheneinheiten in verschiedenen Serverracks als Einzelvertrag ohne direkte technische Verbindung gebucht, so ist dies ohne weitere Prüfung möglich.
- Dem Kunden werden für die individuellen Anforderungen an die (IT-) Hardware ausreichend PDU-Steckdosen, insgesamt bis zu 4 pro Höheneinheit, zur Verfügung gestellt, welche auf zwei Feeds (A/B) aufgeteilt werden (können). Der Kunde hat für dessen eigene (IT-) Hardware dafür zu sorgen, dass die Aufteilung auf zwei Feeds technisch möglich ist, um eine ausreichende Ausfallsicherheit (beispielsweise im Falle eines Netzteilausfalls) zu gewährleisten.
- Der Kunde wird ausschließlich zertifizierte und geprüfte (IT-) Hardware einsetzen. Die zu installierende (IT-) Hardware wird vor Einbau durch die rhöncloud GmbH geprüft.
- (IT-) Hardwareseitige Stromkabel werden vom Kunden auf eigene Rechnung angeschafft und verbleiben in dessen Eigentum. Vor Inbetriebnahme prüft die rhöncloud GmbH die Stromkabel auf Beschädigungen und ausreichende Konformität. Lehnt die rhöncloud GmbH die Inbetriebnahme ab, so wird der Kunde neue bzw. konforme Stromkabel auf eigene Rechnung anschaffen. Gleiches gilt für etwaige Adapter (bsp. SFP-Transreceiver).
- Netzwerkseitige Verkabelungen (bsp. SFP- oder Ethernetkabel) werden durch die rhöncloud GmbH während der Vertragslaufzeit bereitgestellt und verbleiben im Eigentum der rhöncloud GmbH. Beschädigt der Kunde vorsätzlich oder (grob) fahrlässig etwaige Netzwerkkabel, so kommt dieser für die Neuanschaffung auf.
- Der Ersteinbau, die laufenden Wartungen, Reparaturen oder jegliche Tätigkeiten, welche die Anwesenheit des Kunden vor Ort erforderlich machen, sind ausschließlich in Begleitung von mindestens einem Mitarbeitenden der rhöncloud GmbH zulässig. Alleiniger Aufenthalt des Kunden im Rechenzentrumskomplex ist untersagt und wird grundlegend ausgeschlossen. Die Tätigkeiten sind bestmöglich auf die Kernzeiten von Montag bis Freitag zwischen 7 Uhr und 17 Uhr zu beschränken oder nach individueller Terminabsprache zu treffen. Im Falle von dringlichen Störungen der kundeneigenen (IT-) Hardware wird dem Kunden eine Rufnummer der Rufbereitschaft der rhöncloud GmbH mitgeteilt. Finden Tätigkeiten außerhalb der Kernzeiten statt, so sind diese grundsätzlich gemäß den aktuellen Preislisten kostenpflichtig.
- Der Kunde meldet Auffälligkeiten (bsp. defekte oder brüchige Kabel), Verunreinigungen oder Beschädigungen an und in den Serverracks, in den IT-Sektionen, Fluren oder anderen Bereichen umgehend den Mitarbeitenden der rhöncloud GmbH.
2. Serverrack / 48 HE (Units/U)
Nutzt der Kunde die Bereitstellungsvariante eines kompletten Serverrack mit achtundvierzig Höheneinheiten (48HE), so wird dem Kunden hier ein exklusiver 19-Zoll-Schrank (19“) zur Nutzung für dessen eigene (IT-) Hardware gemäß dem Vertragszweck unter §2 zur Verfügung gestellt. Das Serverrack befindet sich in einer von mehreren Kunden genutzten IT-Sektion, welches allerdings durch physische Sicherheitsvorkehrungen (elektronisches Schloss am Serverrack) von anderen Serverracks getrennt ist. Das gebuchte Serverrack ist im Zeitraum der vertraglichen Nutzung für die eigenbetrieben (IT-) Hardware des Kunden bestimmt.
- Die Buchung ist ab einer Mindestabnahme von einem kompletten Serverrack mit 48 Höheneinheiten (48HE) möglich. Pro Serverrack schließt der Kunde einen Vertrag.
- Die Kollokation (der physikalische Standort) des jeweiligen Serverrack wird durch die rhöncloud GmbH bestimmt. Ein Anspruch auf eine bestimmte IT-Sektion des Serverrack im Rechenzentrum der rhöncloud GmbH besteht grundsätzlich nicht.
- Pro Vertrag ist mindestens eine öffentliche IPv4-Adresse inklusive. Der Anschluss erfolgt über einen (1) Port des Rechenzentrumsnetzwerkes der rhöncloud GmbH. Die vorgeschaltete Infrastruktur wird von der rhöncloud GmbH vollständig betreut. Ein unmittelbarer und direkter Zugriff auf die vorgeschaltete Infrastruktur durch den Kunden ist nicht möglich.
- Der Strombezug wird nach tatsächlichem Verbrauch am Ende des Leistungsmonats elektronisch ausgewertet und durch eine separate Rechnung zzgl. Stromsteuer und Umsatzsteuer dem Kunden in Rechnung gestellt. Hierbei gilt der zum Zeitpunkt gültige Strombezugstarif. Die Berechnung erfolgt in vollen KWh und inkludiert alle Nebenkosten, welche zum Betrieb des Serverrack notwendig sind.
- Das Serverrack des Kunden ist durch ein elektronisches Schließsystem gesichert, sodass der Kunde auf dessen vertraglich gebuchtes Serverrack alleinigen Zugriff erhält. Die Verwaltung, Herausgabe und Aktualisierung der Zugriffskarten (bsp. RFID-Cards) wird von der rhöncloud GmbH durchgeführt. Der Kunde meldet Änderungen, Anpassungen oder Zugriffslöschungen fristgerecht bei der rhöncloud GmbH.
- Verliert der Kunde etwaige Zugriffskarten (bsp. RFID-Cards), so ist dies unmittelbar der rhöncloud GmbH zu melden. Anfallende Kosten für etwaige Verluste, Diebstähle oder anderweitigen Verschuldungen durch den Kunden sind durch den Kunden kostenpflichtig zu tragen. Zugriffsberechtigungen durch physische Medien (wie RFID-Cards) sind pfleglich zu behandeln.
- Der Kunde wird Zugriffsberechtigungen der rhöncloud GmbH anmelden, die unautorisierte Weitergabe von Zugriffsberechtigungen (bsp. der Weitergabe von RFID-Cards) ohne vorherige Erlaubnis ist strengstens untersagt.
- Die rhöncloud GmbH ist im Rahmen der gesetzlichen Betriebssicherstellung und Eigentümerschaft berechtigt, das Serverrack des Kunde für notwendige und nicht aufschiebbare Arbeiten jederzeit -auch ohne Vorankündigung- zu öffnen, insbesondere und nicht abschließend im Falle von kurzfristig notwendigen Arbeiten. Die rhöncloud GmbH wird planmäßige Arbeiten frühzeitig dem Kunden mitteilen.
- Dem Kunden werden für die individuellen Anforderungen an die (IT-) Hardware ausreichend PDU-Steckdosen zur Verfügung gestellt, welche auf zwei Feeds (A/B) aufgeteilt werden (können). Der Kunde hat für dessen eigene (IT-) Hardware dafür zu sorgen, dass die Aufteilung auf zwei Feeds technisch möglich ist, um eine ausreichende Ausfallsicherheit (beispielsweise im Falle eines Netzteilausfalls) zu gewährleisten.
- Der Kunde wird ausschließlich zertifizierte und geprüfte (IT-) Hardware einsetzen. Die rhöncloud GmbH ist berechtigt, (IT-) Hardware vor Einbau und Inbetriebnahme zu prüfen.
- (IT-) Hardwareseitige Stromkabel und andere (Netzwerk-) Verkabelung wie SFP- und Ethernetverkabelung innerhalb des Serverrack werden vom Kunden auf eigene Rechnung angeschafft und verbleiben in dessen Eigentum. Vor Inbetriebnahme prüft der Kunde die Strom- und andere (Netzwerk-) Kabel auf Beschädigungen und ausreichende Konformität.
- Der Ersteinbau, die laufenden Wartungen, Reparaturen oder jegliche Tätigkeiten, welche die Anwesenheit des Kunden vor Ort erforderlich machen, sind ausschließlich in Begleitung von mindestens einem Mitarbeitenden der rhöncloud GmbH zulässig. Alleiniger Aufenthalt des Kunden im Rechenzentrumskomplex ist untersagt und wird grundlegend ausgeschlossen. Die Tätigkeiten sind bestmöglich auf die Kernzeiten von Montag bis Freitag zwischen 7 Uhr und 17 Uhr zu beschränken oder nach individueller Terminabsprache zu treffen. Im Falle von dringlichen Störungen der kundeneigenen (IT-) Hardware wird dem Kunden eine Rufnummer der Rufbereitschaft der rhöncloud GmbH mitgeteilt. Finden Tätigkeiten außerhalb der Kernzeiten statt, so sind diese grundsätzlich gemäß den aktuellen Preislisten kostenpflichtig.
- Der Kunde meldet Auffälligkeiten (bsp. defekte oder brüchige Kabel), Verunreinigungen oder Beschädigungen an den Serverracks, in den IT-Sektionen, Fluren oder anderen Bereichen umgehend den Mitarbeitenden der rhöncloud GmbH.
- Der Kunde hat jederzeit darauf zu achten, dass die vertraglich zugesicherte, maximale IT-Last von 10 KW pro Serverrack (oder nach individueller Vereinbarung) nicht überschritten wird. Überschreitet der Kunde die maximal zulässige Gesamtlast, so stellt der Kunde die rhöncloud GmbH von jeglichen Schadensersatzansprüchen frei und trägt ausnahmslos alle Kosten der Behebung, die zu einer Beschädigung der vertraglich zugesicherten Bereitstellungsvariante oder darüber hinaus führen. Die Verfügbarkeit nach § 5 kann durch die rhöncloud GmbH bei Überschreitung der Maximallast durch den Kunden nicht gewährleistet werden, sodass die Verfügbarkeit während des gesamten Zeitraums der Überschreitung -ohne Änderung des restlichen Vertrages- solange ausgesetzt wird, bis die Maximallast wieder unter den angegeben Werten liegt. Der Kunde hat sodann schnellstmöglich dafür zu sorgen, dass die angegeben Maximallast eingehalten bzw. unterschritten wird. Stellt die rhöncloud GmbH die Überschreitung fest, so wird sie den Kunden umgehend anweisen, die Last auf die vertraglich zulässige Gesamtlast zu reduzieren. Kommt der Kunde auch nach einer zweiten Aufforderung der Anweisung nicht nach, so behält sich die rhöncloud GmbH das Recht vor, einzelne (IT-) Hardware des Kunden zur Wahrung der Betriebsbereitschaft abzuschalten, ohne das sich vertragliche Verpflichtungen dadurch ändern.
3. Datencage / Cages
Nutzt der Kunde die Bereitstellungsvariante eines kompletten Datencage / Cage (Sicherheitsbereich mit exklusiven Zutritt) mit je 5 Serverracks und je achtundvierzig Höheneinheiten (48HE) pro Serverrack, so werden dem Kunden fünf (5) exklusive 19-Zoll-Schränke (19“) zur Nutzung für dessen eigene (IT-) Hardware gemäß dem Vertragszweck unter §2 zur Verfügung gestellt. Der Datencage befindet sich in einer von mehreren Kunden genutzten IT-Sektion, welcher allerdings durch physische Sicherheitsvorkehrungen (bsp. Gitter) von anderen Serverracks getrennt ist. Der gebuchte Datencage ist im Zeitraum der vertraglichen Nutzung für die eigenbetriebene (IT-) Hardware des Kunden bestimmt.
- Die Buchung ist ab einer Mindestabnahme von einem vollständigen Datencage mit fünf (5) Serverracks mit je 48 Höheneinheiten (48HE) möglich. Pro Datencage schließt der Kunde einen Vertrag.
- Die Kollokation (der physikalische Standort) des jeweiligen Datencage wird durch die rhöncloud GmbH bestimmt. Ein Anspruch auf eine bestimmte IT-Sektion des Datencage im Rechenzentrum der rhöncloud GmbH besteht grundsätzlich nicht.
- Pro Vertrag ist eine definierte Anzahl an öffentlichen IPv4-Adressen inklusive. Der Anschluss erfolgt über einen (1) oder mehrere Port(s) des Rechenzentrumsnetzwerkes der rhöncloud GmbH. Die vorgeschaltete Infrastruktur wird von der rhöncloud vollständig betreut. Ein unmittelbarer und direkter Zugriff auf die vorgeschaltete Infrastruktur durch den Kunden ist nicht möglich.
- Der Strombezug wird nach tatsächlichem Verbrauch am Ende des Leistungsmonats elektronisch ausgewertet und durch eine separate Rechnung zzgl. Stromsteuer und Umsatzsteuer dem Kunden in Rechnung gestellt. Hierbei gilt der zum Zeitpunkt gültige Strombezugstarif. Die Berechnung erfolgt in vollen KWh und inkludiert alle Nebenkosten, welche zum Betrieb des Datencage notwendig sind.
- Der Datencage des Kunden ist durch ein elektronisches Schließsystem gesichert, sodass der Kunde auf dessen vertraglich gebuchten Datencage alleinigen Zutritt erhält. Die Verwaltung, Herausgabe und Aktualisierung der Zutrittskarten (bsp. RFID-Cards) wird von der rhöncloud GmbH durchgeführt. Der Kunde meldet Änderungen, Anpassungen oder Zutrittslöschungen fristgerecht bei der rhöncloud GmbH.
- Verliert der Kunde etwaige Zutrittskarten (bsp. RFID-Cards), so ist dies unmittelbar der rhöncloud GmbH zu melden. Anfallende Kosten für etwaige Verluste, Diebstähle oder anderweitigen Verschuldungen durch den Kunden sind durch den Kunden kostenpflichtig zu tragen. Zutrittsberechtigungen durch physische Medien (wie RFID-Cards) sind pfleglich zu behandeln.
- Der Kunde wird Zutrittsberechtigungen der rhöncloud GmbH anmelden, die unautorisierte Weitergabe von Zutrittsberechtigungen (bsp. der Weitergabe von RFID-Cards) ohne vorherige Erlaubnis ist strengstens untersagt.
- Die rhöncloud GmbH ist im Rahmen der gesetzlichen Betriebssicherstellung und Eigentümerschaft berechtigt, den Datencage des Kunde für notwendige und nicht aufschiebbare Arbeiten jederzeit -auch ohne Vorankündigung- zu betreten, insbesondere und nicht abschließend im Falle von kurzfristig notwendigen Arbeiten. Die rhöncloud GmbH wird planmäßige Arbeiten frühzeitig dem Kunden mitteilen.
- Dem Kunden werden für die individuellen Anforderungen an die (IT-) Hardware ausreichend PDU-Steckdosen in den Serverracks zur Verfügung gestellt, welche auf zwei Feeds (A/B) aufgeteilt werden (können). Der Kunde hat für dessen eigene (IT-) Hardware dafür zu sorgen, dass die Aufteilung auf zwei Feeds technisch möglich ist, um eine ausreichende Ausfallsicherheit (beispielsweise im Falle eines Netzteilausfalls) zu gewährleisten.
- Der Kunde wird ausschließlich zertifizierte und geprüfte (IT-) Hardware einsetzen. Die rhöncloud GmbH ist berechtigt, (IT-) Hardware vor Einbau und Inbetriebnahme zu prüfen.
- (IT-) Hardwareseitige Stromkabel und andere (Netzwerk-) Verkabelung wie SFP- und Ethernetverkabelung innerhalb des Datencage und der Serverracks werden vom Kunden auf eigene Rechnung angeschafft und verbleiben in dessen Eigentum. Vor Inbetriebnahme prüft der Kunde die Strom- und andere (Netzwerk-) Kabel auf Beschädigungen und ausreichende Konformität.
- Der Ersteinbau, die laufenden Wartungen, Reparaturen oder jegliche Tätigkeiten, welche die Anwesenheit des Kunden vor Ort erforderlich machen, sind ausschließlich in Begleitung von mindestens einem Mitarbeitenden der rhöncloud GmbH zulässig. Alleiniger Aufenthalt des Kunden im Rechenzentrumskomplex ist untersagt und wird grundlegend ausgeschlossen. Die Tätigkeiten sind bestmöglich auf die Kernzeiten von Montag bis Freitag zwischen 7 Uhr und 17 Uhr zu beschränken oder nach individueller Terminabsprache zu treffen. Im Falle von dringlichen Störungen der kundeneigenen (IT-) Hardware wird dem Kunden eine Rufnummer der Rufbereitschaft der rhöncloud GmbH mitgeteilt. Finden Tätigkeiten außerhalb der Kernzeiten statt, so sind diese grundsätzlich gemäß den aktuellen Preislisten kostenpflichtig.
- Der Kunde meldet Auffälligkeiten (bsp. defekte oder brüchige Kabel), Verunreinigungen oder Beschädigungen an und in den Serverracks, in den IT-Sektionen, Fluren oder anderen Bereichen umgehend den Mitarbeitenden der rhöncloud GmbH.
- Der Kunde hat jederzeit darauf zu achten, dass die vertraglich zugesicherte, maximale IT-Last von 10 KW pro Serverrack (oder nach individueller Vereinbarung) nicht überschritten wird. Überschreitet der Kunde die angegeben Gesamtlast, so stellt der Kunde die rhöncloud GmbH von jeglichen Schadensersatzansprüchen frei und trägt ausnahmslos alle Kosten der Behebung, die zu einer Beschädigung der vertraglich zugesicherten Bereitstellungsvariante oder darüber hinaus führen. Die Verfügbarkeit nach § 5 kann durch die rhöncloud GmbH bei Überschreitung der Maximallast durch den Kunden nicht gewährleistet werden, sodass die Verfügbarkeit während des gesamten Zeitraums der Überschreitung -ohne Änderung des restlichen Vertrages- solange ausgesetzt wird, bis die Maximallast wieder unter den angegeben Werten liegt. Der Kunde hat sodann schnellstmöglich dafür zu sorgen, dass die angegeben Maximallast eingehalten bzw. unterschritten wird. Stellt die rhöncloud GmbH die Überschreitung fest, so wird sie den Kunden umgehend anweisen, die Last auf die vertraglich zulässige Gesamtlast zu reduzieren. Kommt der Kunde auch nach einer zweiten Aufforderung der Anweisung nicht nach, so behält sich die rhöncloud GmbH das Recht vor, einzelne (IT-) Hardware des Kunden zur Wahrung der Betriebsbereitschaft abzuschalten, ohne das sich vertragliche Verpflichtungen dadurch ändern.
4. IT-Sektion
Nutzt der Kunde die Bereitstellungsvariante einer kompletten IT-Sektion, so werden dem Kunden eine fest definierte Anzahl an exklusiven 19-Zoll-Schränke (19“) zur Nutzung für dessen eigene (IT-) Hardware gemäß dem Vertragszweck unter §2 zur Verfügung gestellt. Die IT-Sektion ist für den alleinigen und exklusiven Zutritt des Kunden zugänglich. Die gebuchte IT-Sektion ist im Zeitraum der vertraglichen Nutzung für die eigenbetriebene (IT-) Hardware des Kunden bestimmt. Für die Anmietung von IT-Sektionen werden bei Vertragsabschluss individuelle Vertragsvereinbarungen zwischen dem Kunden und der rhöncloud GmbH getroffen.
§6 Verfügbarkeit
Die zentrale Infrastruktur des rhöncloud DataRock-Rechenzentrums erfüllt die Anforderungen der Verfügbarkeitsklasse 4 gemäß Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). Dies entspricht einer angestrebten technischen Gesamtverfügbarkeit von mindestens 99,999 % pro Kalenderjahr.
Die Verfügbarkeit bezieht sich ausschließlich auf die zentrale Versorgungseinheit (Strom, Kühlung, Backbone). Eine Nichtverfügbarkeit einzelner Komponenten, Racks oder Kundensysteme stellt keinen Verfügbarkeitsverstoß dar.- Geplante Wartungsarbeiten sind grundsätzlich erforderlich, um die Betriebs- und Ausfallsicherheit der Rechenzentrumsinfrastruktur langfristig zu gewährleisten. Diese Wartungsfenster sind daher von der Verfügbarkeitsberechnung ausgenommen, sofern die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Der Kunde wird mindestens 5 Werktage im Voraus schriftlich über Art, Umfang und geplante Dauer der Maßnahme informiert.
- Wartungen erfolgen, sofern betrieblich möglich, außerhalb der geschäftskritischen Kernzeiten und (wenn möglich) in Absprache mit dem Kunden
- Die rhöncloud GmbH betreibt ein umfassendes Monitoring sämtlicher sicherheits- und betriebsrelevanter Infrastrukturen (z. B. Stromversorgung, Klimatisierung, Netzwerk, Zutrittskontrolle) auf Gesamt-Rechenzentrumsebene. Ziel ist die frühzeitige Erkennung und Behebung von Störungen, die den Betrieb des Rechenzentrums insgesamt gefährden könnten.
- Die garantierte Serviceverfügbarkeit gemäß §6 Absatz 1 bezieht sich ausdrücklich auf die Gesamtverfügbarkeit des Rechenzentrum als zentrale technische Betriebsumgebung, nicht auf einzelne Racks, Höheneinheiten, Kundenflächen oder spezifische Kundensysteme.
- Eine vorübergehende Nichtverfügbarkeit einzelner Kundenracks – etwa infolge von kundenseitigen Hardwarefehlern, Konfigurationsproblemen oder einzelner Strom- oder Netzwerkpfade – stellt keine Verletzung der vereinbarten Verfügbarkeit dar, sofern die Gesamtsysteme des Rechenzentrums weiterhin bestimmungsgemäß in Betrieb sind.
- Im Falle einer vom Kunden geltend gemachten Unterschreitung der Verfügbarkeit obliegt es dem Kunden, nachzuweisen, dass eine zentrale Betriebsinfrastruktur des Rechenzentrums (z. B. gesamte Stromversorgung, Klimatisierung, Internet-Uplink) in einem Umfang beeinträchtigt war, der zu einer tatsächlichen Einschränkung der Gesamtverfügbarkeit des Rechenzentrums geführt hat. Ein solcher Nachweis hat spätestens 3 Tage nach der geltend zu machenden Betriebsunterbrechung in schriftlicher Form zu erfolgen und muss mindestens folgende Informationen enthalten:
- Beschreibung des Zeitpunkts und der Dauer der angeblichen Einschränkung
- Darstellung der Auswirkungen auf die erreichbaren Services aus Sicht des Kunden (z. B. vollständiger Stromausfall, vollständige Netztrennung)
- Technische Dokumentation und Belege, wie z. B. Systemprotokolle, eigene Monitoringdaten, Traceroutes, Netzwerkmessungen, Fehlerlogs oder Screenshots, die die Einschränkung nachvollziehbar und eindeutig dokumentieren
- Ausschluss kundenseitiger Ursachen (z. B. interne Hardwarefehler, lokale Konfigurationsprobleme)
- Monitoringdaten einzelner Kundenracks oder -systeme werden seitens der rhöncloud GmbH nicht erfasst, es sei denn, dies ist vertraglich ausdrücklich vereinbart. Kundenseitige Fehler oder Störungen, die außerhalb des Verantwortungsbereichs der rhöncloud GmbH liegen, bleiben bei der Bewertung der Verfügbarkeit unberücksichtigt.
- Wird die garantierte jährliche Verfügbarkeit gemäß § 6 Abs. 1 unterschritten, ist der Kunde berechtigt, eine anteilige Rückerstattung der monatlichen Grundvergütung für den betroffenen Zeitraum zu verlangen. Die Rückerstattung bemisst sich pro Kalenderjahr wie folgt:
- Verfügbarkeit ≥ 99,9 % bis < 99,999 % → 5 % Rückerstattung
- Verfügbarkeit ≥ 99,5 % bis < 99,9 % → 10 % Rückerstattung
- Verfügbarkeit ≥ 99,0 % bis < 99,5 % → 25 % Rückerstattung
- Verfügbarkeit < 99,0 % → 50 % Rückerstattung
Die Rückerstattung erfolgt auf schriftlichen Antrag binnen 30 Kalendertagen nach Ablauf des Kalenderjahres. Der Kunde hat Nachweise über die Störung beizubringen, soweit die rhöncloud GmbH die Ausfälle nicht selbst dokumentiert hat.
Weitergehende Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Unterschreitung der vereinbarten Verfügbarkeit sind ausgeschlossen, sofern die Nichterfüllung nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der rhöncloud GmbH oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. In diesen Fällen ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der Kunde ist verpflichtet, zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung zu ergreifen. Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, Datenverluste oder entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
§7 Anpassung nach Verbraucherindex
Es wird folgendes im Falle einer Erhöhung des Verbraucherindex vereinbart:
- Die rhöncloud GmbH ist berechtigt, den vereinbarten monatlichen Preis für die vertraglich geschuldeten Leistungen anzupassen, wenn sich der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Verbraucherpreisindex für Deutschland gegenüber dem Stand zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses um mehr als 3 % verändert.
- Grundlage für die Bewertung der Veränderung ist der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Indexwert, der zum Beginn des Kalenderjahres, in dem die Anpassung erfolgen soll, zuletzt verfügbar war.
- Die Anpassung erfolgt frühestens zum Beginn des Folgemonats nach schriftlicher Mitteilung an den Kunden unter Angabe der jeweiligen Indexveränderung und des daraus resultierenden neuen Preises. Die Preisanpassung erfolgt im gleichen prozentualen Verhältnis, in dem sich der Verbraucherpreisindex gegenüber dem Ausgangswert verändert hat. Eine Preisanpassung erfolgt maximal einmal pro Kalenderjahr.
- Die rhöncloud GmbH wird bei der Ausübung des Anpassungsrechts die berechtigten Interessen des Kunden angemessen berücksichtigen. Eine Preisanpassung ist ausgeschlossen, wenn und soweit sie zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden im Sinne von § 307 BGB führt.
§8 Haftung und Pflichten der rhöncloud GmbH und des Kunden
- Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung der rhöncloud GmbH wegen anfänglicher Sachmängel der Bereitstellungsvariante wird ausgeschlossen.
- Schadensersatzansprüche des Kunden im Übrigen, einschließlich solcher aus vorvertraglichen Schuldverhältnissen und unerlaubter Handlung, können nur geltend gemacht werden, soweit sie
- auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der rhöncloud GmbH oder ihrer Erfüllungshilfen, oder
- auf der fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch die rhöncloud GmbH oder ihrer Erfüllungshilfen, wobei die Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt ist, maximal jedoch auf die zum Zeitpunkt des Schadensereignisses zu zahlenden Miete je Haftungsfall,
- auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führenden fahrlässigen Pflichtverletzung der rhöncloud GmbH oder ihrer Erfüllungshilfen oder
- auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft des Vertragsgegenstandes oder
- auf einer zwingend gesetzlichen Haftung der rhöncloud beruhen.
- Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Produktions- und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüche Dritter, ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit -außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – ausgeschlossen.
- Sofern und soweit die rhöncloud GmbH Versorgungsleistungen aus den Versorgungsnetzen von Versorgungsunternehmen zur Verfügung stellt, wird der Kunde im Falle einer Haftung der rhöncloud GmbH bei Leistungsstörungen keine zusätzlichen Schadensersatzansprüche geltend machen, als sie der rhöncloud GmbH nach den jeweils einschlägigen Bestimmungen gegenüber dem jeweiligen Versorgungsunternehmen zustehen. Der Kunde hat einen Schaden unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
- Eine Haftung für Stromunterbrechungen besteht nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der rhöncloud GmbH.
- Sämtliche in diesem Vertrag enthaltenen Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungshilfen der rhöncloud GmbH.
- Sämtliche in diesem Vertrag enthaltenen Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Insoweit haftet die rhöncloud GmbH uneingeschränkt bei Vorsatz und Fahrlässigkeit.
- Die rhöncloud GmbH haftet für Unzugänglichkeiten zu den Vertragsbestandteilen, sofern diese durch umweltbezogene Behinderungen entstehen, beispielsweise durch nicht geräumte Zugangswege bei Schneeverwehungen.
- Die Haftung der rhöncloud GmbH ist grundsätzlich bei höherer Gewalt, Kriegsereignissen, Innere Unruhen, Terroranschläge und Streik ausgeschlossen, auf welche die rhöncloud GmbH keinen Einfluss hat.
- Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden oder eine Minderung der vertraglich vereinbarten Vergütung wegen behaupteter Mängel der Mietsache oder sonstiger Leistungsverzögerungen ist nur insoweit zulässig, als diese unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder offensichtlich begründet sind. Der Kunde ist berechtigt, bei objektiv nachweisbaren und nicht unerheblichen Mängeln eine angemessene Zurückbehaltung in Höhe des voraussichtlichen Minderungsbetrags vorzunehmen, solange diese im sachlichen Zusammenhang mit der beanstandeten Leistung steht. Die Geltendmachung weitergehender Rechte bleibt hiervon unberührt.
- Modernisierungs- und Verbesserungsmaßnahmen innerhalb der Bereitstellungsvariante hat der Kunde zu dulden, soweit diesem dies zugemutet werden kann und diese den Betrieb nicht signifikant beinträchtigen. Die Ausführung von Arbeiten und Maßnahmen wird (außer bei Gefahr in Verzug) vorher mit dem Kunden abgestimmt. Der Beginn derartiger Arbeiten wird dem Kunden (außer bei Gefahr im Verzug) rechtzeitig vorher angekündigt. Dem Kunden stehen wegen genannten Arbeiten und Maßnahmen, insbesondere Minderungsansprüche, nur dann zu, wenn diese zu erheblich nachweisbaren und anhaltenden Beeinträchtigungen seines Geschäftsbetriebs führen, etwa durch eine nachweisliche Verringerung der zugesicherten Verfügbarkeit.
- Der Kunde ist verantwortlich für ausreichenden Versicherungsschutz seiner betrieben (IT-) Hardware und in dessen Eigentum befindlichen Systemen, welche in den Bereitstellungsvarianten betrieben werden.
- Alle von der rhöncloud GmbH überlassenen Gegenstände sind vom Kunden jederzeit und ausnahmslos pfleglich zu behandeln und zu reinigen.
- Der Kunde haftet für Schäden am vertragstypischen Gegenstand, dem Grundstück und allen etwaigen Gebäudebestandteilen auch außerhalb des Rechenzentrum, die durch sein Mietgebrauch entstanden sind oder auf Umständen beruhen, die seiner Risikosphäre zuzurechnen sind. Dies gilt auch, wenn die Beschädigung von seinen Angehörigen, Mitarbeitern, Lieferanten und/oder etwaigen Dritten verursacht worden ist. Der Kunde stellt die rhöncloud GmbH jeglicher Haftung gegenüber Dritten frei.
- Der Kunde ist verpflichtet Mängel und Schäden unverzüglich anzuzeigen.
- Dem Kunde ist es untersagt, außerhalb der Serverracks Veränderungen an der bauseitigen Infrastruktur und Gebäudesubstanz vorzunehmen
- Dem Kunden ist es untersagt, bauseitige Veränderungen an den Serverracks und den innenliegenden PDUs -ohne vorherige Zustimmung der rhöncloud GmbH- vorzunehmen.
- Der Aufbau und der Betrieb von eigenen WIFI-Netzwerken oder anderweitigen, kabellosen Funknetzwerken ist ausschließlich durch die vorherige Zustimmung der rhöncloud GmbH zulässig.
- Die rhöncloud GmbH übernimmt keine Haftung für Schäden, die auf Überschreitungen technischer Parameter durch benachbarte Kundensysteme zurückzuführen sind.
- Die rhöncloud GmbH übernimmt keine Haftung für Schäden, die infolge von Cyberangriffen, Hacking, DDoS-Attacken, Ransomware, Exploits oder vergleichbaren externen Angriffen auf vom Kunden betriebene Systeme oder Netzinfrastrukturen entstehen.
Der Kunde ist für die Absicherung, Konfiguration und Aktualisierung seiner eingebrachten IT-Systeme, Betriebssysteme und Anwendungen selbst verantwortlich. Dies gilt insbesondere für Firewalls, Patch-Management, Virenschutz sowie Monitoring und Incident Response.
Eine Mitverantwortung der rhöncloud GmbH besteht nur, sofern ein derartiger Vorfall nachweislich auf ein grob fahrlässiges Versäumnis in der physischen Schutzarchitektur (z. B. durchlässige Zugangskontrollen, fahrlässiger Zugriff Dritter auf KVM, PDU oder Switches) zurückzuführen ist. - Behördliche Genehmigungen oder Auflagen zur vertraglich vereinbarten Nutzung hat der Kunde auf eigene Kosten zu erfüllen.
- Die rhöncloud GmbH übernimmt keine Verantwortung dafür, dass die etwaig notwendigen behördlichen Genehmigungen für die Nutzung erteilt werden.
- Es steht im alleinigen Verantwortungsbereich des Kunden, dass sich die gebuchte Leistung für den hier vereinbarten Vertragszweck wirtschaftlich eignet.
§9 Untervermietung
- Eine Untervermietung von einzelnen Höheneinheiten (HE) nach § 5 Abs. 1 ist untersagt, es sein denn, es wurde eine anderweitige Vereinbarung getroffen.
- Zur Untervermietung oder sonstigen Überlassung nach §5 Abs. 2, 3 und 4 -ganz oder teilweise- bedarf der Kunde der vorherigen Zustimmung der rhöncloud GmbH. Die rhöncloud GmbH darf ihre Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern, beispielsweise bei Sicherheitsbedenken.
- Der Kunde ist verpflichtet, die ihm obliegenden Verpflichtungen an den Untermieter mit in den Untermietvertrag weiterzugeben, soweit sie den Vertragszweck nach § 2 betreffen.
- Für die Ausgabe von Zugriffs- und Zutrittsberechtigungen an den Untermieter ist die rhöncloud GmbH verantwortlich. Der Kunde wird in diesem Fall der rhöncloud GmbH entsprechend alle notwendigen (Personen-) Daten übergeben. Der Kunde hat ausnahmslos dafür zu sorgen, dass keine Schlüssel und RFID-Cards (oder anderweitige Transponderkarten) an unberechtigte Personen weitergegeben werden, welche der rhöncloud GmbH unbekannt sind. Bei Verlust haftet der Kunde unmittelbar gegenüber der rhöncloud GmbH. Der Untermieter hat dieselben Vorgaben der Zugriffs- und Zutrittsregelungen einzuhalten.
§10 Beendigung der Mietzeit
- Bei Beendigung der Mietzeit ist die Bereitstellungsvariante der rhöncloud GmbH im vertragsgemäßen Zustand, vollständig und geräumt mit sämtlichen RFID-Cards oder anderweitigen Transpondern zurückzugeben.
- Der Kunde ist verpflichtet, Einrichtungen, mit denen er die die Bereitstellungsvariante versehen hat, bzw. Veränderungen der Mietsache auf eigene Kosten zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
- Setzt der Kunde den Gebrauch der vereinbarten Bereitstellungsvarianten über den vereinbarten Beendigungszeitpunkt fort, so verlängert sich das Vertragsverhältnis nicht. Der Kunde hat grundsätzlich bei fristgerechter Beendigung des Vertragsverhältnisses dafür zu sorgen, dass (spätestens) am letzten Tag des Vertragsverhältnis bis 23.59 Uhr die Mietsache ordentlich zurückgegeben ist.
- Setzt der Kunde den Gebrauch der Bereitstellungsvariante nach Ablauf der Mietzeit fort, ohne dass eine einvernehmliche Verlängerung erfolgt ist, so ist die rhöncloud GmbH berechtigt, für die Dauer der weiteren Nutzung eine Nutzungsentschädigung in Höhe des zuletzt vereinbarten Mietpreises zuzüglich eines marktüblichen Zuschlags von bis zu 50 % geltend zu machen, soweit nicht ein geringerer Schaden nachgewiesen wird. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt hiervon unberührt.
§11 Werbepartnerschaftliche Vereinbarungen
- Der Kunde ist berechtigt, für dessen Angebote die rhöncloud GmbH samt der vorhandenen ISO-Zertifizierungen als Rechenzentrums- oder Hostingpartner zu benennen. Beispielsweise ist es gestattet, dass die Daten/Server des Kunden in den zertifizierten Rechenzentren der rhöncloud betrieben werden (Nennung der Zertifizierungen erlaubt).
- Der Kunde ist berechtigt, für dessen Angebote das Logo der rhöncloud GmbH auf dessen Medien nach den CI-Richtlinien der rhöncloud zu nutzen. Die CI-Richtlinien sind entsprechend vor Veröffentlichung der Logodaten anzufragen und stets zu berücksichtigen.
- Als Standort für sensible Infrastruktur ist eine Nennung der Lage des Rechenzentrums im Rahmen der Akquise auf das Notwendigste zu begrenzen. Dem Kunden ist es gestattet, den Ort (Stadt, Gemeinde) zu nennen. Die Nennung von Straßennamen und detaillierte Lokationen ist verboten.
- Die rhöncloud GmbH ist berechtigt, den Kunden als Referenz auf deren Medien zu veröffentlichen, sofern der Kunde nicht explizit ein eingeschränktes oder vollständiges Werbeverbot bei Vertragsabschluss erteilt.
- Zurückgelassene Komponenten werden für die Dauer von 30 Tagen eingelagert. Danach gilt die Anlage als aufgegeben im Sinne von § 959 BGB, sofern keine Rückmeldung erfolgt.
§12 Geheimhaltung
Im Rahmen des Vertragsverhältnis verpflichten sich die Parteien dazu, die wechselseitig ausgetauschten Informationen, Daten, Erkenntnisse, Unterlagen, Muster und Dokumente, Geschäftsabsichten, Problemstellungen und Problemlösungen nicht selbst zu verwerten und diese jeweils einzeln und in der Gesamtheit vertraulich zu behandeln. Die Gesamtheit der Informationen, die im Rahmen der Geheimhaltungsvereinbarungen ausgetauscht werden, müssen von den Parteien als vertrauliche Betriebsgeheimnisse behandelt werden.
Die Parteien verpflichten sich dazu diese Informationen nicht an Dritte weiterzugeben, hierüber vor außenstehendes Stillschweigen zu bewahren, sie nur für den vereinbarten Zweck einzusetzen, sie auf direkte oder indirekte Weise, ganz oder teilweise, wirtschaftlich oder schutzrechtlich auszuwerten. Abweichendes kann von den Parteien bestimmt werden, indem eine der beiden Parteien im Einzelfall vorher eine schriftliche Genehmigung erteilt. Des Weiteren ist die Weitergabe der vertraulichen Informationen im Rahmen der Beratung (z.B. Rechtberatung), die der Berufsverschwiegenheit unterliegen, zulässig.
Die Geheimhaltungspflicht bezieht sich auf die Gespräche der Parteien und auf deren Gegenstand. Zu Beweiszwecken werden die Parteien den Inhalt der Besprechungen nachträglich schriftlich zusammenfassen und wechselseitig austauschen. Des Weiteren gelten Tatbestände, die den Parteien bei der Besichtigung von Einrichtungen, Anlagen oder sonstigen Besprechungsorten von der anderen Partei zugänglich gemacht worden sind auch als vertraulich.
Die Parteien werden jeweils die ausgetauschten Informationen nur den Personen zugänglich machen, deren Hinzuziehen für das Ausführen des Gegenstandes des Mietvertrages notwendig ist. Des Weiteren müssen die Personen ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet werden, falls sie dazu nicht bereits durch ihren Arbeitsauftrag verpflichtet wurden.
Die Geheimhaltungspflichten gelten nicht für Informationen, die:
- zu Zeitpunkt der Wirksamkeit des Vertragsverhältnis bereits offenkundig und allgemein bekannt sind,
- der Öffentlichkeit bekannt werden, ohne Verschulden von Seiten der Vertragspartner
- der empfangenden Partei durch einen Dritten, der nicht an das Vertragsverhältnis gebunden, offenbart worden sind,
- an Dritte weitergegeben worden sind und dies mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der offenbarenden Partei,
- bereits vor der Wirksamkeit des Vertragsverhältnis von der empfangenden Partei eigenständig entdeckt und ermittelt worden sind. Falls dies der Fall sein sollte, obliegt es der empfangenden Partei, die offenbarende Partei darüber zu unterrichten.
Der offenbarenden und der empfangenden Partei ist bewusst, dass im Rahmen des Vertragsverhältnis bestimmte Informationen nicht geheim gehalten werden können. Gesetzliche Vorschriften zum Insiderhandel und besondere Informationspflichten beispielsweise zum Wertpapierhandelsgesetz können einer Mitteilungspflicht gegenüber den Gesellschaftern des Unternehmens oder Öffentlichkeit unterliegen. Wenn ein Vertragspartner gerichtlich oder behördlich dazu aufgefordert wird, Informationen zu offenbaren, so stellt das Nachkommen dieser Verpflichtung keinen Verstoß gegen die Pflichten dieses Vertragsverhältnis und dessen Geheimhaltung dar. Falls es dazu kommen sollte, muss die betroffene Partei die andere Partei darüber informieren und diese auf dem weiteren Rechtsweg unterstützen.
§13 Erfassung des Energieverbrauchs zur PUE-Bestimmung
- Die rhöncloud GmbH und der Kunde befolgen das jeweils gültige Energieeffizienzgesetz.
- Dem Kunden ist bewusst, dass zur Einhaltung des unter § 13 Abs. 1 genannten Energieeffizienzgesetzes die Mitwirkung durch den Kunden obligatorisch ist, bsp. durch eine effiziente Auslastung der Serverracks. Strafzahlungen (o.ä.), die aufgrund Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen auf Fehlverhalten durch unzureichende Auslastung auf den Kunden zurückzuführen sind, werden vollständig vom Kunden getragen.
- Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die rhöncloud GmbH den Energieverbrauch sämtlicher durch den Kunden genutzten Systeme erfasst, unabhängig davon, ob die hierfür verwendeten Stromzähler im Eigentum des Kunden oder der rhöncloud GmbH stehen.
- Die Erfassung dient ausschließlich der Berechnung und des Monitorings des PUE-Wertes (Power Usage Effectiveness) sowie der Sicherstellung eines effizienten und nachhaltigen Energieansatzes.
- Stellt die rhöncloud GmbH massive Abweichungen zum gesetzlichen Energieeffizienzgesetz fest, so wird dieser den Kunden umgehend informieren. Der Kunde hat hierbei auf eigene Kosten und eigenem Ermessen die Einhaltung des Energieeffizienzgesetz zu regeln und umzusetzen. Die rhöncloud GmbH unterstützt im Rahmen seiner Möglichkeiten.
- Die rhöncloud GmbH ist verpflichtet, die Daten vertraulich zu behandeln und ausschließlich für den genannten Zweck zu nutzen. Die Erfassung erfolgt im Einklang mit den geltenden Datenschutz- und Energiegesetzen.
- Sofern der Kunde eigene Mess- oder Zähleinrichtungen zur Erfassung des Energieverbrauchs einsetzt, verpflichtet sich der Kunde, der rhöncloud GmbH jederzeit uneingeschränkten Zugriff auf die erfassten Verbrauchsdaten sowie auf die technischen Schnittstellen der eingesetzten Zähler zu gewähren. Der Kunde sichert zu, dass die eingesetzten Messsysteme ordnungsgemäß installiert, geeicht und funktionsfähig sind sowie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Die rhöncloud GmbH übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für die Funktionsfähigkeit, Richtigkeit oder Konformität der vom Mieter eingesetzten Mess- oder Zähleinrichtungen.
- Der Kunde stellt die rhöncloud GmbH von sämtlichen Ansprüchen Dritter und eigenen Nachteilen frei, die aus fehlerhaften Messungen, Ausfällen, Falscherfassungen oder gesetzlichen Verstößen im Zusammenhang mit den vom Kunden eingesetzten Zählern resultieren.
- Der Kunde ist verpflichtet, Änderungen an der Energieinfrastruktur, welche die PUE-Wert-Berechnung beeinflussen könnten, unverzüglich an den Vermieter zu melden.
§14 Hausordnung
Nach Abschluss des Vertragsverhältnisses übergibt die rhöncloud GmbH dem Kunden die jeweils gültige Hausordnung für das Rechenzentrum, in der insbesondere Regelungen zum Zutritt, Verhalten im Rechenzentrumsgebäude, Sicherheitsvorgaben sowie betrieblich-organisatorische Abläufe enthalten sind. Die Hausordnung ist verbindlicher Bestandteil dieses Vertrags und vom Kunden sowie dessen Erfüllungsgehilfen, Dienstleistern und Besuchern bei Betreten und Nutzung der Rechenzentrumsinfrastruktur uneingeschränkt einzuhalten. Die rhöncloud GmbH ist berechtigt, die Hausordnung bei berechtigtem Interesse (z. B. aus sicherheits- oder betriebsorganisatorischen Gründen) mit angemessener Vorankündigungsfrist zu ändern. Änderungen werden dem Kunden in Textform mitgeteilt und gelten als vereinbart, sofern der Kunde nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Mitteilung in Textform widerspricht. Im Falle eines Widerspruchs bemühen sich die Parteien um eine einvernehmliche Lösung.
§15 Änderungen der Leistungsbeschreibung
Die rhöncloud GmbH ist berechtigt, die Leistungsbeschreibung zu ändern oder zu ergänzen. Dabei wird zwischen wesentlichen und nicht wesentlichen Änderungen unterschieden:
- Nicht wesentliche Änderungen: Änderungen, die rein redaktioneller Natur sind, der Klarstellung dienen oder technisch notwendig sind, ohne die vertraglich zugesicherten Leistungen oder die Interessen des Kunden nachteilig zu beeinflussen, gelten als nicht wesentlich. Diese Änderungen können jederzeit und ohne vorherige Ankündigung vorgenommen werden. Die jeweils aktuelle Fassung der Leistungsbeschreibung ist auf Anfrage oder über das Kundenportal abrufbar.
- Wesentliche Änderungen: Änderungen, die sich erheblich auf den Leistungsumfang, die Nutzungsmöglichkeiten oder die vertraglich vereinbarten Rechte und Pflichten des Kunden auswirken, gelten als wesentlich. Solche Änderungen dürfen nur mit vorheriger Ankündigung in Textform und unter Einhaltung folgender Bedingungen vorgenommen werden:
- Die Änderung wird dem Kunden mindestens 30 Kalendertage vor Inkrafttreten mitgeteilt.
- Der Kunde kann der Änderung innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Mitteilung in Textform widersprechen.
- Widerspricht der Kunde nicht fristgerecht, gilt die Änderung als genehmigt.
Im Falle eines fristgerechten Widerspruchs behalten sich beide Vertragsparteien das Recht vor, das Vertragsverhältnis außerordentlich mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende zu kündigen, sofern keine einvernehmliche Anpassung möglich ist.
Die rhöncloud GmbH verpflichtet sich, Änderungen nur vorzunehmen, wenn hierfür ein sachlich gerechtfertigter Grund besteht – etwa technische Weiterentwicklungen, regulatorische Änderungen oder Sicherheitsanforderungen.
§16 Rangfolge der Vertragsgrundlagen
Für die Auslegung und Anwendung des Vertrags gelten die folgenden Regelwerke in nachstehender Reihenfolge, wobei jeweils die speziellere Regelung Vorrang vor der Allgemeineren hat:
- Individuell zwischen den Parteien vereinbarte Service-Level-Agreements (SLAs) und Einzelvereinbarungen, einschließlich individualvertraglicher Zusatzklauseln
- Diese Leistungsbeschreibung jeweils in ihrer gültigen Fassung, einschließlich Anlagen, technischer Spezifikationen und Preisblätter
- Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der rhöncloud GmbH in ihrer jeweils gültigen Fassung
- Gesetzliche Vorschriften des deutschen Rechts, insbesondere des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)
Bei Widersprüchen zwischen den Regelungen gilt jeweils die höherrangige Regelung gemäß oben genannter Reihenfolge. Soweit einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sind, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.
§17 Salvatorische Klausel, Nebenabreden
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Leistungsbeschreibung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder nach Vertragsschluss ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Leistungsbeschreibung im Übrigen unberührt.
Anstelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung soll diejenige wirksame Regelung treten, deren Wirkungen dem von den Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
Die in diesem Vertrag getroffenen Regelungen sind abschließend. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Jegliche Änderungen und Ergänzungen dieses Mietvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, wobei die Änderungen oder Ergänzungen von beiden Vertragsparteien unterschrieben werden müssen.
Versionierung
Version | Änderungsdatum | Download/Ansicht |
1.0 | 30.07.2025 | Aktuelle Version |