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§1 Allgemeines
Die rhöncloud GmbH bietet Colocation-Services im rhöncloud DataRock-Rechenzentrum an. Die Bereitstellung erfolgt in Form von Höheneinheiten, vollständigen Serverracks, Cages oder IT-Sektionen, wie in dieser Leistungsbeschreibung spezifiziert. Die Leistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB. Ein Vertragsverhältnis mit Verbrauchern ist ausgeschlossen. Der Kunde versichert, über die für den Betrieb der eingebrachten IT-Infrastruktur notwendigen technischen Kenntnisse und personellen Ressourcen zu verfügen.
Die Colocation-Services werden in den von der rhöncloud GmbH Bereitstellungsvarianten angeboten:
a) Höheneinheiten (HE/Unit)
b) Serverrack
c) Cage
d) IT-Sektion
Die Fakturierung der Bereitstellungsvarianten wird folgend als Miete bezeichnet. Folgende Leistungsbeschreibung gilt grundsätzlich, sofern keine anderweitige, schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in diesem Vertrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher, weiblicher und diverser Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter (m/w/d).
§2 Vertragszweck
- Vertragszweck ist die entgeltliche Bereitstellung physischer Stellfläche(n), Stromversorgung und Netzanbindung zur Unterbringung und Nutzung kundeneigener IT-Systeme (folgend (IT-) Hardware genannt) im Rechenzentrum der rhöncloud GmbH, im Fachbereich als „Colocation“ bezeichnet. Der Kunde bleibt für den Betrieb, die Sicherheit, Konfiguration sowie sämtliche aufgespielten Inhalte und Dienste seiner Systeme allein verantwortlich. Der Kunde verpflichtet sich, die gebuchten Leistungen ausschließlich zum vereinbarten Vertragszweck zu nutzen.
- In die von der rhöncloud GmbH zur Verfügung gestellten Bereitstellungsvarianten wird vom Kunden eigene (IT-) Hardware installiert. Ausgenommen sind etwaige technische Vorkehrungen bzw. Hardware, welche zur Erbringung des Grundbetriebes durch die rhöncloud GmbH notwendig sind.
- Eine Änderung der vertraglich vereinbarten Nutzung ist grundsätzlich ausgeschlossen und nur in begründeten Ausnahmefällen von der vorherigen schriftlichen Zustimmung der rhöncloud GmbH zulässig.
§3 Vertragslaufzeit, Kündigung und Zahlung
1. Vertragslaufzeit und Kündigung
Die Vertragslaufzeit ergibt sich vorrangig aus dem jeweils individuell abgeschlossenen Angebot zwischen den Vertragsparteien. Sofern im Angebot keine gesonderte Regelung zur Laufzeit getroffen wurde, gilt eine Mindestvertragslaufzeit pro vereinbarter Bereitstellungsvariante:
Höheneinheit (HE) | Serverrack | Cage | IT-Sektion | |
Laufzeit | 1 Monat | 36 Monate | 60 Monate | ab 60 Monaten |
Kündigungsfrist | 1 Monat | 6 Monate | 12 Monate | 12 Monate |
Vertragsbeginn
Der Vertrag tritt in Kraft, sobald der Kunde das Angebot der rhöncloud GmbH annimmt oder eine von beiden Parteien unterzeichnete Vereinbarung vorliegt. Voraussetzung ist in jedem Fall eine schriftliche Auftragsbestätigung durch die rhöncloud GmbH. Die vertragliche Leistungserbringung beginnt, sobald die rhöncloud GmbH die beauftragten Colocation-Services technisch bereitgestellt und dem Kunden die Betriebsbereitschaft angezeigt hat. Der Vertragsbeginn wird rückwirkend auf den ersten Kalendertag des Monats datiert, in dem die betriebsfähige Bereitstellung der Services erfolgt ist. Dies gilt auch dann, wenn die technische Betriebsbereitschaft erst zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb dieses Monats hergestellt wurde. Die monatliche Vergütung ist für den gesamten Monat voll zu entrichten, unabhängig vom genauen Tag der Inbetriebnahme innerhalb dieses Monats. Eine einteilige Berechnung erfolgt nicht.
Ausbleibende Kündigung
Erfolgt keine fristgerechte Kündigung, verlängert sich der Vertrag in den Bereitstellungsvarianten wie folgt automatisch:
Colocation-Service | Verlängerung um jeweils |
Höheneinheit (HE/Unit) | 1 Monat oder 12 Monate, je nach gewählter Grundvertragslaufzeit |
Serverrack | 12 Monate |
Cage | 12 Monate |
IT-Sektion | 24 Monate |
Kündigungen sind in Textform wie folgt zu richten:
Kündigung in Textform gemäß | Form | Zu richten an |
§ 126 BGB | Brief mit Unterschrift | rhöncloud GmbH Obertannweg 3 36142 Tann (Rhön) |
§ 126a BGB | Qualifizierte elektronische Signatur | Ausschließlich per E-Mail an: contract-de@rhoencloud.de |
§ 126b BGB | per E-Mail | Ausschließlich per E-Mail an: contract-de@rhoencloud.de |
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn die vertraglich vereinbarte Hauptleistung dauerhaft oder wiederholt erheblich beeinträchtigt wird.
2. Zahlung
- Die Vergütung für die vertraglich vereinbarten Leistungen (Miete) ist monatlich im Voraus zu entrichten.
- Die rhöncloud GmbH stellt dem Kunden die jeweilige Rechnung zu Beginn eines jeden Abrechnungsmonats. Die Zahlung ist, sofern vertraglich nichts Abweichendes geregelt wurde, innerhalb von 10 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug auf das in der Rechnung angegebene Konto zu leisten oder wird bei Vorlage eines Lastschriftmandates nach dem Basis-Lastschriftverfahren vom Konto des Kunden eingezogen.
Gerät der Kunde mit fälligen Zahlungen in Verzug und gleicht er die offenen Forderungen auch nach schriftlicher Mahnung unter Setzung einer Nachfrist von sieben (7) Kalendertagen nicht aus, ist die rhöncloud GmbH berechtigt, die weitere Leistungserbringung bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher offener Forderungen vorübergehend auszusetzen.
Die Aussetzung der Leistungen erfolgt unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit und wird dem Kunden mindestens 48 Stunden im Voraus angekündigt. Die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung der vereinbarten Vergütung bleibt für die Dauer der Aussetzung unberührt.
Eine Haftung der rhöncloud GmbH für Schäden, die aus der berechtigten Aussetzung der Leistungen resultieren, ist – vorbehaltlich vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns – ausgeschlossen.
Eine aufgrund des Zahlungsverzugs des Kunden erfolgende (vorübergehende) Aussetzung der Leistungen stellt keinen Verstoß gegen die vertraglich zugesicherte Serviceverfügbarkeit gemäß § 6 dar und bleibt bei der Ermittlung der Verfügbarkeit unberücksichtigt. Aufwände für die Wiederaufnahme der Leistungen können dem Kunden gemäß der jeweils gültigen Preisliste in Rechnung gestellt werden. In dringenden Fällen, insbesondere bei erheblichen Zahlungsrückständen, kann die Aussetzung auch ohne vorherige Ankündigung erfolgen, sofern dies zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist.
§4 Leistungsumfang
Zur Vertragserfüllung stellt die rhöncloud GmbH folgende Leistungen zur Erfüllung des Vertragszweckes zur Verfügung. Folgender Leistungsumfang bezieht sich auf alle Bereitstellungsvarianten gemäß §5.
1. Stromversorgung
Die Stromversorgung des Rechenzentrums ist redundant aufgebaut :
Die primäre Stromversorgung des Rechenzentrums erfolgt über einen direkt angeschlossenen Solarpark, der einen wesentlichen Anteil des Energiebedarfs durch regional erzeugten, erneuerbaren Strom deckt.
Der Solarpark ist an eine betriebseigene Übergabestation angebunden, an die zusätzlich das zuständige Umspannwerk des regionalen Netzbetreibers als sekundäre Stromversorgung netzseitig angeschlossen ist. Auf diese Weise können mögliche Erzeugungsschwankungen oder Lieferengpässe des Solarparks zuverlässig ausgeglichen werden.
Die Energieversorgung des Rechenzentrums erfolgt über eine exklusive, dedizierte Stromtrasse, die das Rechenzentrum direkt mit der Übergabestation verbindet. Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ist sichergestellt, dass der Betrieb des Rechenzentrums über die beschriebenen Versorgungspfade mit höchstmöglicher Verfügbarkeit gewährleistet wird.
- Um bei einem Ausfall, einer Wartung oder etwaigen Unterbrechung der primären Stromversorgung die Betriebsbereitschaft vorübergehend sicherzustellen, werden im Rechenzentrum USV-Systeme (Batterien) vorgehalten, welche das Rechenzentrum mit ausreichend Strom versorgen.
- Sollten die vorgeschalteten Maßnahmen zur Stromversorgung versagen bzw. nicht verfügbar sein, so wird die Versorgung über eine Netzersatzanlage (NEA) mit fossilen Brennstoffen gewährleistet, bis die übliche Stromversorgung wiederhergestellt ist. Die Netzersatzanlage (NEA) kann eine Autarkiezeit von 48 Stunden ohne Betankung sicherstellen, wobei die Netzersatzanlage (NEA) als dann im laufenden Betrieb nachgefüllt werden kann, um auch längere Ausnahmesituationen abzubilden.
2. Klimatisierung
Das Rechenzentrum wird mit modularen IT-Sektionen betrieben. Jede IT-Sektion hält 20 Serverracks vor. Jede IT-Sektion verfügt über eine eigene Klimatisierung. Somit bildet die jeweilige IT-Sektion ein eigenes „Ökosystem“, welche individuell je nach Nutzungslast vollautomatisiert, bedarfsgerecht und nachhaltig klimatisiert wird. Die Klimatisierung jeder IT-Sektion wird im Betriebsmodell N+1 betrieben, es sei denn, es ist ein anderes Betriebsmodell vertraglich vereinbart. Die Klimatisierung wird standardmäßig über eine luftbasierte Kühlung sichergestellt, welche je IT-Sektion die dortingen Serverracks klimatisiert. Einzeln ausgewiesene IT-Sektionen verfügen über eine wassergekühlte Klimatisierung via Rückkühltüren.
3. Netzanbindung
Die Anbindung des Rechenzentrums basiert auf Breitband (Glasfaser) und erfolgt aus zwei physikalisch getrennten Richtungen. Je nach gebuchter Bereitstellungsvariante erfolgt die Übergabe der Netzanbindung an den Übergabepunkten.
4. Sicherheitsinfrastruktur
Sicherheitsbereiche
Die Sicherstellung der physischen und organisatorischen Sicherheit wird durch die rhöncloud GmbH in einem Sicherheitskonzept gewährleistet. Aufgrund der Sicherheitsstandards wird dieses Sicherheitskonzept nicht veröffentlicht, aus diesem Grund gehen wir zur Beschreibung der Maßnahmen auf allgemeine Standardverfahren ein, welche grundlegend zum Tragen kommen:
- Videoüberwachung
Das gesamte Außengelände sowie alle Innenbereiche werden vollständig videoüberwacht. Die Videoüberwachung erfolgt auf Basis der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Durch künstliche Intelligenz gestützte Anomalieerkennung werden zusätzlich zur menschlichen Überwachung auch technische Prüfungen wirksam. Die im Rahmen des Betriebs eingesetzte Videoüberwachung erfolgt ausschließlich auf Grundlage der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften (insbesondere Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO sowie §§ 4, 26 BDSG). Zweck der Videoüberwachung ist der Schutz der Gebäude, technischen Einrichtungen und Dateninfrastruktur, die Abwehr und Aufklärung von Straftaten sowie die Sicherstellung der Zutrittskontrolle und Betriebssicherheit. Eine Auswertung der Aufzeichnungen erfolgt nur anlassbezogen und durch hierzu befugte Personen. Die Aufzeichnungen werden grundsätzlich nach 180 Tagen automatisch gelöscht, soweit keine Ereignisse eine längere Speicherung erfordern (z. B. zur Beweissicherung bei Sicherheitsvorfällen oder Straftaten). Zugriff auf die Aufzeichnungen haben ausschließlich autorisierte Mitarbeitende der rhöncloud GmbH sowie beauftragte Dienstleister (z. B. Sicherheitsunternehmen), die zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet sind. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur im gesetzlich zulässigen Rahmen (z. B. an Strafverfolgungsbehörden).
Zutrittskontrolle
Je nach Sicherheitsbereich werden die Zutritte unterschiedlich berechtigt und geprüft. Ebenso unterscheidet sich der Zutritt zu den Bereitstellungsvarianten.
- Einbruchmeldeanlage
Das Außengelände sowie alle Innenbereiche sind alarmgesichert. Es erfolgt eine mehrstufige Alarmierung. Neben dem Sicherheitspersonal der rhöncloud GmbH erfolgt die Aufschaltung auf einen externen Sicherheitsdienst sowie nachgelagert auf auf die Polizei.
- Einbruchsschutz
Das Rechenzentrum verfügt über die Einbruchwiderstandsklasse RC 3 nach DIN EN 1627. Es sind weitere Schutzmaßnahmen zusätzlich zur Einbruchwiderstandsklasse RC 3 vorgesehen.
Brandfrüherkennung, Löschsystem
Die Brandfrüherkennung und das Löschsystem werden zentral über eine Brandmeldezentrale (BMZ) gesteuert und überwacht. Alle IT-Sektionen, technischen Räume und allgemeinen Innenflächen (wie Flure, etc.) sind an das Brandfrüherkennungssystem und das Löschsystem angebunden.
Es erfolgt hier eine mehrstufige Alarmierung:
- Brandmeldeanlage (BMA) in allen Bereichen
- Brandmelder (Rauch und Wärme) in allen Bereichen
- Brandfrühsterkennungssystem (Ansaugsystem) in den IT-Sektionen und Energieversorgungsräumen
- Stickstoff Sinorix Mehrbereichslöschanlage in den IT-Sektionen
§5 Bereitstellungsvarianten
Die rhöncloud GmbH bietet, sofern das jeweilige Angebot nicht abweicht, folgende Bereitstellungsvarianten an. Die Bereitstellungsvariante ist aus dem jeweiligen Angebote bzw. der jeweiligen Auftragsbestätigung und/oder Vertrag zu entnehmen.
A. Allgemeine serviceübergreifende Vertragsvereinbarungen
Die nachfolgenden Vertragsbedingungen gelten bereitsstellungsvariantenübergreifend für alle angebotenen Leistungen.
Der Kunde ist verpflichtet, ausschließlich zertifizierte, geprüfte und für den Betrieb in einem Rechenzentrum geeignete (IT-)Hardware einzusetzen. Die eingesetzte (IT-)Hardware muss insbesondere
– über eine gültige CE-Kennzeichnung verfügen und
– den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der DGUV Vorschrift 3, entsprechen.Der Kunde hat sicherzustellen, dass die erforderlichen elektrotechnischen Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt wurden und auf Verlangen entsprechende Prüfnachweise vorzulegen sind. Die rhöncloud GmbH ist berechtigt, die kundenseitige (IT-)Hardware vor Einbau und Inbetriebnahme auf offensichtliche Mängel, Konformität und sicherheitsrelevante Aspekte zu prüfen und den Einbau oder die Inbetriebnahme bei Sicherheits- oder Betriebsbedenken abzulehnen. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, auf eigene Kosten nachzubessern oder geeignete Ersatzhardware bereitzustellen. Der Bestand und die Wirksamkeit des Vertrages bleiben hiervon unberührt. Die rhöncloud GmbH ist berechtigt, die Vorlage von Prüfprotokollen gemäß DGUV Vorschrift 3 zu verlangen.
Sämtliche Strom- und Netzwerkverkabelungen für die kundenseitige (IT-)Hardware innerhalb des Serverracks sind vom Kunden auf eigene Rechnung zu beschaffen und verbleiben in dessen Eigentum. Dies gilt uneingeschränkt für alle im Serverrack eingesetzten Komponenten, insbesondere für
– Stromkabel und Netzanschlussleitungen,
– Netzwerkverkabelungen (z. B. Ethernet-, Glasfaser- oder SFP-Kabel),
– Adapter und Konverter sowie
– aktive und passive Netzwerkkomponenten. Der Kunde ist verpflichtet, ausschließlich zertifizierte, geprüfte und für den Rechenzentrumsbetrieb geeignete Komponenten einzusetzen. Alle eingesetzten Komponenten müssen insbesondere
– über eine gültige CE-Kennzeichnung verfügen und
– den einschlägigen gesetzlichen, normativen und sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen. Der Kunde hat vor der Inbetriebnahme sicherzustellen, dass sämtliche Komponenten frei von Beschädigungen sind und den technischen sowie sicherheitsrelevanten Vorgaben entsprechen. Die rhöncloud GmbH ist berechtigt, den Einbau oder Betrieb einzelner Komponenten bei Sicherheits-, Betriebs- oder Konformitätsbedenken abzulehnen. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, auf eigene Kosten nachzubessern oder geeignete Ersatzhardware bereitzustellen. Der Bestand und die Wirksamkeit des Vertrages bleiben hiervon unberührt.Bei der Bereitstellungsvariante „Höheneinheit (HE/Unit)“ wird abweichend von § 5 Abs. A.2 die netzwerkseitige Verkabelung innerhalb des Serverracks, insbesondere Ethernet- (RJ45) und SFP-Verkabelung, durch die rhöncloud GmbH bereitgestellt.
Die bereitgestellte Netzwerkverkabelung verbleibt für die Dauer des Vertragsverhältnisses im Eigentum der rhöncloud GmbH und ist vom Kunden pfleglich zu behandeln. Die rhöncloud GmbH stellt standardisierte Netzwerkverkabelungen nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik zur Verfügung.
Wünscht der Kunde eine vom Standard abweichende Netzwerkverkabelung, erfolgt eine individuelle Abstimmung; die Auswahl und Freigabe der eingesetzten Kabel obliegt der rhöncloud GmbH.
Beschädigt der Kunde die bereitgestellte Netzwerkverkabelung vorsätzlich oder fahrlässig, ist er verpflichtet, die hierdurch entstehenden Kosten, insbesondere für Ersatz oder Neuanschaffung, zu tragen. Normale Abnutzung im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs bleibt hiervon unberührt.
Direkt mit der kundenseitigen (IT-)Hardware verbundene Komponenten, insbesondere Adapter, Transceiver oder vergleichbare Schnittstellenmodule, sind vom Kunden auf eigene Kosten zu beschaffen und verbleiben in dessen Eigentum. Die stromtechnische Verkabelung richtet sich nach § 5 Abs. A.2 und ist vom Kunden bereitzustellen.
Je Vertrag ist eine vertraglich festgelegte Anzahl öffentlicher IPv4-Adressen sowie IPv6-Adressen im Leistungsumfang enthalten. Der Netzanschluss erfolgt bei der Bereitstellungsvariante „Höheneinheiten (HE/Unit)“ über einen (1) Uplink-Port an das Rechenzentrumsnetz der rhöncloud GmbH. Bei den Bereitstellungsvarianten „Serverrack“ und „Cage“ erfolgt der Netzanschluss redundant über zwei (2) Uplink-Ports, verteilt auf zwei getrennte Patchpanels, an das Rechenzentrumsnetz der rhöncloud GmbH. Betrieb, Überwachung und Wartung der vorgelagerten Netzwerkinfrastruktur obliegen ausschließlich der rhöncloud GmbH. Ein unmittelbarer oder direkter Zugriff des Kunden auf diese Infrastruktur ist nicht vorgesehen. Zusätzliche öffentliche IPv4- oder IPv6-Adressen sowie zusammenhängende IP-Adressbereiche (IP-Ranges) können auf Anfrage und gegen gesonderte Vergütung hinzugebucht werden. Ein Anspruch auf die Zuweisung bestimmter oder zuvor genutzter IP-Adressen besteht nicht. Die Zuweisung der IP-Adressen erfolgt durch die rhöncloud GmbH nach Verfügbarkeit. Die rhöncloud GmbH ist bemüht, zusammenhängende IP-Adressbereiche bereitzustellen, sofern dies technisch und regulatorisch möglich ist. Die Vergabe und Nutzung öffentlicher IP-Adressen erfolgt gemäß den jeweils geltenden Richtlinien der zuständigen Vergabestellen, insbesondere der RIPE NCC. Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses sind die zugewiesenen IP-Adressen unverzüglich freizugeben; ein Anspruch auf Weiterverwendung oder erneute Zuweisung besteht nicht.
- Auffälligkeiten, Verunreinigungen oder Beschädigungen, insbesondere an Kabeln oder Serverracks, sind vom Kunden unverzüglich den Mitarbeitenden der rhöncloud GmbH zu melden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Ursache vom Kunden selbst oder von Dritten stammt.
B. Netzseitige, serviceübergreifende Vertragsregelungen
Die nachfolgenden Vertragsbedingungen gelten bereitsstellungsvariantenübergreifend für alle angebotenen Leistungen.
- In der Bereitstellungsvariante “Höheneinheit (HE/Unit)” ist ein 1 Gbit/s Uplink ohne Aufpreis inklusive.
- In den Bereitstellungsvariante “Serverrack” und “Cage” ist ein 10 Gbit/s Uplink ohne Aufpreis inklusive.
- Der Uplink wird über den zentralen Internetanschluss der rhöncloud GmbH als “Shared” Uplink zur Verfügung gestellt. Das bedeutet, dass sich mehrere Kunden einen Internetuplink teilen.
- Aufgrund des Betriebsmodells “Shared” sind Leistungsschwankungen im Download und Upload nicht auszuschließen. Eine Geschwindigkeits- und Leistungsgarantie besteht grundsätzlich nicht.
- Der zentrale Internetuplink wird redundant über zwei von der rhöncloud GmbH beauftragte Internet-Service-Provider (ISP) und somit über zwei kantendisjunkte Anbindungen sichergestellt.
- Die Verfügbarkeit des Internetuplink beträgt 99,5% im Jahresmittel.
Es besteht keine volumenbasierte Trafficbegrenzung. Die Nutzung der Netzwerkanbindung erfolgt jedoch verbindlich nach dem Fair-Use-Prinzip. Fair Use bedeutet, dass die Netzwerkanbindung so zu nutzen ist, dass eine dauerhaft übermäßige oder unverhältnismäßige Inanspruchnahme, welche die Stabilität, Qualität oder Verfügbarkeit der gemeinsamen Netzwerkinfrastruktur oder die Nutzung durch andere Kunden beeinträchtigt, unterbleibt.
- Kurzzeitige Lastspitzen sind zulässig; ein dauerhafter Betrieb nahe der maximalen Portgeschwindigkeit ist vom Fair-Use-Prinzip nicht umfasst.
- Eine durchgängige Bereitstellung der maximalen Anschlussbandbreite ist daher nicht geschuldet.
Ein dauerhafter Betrieb nahe der maximalen Portgeschwindigkeit ist vom Fair-Use-Prinzip nicht umfasst.
Die rhöncloud GmbH überwacht die Auslastung der Netzwerkanbindung kontinuierlich, um die Stabilität, Verfügbarkeit und Fairness der gemeinsam genutzten Netzwerkinfrastruktur sicherzustellen. Ergibt die Auswertung nach dem 95/5-Verfahren, dass die Nutzung als dauerhaft überdurchschnittlich oder nicht fair zu bewerten ist, ist die rhöncloud GmbH berechtigt,
– den Kunden unter angemessener Fristsetzung zur Anpassung seines Nutzungsverhaltens binnen 3 Werktagen aufzufordern,
– geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um die Netzstabilität und die Nutzung durch andere Kunden sicherzustellen, und/oder
– den hierdurch entstehenden Mehraufwand oder zusätzliche Kapazitäten gemäß der jeweils gültigen Preisliste abzurechnen.Kommt der Kunde der Aufforderung auch nach Ablauf der gesetzten Frist nicht nach, ist die rhöncloud GmbH berechtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit,
– die nutzbare Bandbreite des betroffenen Uplinks vorübergehend auf ein durch die rhöncloud GmbH festgelegtes Maß zu begrenzen oder
– als letztes Mittel den Uplink zeitlich befristet ganz oder teilweise zu sperren, sofern dies zur Abwehr einer konkreten Beeinträchtigung der Netz- oder Dienstqualität erforderlich ist. Die rhöncloud GmbH wird den Kunden über getroffene Maßnahmen unverzüglich informieren.In der Bereitstellungsvariante „Höheneinheit (HE/Unit)“ ist ein Upgrade auf die jeweils nächsthöhere Leistungs- bzw. Ausbaustufe gegen gesonderte Vergütung möglich. Die hierfür anfallenden Kosten ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste der rhöncloud GmbH. Die Durchführung eines Upgrades setzt eine vorherige Evaluierung der technischen Machbarkeit sowie die Freigabe durch die rhöncloud GmbH voraus. Ein Anspruch auf Durchführung eines Upgrades besteht nicht.
- In der Bereitstellungsvariante „Höheneinheit (HE/Unit)“ ist ein Downgrade auf die jeweils nächstkleinere Leistungs- bzw. Ausbaustufe erst nach Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit möglich. Maßgeblich ist die vertraglich vereinbarte Mindestvertragslaufzeit. In den Bereitstellungsvarianten „Serverrack“ und „Cage“ ist ein Downgrade während der gesamten Vertragslaufzeit ausgeschlossen.
- Die Nutzung eines dedizierten Uplinks ist auf Anfrage und vorbehaltlich technischer Umsetzbarkeit möglich. Die Freigabe der technischen Bereitstellung obliegt der rhöncloud GmbH. Die Vertragsbedingungen für einen dedizierten Uplink werden gesondert vereinbart. Eine Nutzung eines dedizierten Uplinks begründet keinen Anspruch auf Reduzierung oder Minderung der Vergütung für den inkludierten Uplink.
Konfigurationsänderungen und Wartungsarbeiten an Uplink-Ports, die der Systemhärtung, Sicherheit oder Stabilität der Netzwerkinfrastruktur dienen, können vorübergehend zu kurzzeitigen Unterbrechungen oder Einschränkungen der Internetanbindung führen. Die rhöncloud GmbH kündigt planmäßige Arbeiten mit angemessener Vorlaufzeit an. Unaufschiebbare sicherheitsrelevante Maßnahmen können im Ausnahmefall auch ohne vorherige Ankündigung durchgeführt werden.
Der Kunde ist verpflichtet, die bereitgestellte Netzwerkanbindung (Uplink) ausschließlich zu gesetzlich zulässigen Zwecken zu nutzen. Eine Nutzung zu rechtswidrigen, sittenwidrigen oder strafbaren Zwecken ist untersagt.
Insbesondere ist es dem Kunden untersagt,
– Inhalte zu übertragen, bereitzustellen oder zugänglich zu machen, die gegen geltendes Recht, insbesondere gegen straf-, jugend-, urheber-, datenschutz- oder persönlichkeitsrechtliche Vorschriften verstoßen,
– Inhalte mit pornografischem, extremistischem, volksverhetzendem, rassistischem, gewaltverherrlichendem oder sonst sittenwidrigem Charakter zu verbreiten,
– Handlungen vorzunehmen, die der Vorbereitung, Durchführung oder Unterstützung rechtswidriger Aktivitäten dienen,
– den Uplink für Angriffe auf fremde IT-Systeme, zur Verbreitung von Schadsoftware, zum Betrieb von Botnetzen, zum Spam-Versand oder zu sonstigen sicherheitsgefährdenden Zwecken zu nutzen,
– die Netzwerkinfrastruktur der rhöncloud GmbH oder Dritter zu beeinträchtigen, zu stören oder zu gefährden.Stellt die rhöncloud GmbH durch deren kontinuierliches Monitoring einen Verstoß gegen diese Nutzungsregelungen fest, wird der Kunde einmalig zur unverzüglichen Unterlassung und Beseitigung des Verstoßes aufgefordert. Kommt der Kunde dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach oder tritt ein erneuter Verstoß auf, ist die rhöncloud GmbH berechtigt, den Uplink ganz oder teilweise und auch ohne weitere Ankündigung zu sperren, soweit dies zur Abwehr weiterer Rechtsverletzungen oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs erforderlich ist. Weitergehende gesetzliche Rechte, insbesondere zur fristlosen Kündigung oder zur Geltendmachung von Schadensersatz, bleiben unberührt. Bei besonders schwerwiegenden oder offensichtlichen Rechtsverstößen, bei denen ein Zuwarten nicht zumutbar ist, ist die rhöncloud GmbH berechtigt, sofortige Maßnahmen zu ergreifen.
Die bereitgestellte Netzwerkanbindung (Uplink) wird von der rhöncloud GmbH ohne zusätzliche inhalts- oder anwendungsbezogene Schutzmechanismen direkt auf die jeweiligen Uplink-Ports bereitgestellt. Insbesondere werden keine Firewall-, Intrusion-Detection-, Intrusion-Prevention-, DDoS-Schutz- oder vergleichbare Sicherheitsfunktionen standardmäßig bereitgestellt, sofern diese nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart wurden. Der Kunde ist verpflichtet, eigenständig für einen angemessenen Schutz seiner Systeme und der Netzwerkanbindung zu sorgen, insbesondere durch den Einsatz geeigneter Firewall-, Filter- und Sicherheitsmechanismen. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für den Schutz vor Cyberangriffen, unbefugten Zugriffen, Schadsoftware, Denial-of-Service-Angriffen sowie sonstigen sicherheitsrelevanten Ereignissen, die seine Systeme oder die genutzte Netzwerkanbindung betreffen. Eine Haftung der rhöncloud GmbH für Schäden, die aus fehlenden oder unzureichenden kundenseitigen Schutzmaßnahmen resultieren, ist ausgeschlossen, soweit kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der rhöncloud GmbH vorliegt. Die rhöncloud GmbH stellt ausschließlich die physische und logische Netzwerkanbindung bis zum Übergabepunkt bereit. Ergänzende Sicherheitsleistungen können auf Anfrage gesondert vereinbart werden.
Im Rahmen der Colocation-Services können dem Kunden individuelle Connectivity-Optionen zur eigenständigen Anbindung bereitgestellt werden. Die Nutzung eines vom Kunden selbst bezogenen Internet-Uplinks ist nur nach vorheriger technischer Prüfung und Freigabe durch die rhöncloud GmbH zulässig. Die Freigabe erfolgt vorbehaltlich der Einhaltung der technischen, sicherheitsrelevanten und betrieblichen Vorgaben der rhöncloud GmbH. Die hierfür geltenden Vertragsbedingungen werden separat geregelt.
Je Vertrag ist eine vertraglich festgelegte Anzahl öffentlicher IPv4-Adressen sowie IPv6-Adressen im Leistungsumfang enthalten. Der Netzanschluss erfolgt bei der Bereitstellungsvariante „Höheneinheiten (HE/Unit)“ über einen (1) Uplink-Port an das Rechenzentrumsnetz der rhöncloud GmbH. Bei den Bereitstellungsvarianten „Serverrack“ und „Cage“ erfolgt der Netzanschluss redundant über zwei (2) Uplink-Ports, verteilt auf zwei getrennte Patchpanels, an das Rechenzentrumsnetz der rhöncloud GmbH. Betrieb, Überwachung und Wartung der vorgelagerten Netzwerkinfrastruktur obliegen ausschließlich der rhöncloud GmbH. Ein unmittelbarer oder direkter Zugriff des Kunden auf diese Infrastruktur ist nicht vorgesehen. Zusätzliche öffentliche IPv4- oder IPv6-Adressen sowie zusammenhängende IP-Adressbereiche (IP-Ranges) können auf Anfrage und gegen gesonderte Vergütung hinzugebucht werden. Ein Anspruch auf die Zuweisung bestimmter oder zuvor genutzter IP-Adressen besteht nicht. Die Zuweisung der IP-Adressen erfolgt durch die rhöncloud GmbH nach Verfügbarkeit. Die rhöncloud GmbH ist bemüht, zusammenhängende IP-Adressbereiche bereitzustellen, sofern dies technisch und regulatorisch möglich ist. Die Vergabe und Nutzung öffentlicher IP-Adressen erfolgt gemäß den jeweils geltenden Richtlinien der zuständigen Vergabestellen, insbesondere der RIPE NCC. Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses sind die zugewiesenen IP-Adressen unverzüglich freizugeben; ein Anspruch auf Weiterverwendung oder erneute Zuweisung besteht nicht.
Die rhöncloud GmbH ist berechtigt, IP-Adressen bei Missbrauch, Sicherheitsvorfällen oder Beeinträchtigung der Netz- oder Dienstequalität zu sperren oder neu zuzuweisen.
Weisen dem Kunden zugeordnete IP-Adressen Einträge auf allgemeinen Blacklists auf oder verfügen sie über eine negative Reputation, ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung einer positiven Reputation zu ergreifen. Eine bestimmte IP-Reputation wird nicht geschuldet.
Stellt die rhöncloud GmbH eine negative Reputation von IP-Adressen fest, wird sie den Kunden hierüber informieren und ihm unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Behebung geben.
Bleiben die vom Kunden ergriffenen Maßnahmen innerhalb der gesetzten Frist erfolglos, hat der Kunde dies der rhöncloud GmbH unverzüglich mitzuteilen. Die rhöncloud GmbH ist in diesem Fall berechtigt, geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der negativen Reputation zu ergreifen. Die hierdurch entstehenden Aufwände und Kosten werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Beeinträchtigungen infolge negativer IP-Reputation begründen keinen Anspruch auf Servicegutschriften oder Schadensersatz. Bei erheblicher Beeinträchtigung des Rechenzentrumsbetriebs oder anderer Kunden ist die rhöncloud GmbH berechtigt, auch ohne Fristsetzung geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
C. Serviceübergreifende Vertragsregelungen zu Wartungsfenstern
Wartungsankündigungen werden auf der Statusseite status.rhoencloud.de angekündigt. Auch (kurzfristige) Störungen sind dort jederzeit einsehbar. Die Statusseite wird aus Verfügbarkeitsgründen bei einem externen Anbieter gehostet.
- Die rhöncloud GmbH ist berechtigt, planmäßige sowie außerplanmäßige Wartungs-, Instandhaltungs-, Prüf- und Optimierungsarbeiten am Rechenzentrum sowie an einzelnen technischen Komponenten, Systemen oder Bereitstellungsvarianten (insbesondere Stromversorgung, Klimatisierung, Netzwerkinfrastruktur, Sicherheits- und Überwachungssysteme) durchzuführen.
- Planmäßige Wartungsarbeiten, die zu vorübergehenden Beeinträchtigungen oder Unterbrechungen der vertraglich vereinbarten Leistungen führen können, werden dem Kunden rechtzeitig im Voraus angekündigt.
- Unaufschiebbare oder sicherheitsrelevante Wartungs- und Störungsbeseitigungsmaßnahmen, insbesondere zur Abwehr akuter Gefahren, zur Wahrung der Betriebssicherheit, zur Behebung von Störungen oder zur Einhaltung gesetzlicher oder regulatorischer Vorgaben, können auch ohne vorherige Ankündigung durchgeführt werden.
- Wartungsarbeiten können das gesamte Rechenzentrum oder einzelne Bereitstellungsvarianten (Höheneinheiten, Serverracks, Cages, IT-Sektionen) betreffen und zeitweise zu Einschränkungen der Verfügbarkeit, Leistung oder Zugänglichkeit führen.
- Die rhöncloud GmbH beschränkt Wartungsmaßnahmen stets auf das technisch und zeitlich erforderliche Minimum und führt diese unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit sowie nach den Grundsätzen der Vertraulichkeit, Integrität und Nachvollziehbarkeit durch.
- Zeiten planmäßiger Wartungsarbeiten sowie erforderlicher außerplanmäßiger Maßnahmen gelten nicht als Leistungsstörung und bleiben bei der Berechnung etwaiger Verfügbarkeitszusagen nach §6 oder Service Levels unberücksichtigt, sofern und soweit die rhöncloud GmbH die Wartungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt und angekündigt hat, soweit eine Ankündigung möglich war.
- Der Kunde hat keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Minderung aufgrund ordnungsgemäß durchgeführter Wartungsmaßnahmen. Gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
Der Kunde kann über die Statusseite unter status.rhoencloud.de einen kostenfreien Benachrichtigungsservice, unter anderem per E-Mail oder SMS, nutzen. Darüber hinaus können weitere Benachrichtigungskanäle zur Verfügung stehen. Die Bereitstellung der Benachrichtigungen erfolgt ohne Gewähr für deren Vollständigkeit, Aktualität oder Zustellung. Eine Haftung der rhöncloud GmbH für ausbleibende, verspätete oder nicht zugestellte Benachrichtigungen ist ausgeschlossen, soweit kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der rhöncloud GmbH vorliegt. Dem Kunden ist bekannt, dass die Statusseite von einem externen Dienstleister betrieben wird. In diesem Zusammenhang kann der externe Anbieter Zugriff auf die vom Kunden hinterlegten personenbezogenen Daten erhalten. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Benachrichtigungsservices gelten die Datenschutzbestimmungen des Dienstleisters Statuspal.io.
Der Kunde ist verpflichtet, sich proaktiv über die Statusseite status.rhoencloud.de über anstehende und geplante Wartungsfenster sowie über aktuelle Störungen zu informieren. Die Statusseite status.rhoencloud.de stellt dabei die zentrale Informationsquelle für betriebsrelevante Hinweise, Wartungsankündigungen und Störungsmeldungen dar. Die rhöncloud GmbH ist berechtigt, entsprechende Informationen ausschließlich über die Statusseite zu veröffentlichen und auf weitere individuelle Benachrichtigungen oder Veröffentlichungen zu verzichten, sofern keine gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen entgegenstehen.
D. Strombezug und Leistungsüberwachung aller Bereitstellungsvarianten
Die nachstehenden Bestimmungen regeln die Voraussetzungen, Maßnahmen und Rechtsfolgen bei einer Überschreitung der vertraglich gebuchten elektrischen Leistung (IT-Last).
Der Kunde hat die Möglichkeit, aus verschiedenen Leistungsstufen zu wählen. Die jeweils vertraglich vereinbarte Leistungsstufe ist im Angebot ausgewiesen.
Die jeweilige Leistungsstufe bestimmt die maximal zulässige elektrische Leistungsaufnahme (IT-Last) in Watt (W) und Kilowatt (kW), mit der der Kunde seine kundenseitige (IT-) Hardware im Rechenzentrum gleichzeitig und dauerhaft betreiben darf. Die IT-Last bezeichnet die elektrische Wirkleistung, die von der kundenseitigen (IT-) Hardware im Betrieb aus der Stromversorgung des Rechenzentrums bezogen wird.
Bei der Bereitstellungsvariante „Höheneinheiten (HE/Unit)“ wird die zulässige elektrische Leistungsaufnahme (IT-Last) in Watt (W) angegeben. Bei allen übrigen Bereitstellungsvarianten erfolgt die Angabe der IT-Last in Kilowatt (kW). Maßgeblich ist jeweils die vertraglich vereinbarte Einheit; eine automatische Umrechnung oder Zusammenfassung erfolgt nicht.
Überschreitet der Kunde bei der Bereitstellungsvariante “Höheneinheiten (HE/Unit)” die gebuchte und vertraglich vereinbarte Leistungsstufe (IT-Last), wird er durch die rhöncloud GmbH einmalig hierauf hingewiesen und zur Einhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsstufe aufgefordert. Der Kunde hat die Leistungsaufnahme innerhalb von drei (3) Tagen ab Zugang der Aufforderung auf die vertraglich vereinbarte Leistungsstufe zu reduzieren. Kommt der Kunde dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, ist die rhöncloud GmbH berechtigt, die nächsthöhere geeignete Leistungsstufe gemäß der jeweils gültigen Preisliste zugrunde zu legen und diese ab dem Zeitpunkt der Leistungsüberschreitung für die verbleibende Vertragslaufzeit abzurechnen. Eine Reduzierung auf eine niedrigere Leistungsstufe ist erst nach Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit möglich. Überschreitet der Kunde die vertraglich vereinbarte Leistungsstufe dauerhaft um mehr als zwanzig Prozent (20 %), ist die rhöncloud GmbH zur Abwendung technischer oder betrieblicher Risiken berechtigt, die Stromversorgung der betroffenen kundenseitigen (IT-)Hardware nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit vorübergehend ganz oder teilweise zu unterbrechen. Die rhöncloud GmbH kündigt eine solche Maßnahme mindestens einen (1) Tag im Voraus an, sofern dies technisch und organisatorisch möglich ist.
- Bei einer Überschreitung der vertraglich vereinbarten Leistungsaufnahme ruht die zugesicherte Verfügbarkeit gemäß § 6, solange und soweit die vertraglich vereinbarten Leistungsgrenzen nicht wieder eingehalten werden.
Zur Erfassung und Überwachung der elektrischen Leistungsaufnahme (IT-Last) setzt die rhöncloud GmbH geeignete Strommesssysteme ein. Die Messung des Leistungsbezugs erfolgt hierbei je nach Bereitstellungsvariante und technischer Ausgestaltung über unterschiedliche Messpunkte und Messsysteme. In der Regel kommen PDU-basierte Messsysteme sowie separierte Stromzähler pro Serverrack zum Einsatz. Die rhöncloud GmbH ist berechtigt, Art, Anzahl und Position der eingesetzten Strommesssysteme nach technischem Ermessen festzulegen oder im Rahmen des laufenden Betriebs anzupassen, sofern hierdurch die Messgenauigkeit und Nachvollziehbarkeit nicht beeinträchtigt werden. Die eingesetzten Strommesssysteme entsprechen dem Stand der Technik.
Der Kunde ist verpflichtet, sicherzustellen, dass seine (IT-) Hardware die Nutzung einer redundanten Stromversorgung über zwei getrennte Feeds technisch unterstützt. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Anbindung der kundenseitigen (IT-)Hardware an die A- und B-Feeds sowie für die daraus resultierende Ausfallsicherheit liegt beim Kunden. Eine Einschränkung der Redundanz aufgrund kundenseitiger Hardware oder Verkabelung begründet keinen Anspruch auf SLA-Gutschriften oder Schadensersatz.
Die rhöncloud GmbH übernimmt keine Verantwortung oder Haftung für Einschränkungen der Redundanz oder Verfügbarkeit, die auf eine fehlende oder nicht ordnungsgemäße Nutzung der bereitgestellten A-/B-Feeds durch die kundenseitige (IT-)Hardware zurückzuführen sind. Sofern die kundenseitige (IT-)Hardware keine redundante Stromversorgung unterstützt, erfolgt der Betrieb ausschließlich auf eigenes Risiko des Kunden.
Bei Nutzung der Bereitstellungsvariante „Höheneinheiten (HE/Unit)“ sind die durch die kundenseitige (IT-)Hardware verursachten Stromkosten bis zur vertraglich vereinbarten maximalen Leistungsstufe (IT-Last) im Leistungsumfang enthalten. Pro Höheneinheit wird eine im Angebot ausgewiesene maximal zulässige elektrische Leistungsaufnahme in Watt (W) bereitgestellt, für die keine gesonderte verbrauchsabhängige Abrechnung erfolgt, sofern diese Leistungsstufe zu keiner Zeit überschritten wird. Die Abrechnung erfolgt leistungsbasiert, nicht verbrauchsabhängig. Eine Leistungsstufe von 250 W pro Höheneinheit entspricht bei durchgängigem Betrieb einer theoretischen Energieaufnahme von ca. 180 kWh pro Monat.
Diese Angabe dient ausschließlich der Veranschaulichung und begründet keinen Anspruch auf eine verbrauchsabhängige Abrechnung. Eine Rückerstattung, Gutschrift oder sonstige Erstattung aufgrund einer Unterschreitung oder des Nicht-Erreichens der vertraglich vereinbarten maximalen Leistungsstufe (IT-Last) ist nicht geschuldet. Die Vergütung richtet sich nach der vereinbarten Leistungsstufe, unabhängig von der tatsächlichen Auslastung innerhalb dieser Grenze.Bei Nutzung der Bereitstellungsvarianten „Serverrack“, „Cage“ und „IT-Sektion“ erfolgt die Abrechnung der Stromkosten verbrauchsabhängig auf Basis des tatsächlichen Energieverbrauchs (kWh) der kundenseitigen (IT-) Hardware. Die rhöncloud GmbH erfasst den individuellen Stromverbrauch pro Serverrack mittels geeigneter technischer Messsysteme. Maßgeblich für die Abrechnung sind ausschließlich die Messwerte der von der rhöncloud GmbH eingesetzten Strommesssysteme. Die Verbrauchserfassung erfolgt üblicherweise über rackbezogene, standardisierte Stromzähler. Die Installation oder der Betrieb kundeneigener Strommessgeräte am Serverrack ist vertraglich ausgeschlossen. Abweichungen hiervon bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der rhöncloud GmbH.
- Die in Anspruch genommene, verbrauchsabhängige Leistung (Stromverbrauch) wird fortlaufend minutengenau erfasst und jeweils zum Monatsende rückwirkend für den Abrechnungsmonat auf einer separaten Rechnung gestellt. Dadurch erhält der Kunde monatlich eine transparente Aufstellung seines tatsächlichen Stromverbrauchs für den zurückliegenden Monat. Die Berechnung der Stromkosten erfolgt auf Grundlage des jeweils gültigen Bezugstarifs gemäß der aktuellen Preisliste der rhöncloud GmbH. Dieser Tarif orientiert sich an den aktuellen Marktpreisen für Strom und kann sich entsprechend ändern. Preisänderungen aufgrund veränderter Marktbedingungen werden dem Kunden in geeigneter Weise mitgeteilt, und es gilt stets die zum Verbrauchszeitraum gültige Preislistenvorgabe.
- Der Gesamtstrombezug des Rechenzentrums wird über geeichte Stromzähler erfasst, womit die Einhaltung der eichrechtlichen Vorgaben sichergestellt ist. Die Messung des Stromverbrauchs einzelner Serverracks erfolgt mit internen Messvorrichtungen, die technisch bedingt nicht geeicht sind. Dabei kann es zu geringfügigen Abweichungen zwischen dem gemessenen und dem tatsächlichen Verbrauch kommen. Eine Abweichung von bis zu 3% wird jedoch als vernachlässigbar angesehen und liegt innerhalb der gesetzlich zulässigen Verkehrsfehlergrenzen, sodass die daraus abgeleiteten Verbrauchswerte vertragsgemäß für die Abrechnung verwendet werden dürfen. Der Kunde erkennt diese Messmethodik sowie die mögliche geringe Abweichung mit Beauftragung der Leistung ausdrücklich an.
E. Zutrittsregelungen
Ein Zutritt zu den technischen Versorgungsbereichen des Rechenzentrums – insbesondere zu Stromversorgungsräumen, USV-Anlagen, Netzersatzanlagen, Kühlzentralen, Brandfrüherkennungs- oder Löschsystemen sowie zentralen Netzwerkverteilern – ist für Kunden und deren Erfüllungsgehilfen grundsätzlich ausgeschlossen.
Der Zugang beschränkt sich ausschließlich auf die vertraglich überlassene Fläche sowie die dafür vorgesehenen Zugangswege. Ausnahmen hiervon bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der rhöncloud GmbH und erfolgen ausschließlich in Begleitung eines autorisierten Betriebsmitarbeiters.
Kunden, die die Bereitstellungsvariante „Höheneinheiten (HE)“ gebucht haben, erhalten keinen eigenständigen Zutritt zum Rechenzentrum. Ein Zutritt ist ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung und nur in Begleitung von Mitarbeitenden der rhöncloud GmbH zulässig. Während sämtlicher Tätigkeiten am Serverrack, insbesondere beim Einbau, Ausbau, Austausch, der Reparatur oder Erweiterung von Hardware, beim Wechsel von Verkabelungen sowie bei sonstigen Arbeiten an der kundenseitigen (IT-)Hardware, ist durchgehend ein Mitarbeitender der rhöncloud GmbH anwesend und überwacht die Durchführung der Arbeiten. Dies gilt unabhängig von Art, Umfang oder Dauer der Tätigkeit. Nach vorheriger Terminabstimmung sind während der Geschäftszeiten (Montag bis Freitag, 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr) zwei (2) Vor-Ort-Termine pro Kalendermonat mit einer Dauer von jeweils bis zu einer (1) Stunde kostenfrei enthalten. Maßgeblich ist jeweils die Betrachtung eines einzelnen Termins. Eine Anrechnung nicht in Anspruch genommener Zeit erfolgt nicht; nicht genutzte Kontingente verfallen. Ab dem dritten Vor-Ort-Termin innerhalb eines Kalendermonats, bei Überschreitung der vorgenannten Dauer sowie bei Terminen außerhalb der genannten Geschäftszeiten erfolgt die Abrechnung gemäß der jeweils gültigen Preisliste der rhöncloud GmbH. Maßgebliche Abrechnungsgrundlage ist die Dienstleistung „Remote Hands“. Ein Anspruch auf kurzfristige oder sofortige Terminvergabe besteht nicht.
Kunden, die die Bereitstellungsvarianten „Serverrack“ oder „Cage“ gebucht haben, erhalten während der gesamten Vertragslaufzeit einen zeitlich uneingeschränkten Zutritt zum Rechenzentrum (24 Stunden täglich, 7 Tage die Woche). Der Zutritt erfolgt gemäß den jeweils geltenden Zutritts- und Sicherheitsregelungen der rhöncloud GmbH.
Der Zutritt erfolgt grundsätzlich ohne Begleitung durch Mitarbeitende der rhöncloud GmbH. Die rhöncloud GmbH ist jedoch berechtigt, aus sicherheitsrelevanten, betrieblichen oder organisatorischen Gründen die Anwesenheit von Mitarbeitenden anzuordnen oder den Zutritt zeitweise einzuschränken, sofern dies zur Aufrechterhaltung des sicheren und ordnungsgemäßen Rechenzentrumsbetriebs erforderlich ist.
Der Zutritt des Kunden ist ausschließlich auf die von ihm gebuchten und ihm zugewiesenen Bereiche, Zonen sowie auf seine eigenen Serverracks bzw. den gebuchten Cage beschränkt. Ein Zutritt zu nicht gebuchten Bereichen, zu gemeinschaftlich genutzten Infrastrukturbereichen oder zu Bereichen anderer Kunden ist nicht gestattet.
- Unabhängig der Bereitstellungsvariante meldet der Kunde geplante, als auch kurzfristige Zutritte, zum Rechenzentrum über ein von der rhöncloud GmbH bereitgestelltes Anmeldeportal an. Ohne vorherige Anmeldung ist der Zutritt zum Rechenzentrum und den vorgelagerten Sicherheitszonen untersagt.
Der Kunde ist verpflichtet, Zutrittsberechtigungen ausschließlich autorisierten Personen zu erteilen und sicherzustellen, dass diese Personen die geltenden Sicherheits-, Betriebs- und Hausordnungsregelungen einhalten. Zutrittsmedien sind sorgfältig zu verwahren, dürfen nicht an unbefugte Dritte weitergegeben werden und sind ausschließlich persönlich zu verwenden.
Sämtliche Zutritte zum Rechenzentrum werden protokolliert. Die rhöncloud GmbH ist berechtigt, Zutrittsprotokolle im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu speichern, auszuwerten und zur Sicherstellung des Rechenzentrumsbetriebs sowie zur Aufklärung von Sicherheitsvorfällen heranzuziehen.
Die rhöncloud GmbH ist berechtigt, Zutrittsberechtigungen bei Verstößen gegen vertragliche Pflichten, Sicherheitsbestimmungen oder bei sonstigen berechtigten Gründen ganz oder teilweise zu widerrufen oder vorübergehend zu sperren. Weitergehende vertragliche oder gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
Der Zutritt zum Rechenzentrum ist ausschließlich Personen gestattet, die vor ihrem erstmaligen Zutritt durch die rhöncloud GmbH registriert und als zutrittsberechtigt freigegeben wurden. Die Registrierung erfolgt auf Veranlassung des Kunden und ist durch diesen rechtzeitig bei der rhöncloud GmbH zu beantragen. Im Rahmen der Registrierung ist die rhöncloud GmbH berechtigt, zur Identitätsfeststellung und Legitimierung des Zutritts einen gültigen Personalausweis oder Reisepass einzusehen sowie die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten zu erfassen. Zu diesem Zweck ist die rhöncloud GmbH berechtigt, eine Kopie oder einen Scan des Identitätsdokuments anzufertigen und zu verwenden, soweit dies zur Durchführung des Zutrittsverfahrens erforderlich ist. Die Verarbeitung der erhobenen personenbezogenen Daten erfolgt ausschließlich zum Zweck der Zutrittskontrolle, Identitätsprüfung, Sicherheitsüberwachung sowie zur Erfüllung gesetzlicher und vertraglicher Pflichten. Eine weitergehende Nutzung oder Weitergabe der Daten erfolgt nicht, sofern keine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht.
Personen, die nicht ordnungsgemäß registriert oder der rhöncloud GmbH nicht bekannt sind, wird der Zutritt zum Rechenzentrum ausnahmslos verweigert. Ein Anspruch auf Zutritt ohne vorherige Registrierung besteht nicht.
Die rhöncloud GmbH nutzt zur Steuerung, Absicherung und Protokollierung des Zutritts zum Rechenzentrum verschiedene technische und organisatorische Mechanismen. Hierzu zählen insbesondere elektronische Zutrittssysteme, Identifikations- und Authentifizierungsverfahren, zeitliche und räumliche Berechtigungskonzepte sowie Protokollierungs- und Überwachungssysteme.
Die eingesetzten Zutrittsmechanismen können je nach Sicherheitsbereich, Bereitstellungsvariante, Tageszeit oder betrieblicher Erfordernis variieren und miteinander kombiniert werden. Ein Anspruch des Kunden auf die Nutzung bestimmter Zutrittstechnologien, Authentifizierungsverfahren oder Systeme besteht nicht.
Die rhöncloud GmbH ist berechtigt, die eingesetzten Zutrittsmechanismen aus sicherheitsrelevanten, technischen oder organisatorischen Gründen jederzeit anzupassen, zu erweitern oder zu ersetzen, sofern hierdurch keine wesentliche Einschränkung der vertraglich vereinbarten Zutrittsberechtigungen des Kunden entsteht.
Sämtliche Zutritte werden im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben protokolliert und können zur Sicherstellung des Rechenzentrumsbetriebs, zur Aufklärung von Sicherheitsvorfällen sowie zur Erfüllung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten ausgewertet werden.
Neue zugangsberechtigte Personen hat der Kunde mit ausreichender Vorlaufzeit bei der rhöncloud GmbH anzumelden. Eine bestimmte Bearbeitungs- oder Freischaltungsfrist wird nicht geschuldet.
Die Registrierung neuer zugangsberechtigter Personen wird dem Kunden einmalig gemäß der jeweils gültigen Preisliste der rhöncloud GmbH in Rechnung gestellt.
- Die Entscheidung über die Erteilung oder Ablehnung einer Zutrittsberechtigung erfolgt nach den jeweils geltenden Sicherheitsrichtlinien der rhöncloud GmbH. Ein Anspruch auf Erteilung einer Zutrittsberechtigung besteht nicht.
- Ist eine Person mit einzelnen oder sämtlichen Zutritts- und Sicherheitsmaßnahmen nicht einverstanden oder verweigert deren Einhaltung, wird dieser Person der Zutritt zum Rechenzentrum verwehrt. Ein hieraus resultierender Mehraufwand oder Verzögerungen gehen zu Lasten des Kunden. Die rhöncloud GmbH behält sich vor, Zutrittsberechtigungen in solchen Fällen insgesamt zu widerrufen.
- Sämtliche Bestimmungen zum Zutritt gelten entsprechend für den Kunden sowie für dessen Erfüllungsgehilfen, Beauftragte und sonstige von ihm eingesetzte Dritte. Der Kunde haftet für Verstöße seiner Erfüllungsgehilfen, Beauftragten oder sonstigen eingesetzten Dritten wie für eigenes Verhalten.
- Der Kunde ist verpflichtet, jederzeit für die Aktualität der von ihm benannten zutrittsberechtigten Personen zu sorgen und Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde haftet für sämtliche Folgen, die aus nicht oder verspätet gemeldeten Änderungen resultieren. Die rhöncloud GmbH ist berechtigt, Zutrittsberechtigungen bei fehlender Aktualisierung (vorübergehend) zu sperren.
- Nach Vertragsende löscht die rhöncloud GmbH alle im Zuge der Vertragserfüllung erlangten personenbezogenen Daten binnen 3 Monaten nach Vertragsende.
Erlangt ein nicht autorisierter Dritter Kenntnis von einzelnen oder sämtlichen Zutritts- oder Sicherheitsvorkehrungen einer oder mehrerer legitimierter Personen des Kunden, hat der Kunde die rhöncloud GmbH hierüber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Kenntniserlangung, schriftlich zu informieren. Die rhöncloud GmbH stimmt sich in diesem Fall eng mit dem Kunden ab und ist berechtigt, zur Vermeidung oder Begrenzung von Sicherheitsrisiken einzelne Zutrittsberechtigungen oder sämtliche dem Kunden zugeordneten Zutrittsberechtigungen vorübergehend zu sperren. Sämtliche Aufwände und Kosten, die infolge des Sicherheitsverstoßes entstehen, insbesondere für Sperrungen, Neuregistrierungen, Ersatz von Zutrittsmedien oder zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen, trägt der Kunde. Maßnahmen infolge eines Sicherheitsverstoßes begründen keinen Anspruch auf Servicegutschriften oder Schadensersatz. Der Kunde haftet für Sicherheitsverstöße seiner Mitarbeitenden, Erfüllungsgehilfen oder sonstiger von ihm eingesetzter Dritter wie für eigenes Verhalten.
- Der Zutritt kann aus sicherheits- oder betriebsbedingten Gründen jederzeit eingeschränkt oder verweigert werden.
1. Höheneinheit (HE/Unit)
Bei der Buchung einzelner Höheneinheiten (HE) erfolgt die Unterbringung der kundenseitigen Hardware in einem gemeinschaftlich genutzten Serverrack. Eine physische Trennung zu benachbarten Kundensystemen, die ebenfalls diese Bereitstellungsvariante nutzen, besteht nicht. Technisch bedingte Einflüsse durch thermische oder elektrische Lasten benachbarter Systeme können nicht vollständig ausgeschlossen werden.
- Es stehen verschiedene Buchungsmöglichkeiten der Höheneinheiten zur Verfügung (siehe auch Produkttabelle unten): 1 Höheneinheit (1HE), 2 Höheneinheiten (2HE), 3 Höheneinheiten (3HE), 4 Höheneinheiten (4HE).
- Die Buchung ist ab einer Mindestabnahme von einer (1) Höheneinheit (1HE) möglich.
- Die Buchung ist auf insgesamt 4 Höheneinheiten (4HE) pro Vertrag beschränkt.
Dem Kunden stehen pro Höheneinheit (HE) bis zu 250W (Watt) Leistung zur Verfügung.
Die Buchung zusätzlicher Leistungen ist jederzeit möglich, sofern deren technische Realisierbarkeit gegeben ist. Für zusätzliche Leistungen gelten die zum Zeitpunkt der Beauftragung jeweils gültigen Preise gemäß der Preisliste der rhöncloud GmbH. Die Erweiterung des Vertrages um zusätzliche Leistungen wird mit deren Bereitstellung wirksam. Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, gelten hinzugebuchte Leistungen einheitlich für sämtliche vom Kunden im Rahmen des jeweiligen Vertrages gebuchten Höheneinheiten.
Die Erweiterung der gebuchten Höheneinheiten (auf 2 HE, 3 HE oder 4 HE) ist in Schritten von jeweils 1 HE möglich. Erweiterungen werden kalendermonatsbezogen abgerechnet und gelten ab dem ersten Tag des Monats, in dem die Erweiterung beauftragt wird – unabhängig vom Zeitpunkt der technischen Bereitstellung innerhalb dieses Monats. Eine anteilige Abrechnung erfolgt nicht.
Wird der Vertrag während der laufenden zwölfmonatigen Vertragslaufzeit durch die Buchung zusätzlicher Höheneinheiten (HE) erweitert, beginnt ab dem Zeitpunkt der Erweiterung, rückwirkend zum ersten Tag des jeweiligen Kalendermonats, eine neue Vertragslaufzeit von zwölf (12) Monaten. Die übrigen vertraglichen Bedingungen gelten für die neue Vertragslaufzeit unverändert fort. Eine Erweiterung der Vertragslaufzeit tritt unabhängig vom Umfang der hinzugebuchten Höheneinheiten ein. Die neue Vertragslaufzeit ersetzt die bis zum Zeitpunkt des Leistungsupgrades verbleibende Restlaufzeit.
- Eine Reduzierung der gebuchten Leistungen während der laufenden Vertragslaufzeit ist ausgeschlossen. Eine Anpassung des Leistungsumfangs kann ausschließlich mit Wirkung zum Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit erfolgen. Dies gilt insbesondere für die Reduzierung einzelner Höheneinheiten, Leistungsparameter oder Zusatzleistungen.
Die Platzierung der kundenseitigen (IT-) Hardware innerhalb des Serverracks erfolgt durch die rhöncloud GmbH. Bei der Buchung mehrerer Höheneinheiten (HE) wird angestrebt, die Hardware möglichst zusammenhängend zu platzieren. Ein Anspruch auf unmittelbar aufeinanderfolgende Höheneinheiten besteht jedoch nicht.
Bei der Nutzung einzelner Höheneinheiten (HE) befinden sich die kundenseitigen Systeme gemeinsam mit Systemen anderer Kunden innerhalb eines Serverracks. Technisch bedingte Einflüsse benachbarter Systeme können in Einzelfällen nicht vollständig ausgeschlossen werden.
- Die Haftung der rhöncloud GmbH für mittelbare Schäden infolge von Überschreitungen technischer Grenzwerte durch benachbarte Kundensysteme ist ausgeschlossen, soweit diese nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der rhöncloud GmbH beruhen und die vereinbarten Betriebs- und Leistungsparameter eingehalten werden.
Mehrere Höheneinheiten (HE) können auch in verschiedenen Serverracks gebucht werden. Der Wunsch nach einer entsprechenden Aufteilung auf zwei oder mehrere Serverracks ist vom Kunden vorab mitzuteilen. Sofern die Höheneinheiten in einem gemeinsamen Vertrag und innerhalb eines einheitlichen technischen Netzwerks betrieben werden sollen, ist eine vorherige technische Prüfung und Freigabe durch die rhöncloud GmbH erforderlich.
Dem Kunden werden für die individuellen Anforderungen an die kundenseitige (IT-) Hardware ausreichend PDU-Steckdosen, insgesamt bis zu zwei (2) Steckdosen pro Höheneinheit (HE), zur Verfügung gestellt. Die Stromversorgung erfolgt optional redundant über zwei getrennte Stromzuführungen (Feeds A/B). Der Kunde ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass seine (IT-) Hardware eine Aufteilung auf beide Feeds technisch unterstützt, um eine erhöhte Ausfallsicherheit, beispielsweise bei einem Netzteilausfall, zu gewährleisten.
Der Kunde ist verpflichtet, ausschließlich zertifizierte und geprüfte (IT-) Hardware einzusetzen. Die zu installierende (IT-) Hardware wird vor dem Einbau durch die rhöncloud GmbH einer formalen und technischen Sichtprüfung unterzogen. Wird der Einbau der (IT-) Hardware aufgrund dieser Prüfung durch die rhöncloud GmbH abgelehnt, ist der Kunde verpflichtet, die erforderlichen Nachbesserungen vorzunehmen oder geeignete Ersatzhardware bereitzustellen. Der Vertrag bleibt hiervon unberührt und behält seine volle Gültigkeit.
Stromkabel für die kundenseitige (IT-)Hardware werden vom Kunden auf eigene Kosten beschafft und verbleiben in dessen Eigentum. Der Kunde ist verpflichtet, jederzeit sicherzustellen, dass die von ihm eingesetzte Verkabelung sowie sonstige Netzwerkperipherie für den vorgesehenen Betrieb technisch geeignet, ordnungsgemäß und konform sind.
Die rhöncloud GmbH prüft die vom Kunden bereitgestellten Stromkabel vor der Inbetriebnahme ausschließlich auf äußerlich erkennbare Beschädigungen sowie auf eine grundlegende, offensichtliche Konformität.
Wird die Inbetriebnahme aufgrund festgestellter Mängel abgelehnt, hat der Kunde auf eigene Kosten geeignete Ersatzkabel bereitzustellen. Alternativ besteht die Möglichkeit, geeignete Kabel über die rhöncloud GmbH zu beziehen.
Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Adapter und Transceiver, die an die (IT-) Hardware des Kunden angeschlossen werden, insbesondere für optische Module (z. B. SFP-Transceiver).
Die vorgenommene Prüfung stellt keine vollständige technische, elektrische oder sicherheitsrelevante Prüfung dar und begründet weder eine Haftung noch eine Verantwortung der rhöncloud GmbH für die Funktion, Betriebssicherheit oder Konformität der eingesetzten Kabel, Adapter oder Transceiver.
Der Einsatz nicht geeigneter oder nicht konformer Kabel, Adapter oder Transceiver kann zur sofortigen Außerbetriebnahme der betroffenen Hardware führen. Die rhöncloud GmbH ist berechtigt, Komponenten abzulehnen oder außer Betrieb zu nehmen, sofern von diesen eine Gefährdung des Rechenzentrumsbetriebs, der Infrastruktur oder anderer Kunden ausgehen kann. Kosten, die durch die Ablehnung, Außerbetriebnahme oder den Austausch nicht geeigneter Komponenten entstehen, trägt der Kunde.
Produktnummern
Colocation-Service Höheneinheit (HE/Unit) | Produktnummer (Artikelnummer) | Produkt, Laufzeit |
1 Höheneinheit (1HE/Unit) | COLO-HE-1HE-1M | 1 Höheneinheit, 1 Monat |
1 Höheneinheit (1HE/Unit) | COLO-HE-1HE-12M | 1 Höheneinheit, 12 Monate |
2 Höheneinheiten (2HE/2Units) | COLO-HE-2HE-1M | 2 Höheneinheiten, 1 Monat |
2 Höheneinheiten (2HE/2Units) | COLO-HE-2HE-12M | 2 Höheneinheiten, 12 Monate |
3 Höheneinheiten (3HE/3Units) | COLO-HE-3HE-1M | 3 Höheneinheiten, 1 Monat |
3 Höheneinheiten (3HE/3Units) | COLO-HE-3HE-12M | 3 Höheneinheiten, 12 Monate |
4 Höheneinheiten (4HE/4Units) | COLO-HE-4HE-1M | 4 Höheneinheiten, 1 Monat |
4 Höheneinheiten (4HE/4Units) | COLO-HE-4HE-12M | 4 Höheneinheiten, 12 Monate |
2. Serverrack (48HE (Units/U))
Bei Buchung eines kompletten Serverracks mit 48 HE stellt die rhöncloud GmbH dem Kunden einen exklusiv nutzbaren 19-Zoll-Serverschrank zur Verfügung. Das Serverrack befindet sich in einer gemeinsam genutzten IT-Sektion, ist jedoch durch geeignete physische Sicherheitsmaßnahmen, insbesondere ein elektronisches Rack-Schloss, von anderen Serverracks getrennt. Das Serverrack ist während der Vertragslaufzeit ausschließlich für die kundenseitige (IT-)Hardware bestimmt.
Die Buchung ist ab einer Mindestabnahme von einem (1) kompletten Serverrack möglich. Für jedes gebuchte Serverrack wird ein eigenständiger Vertrag geschlossen.
Pro Serverrack stehen achtundvierzig (48) Höheneinheiten (HE) zur Verfügung, abzüglich zwei (2) Höheneinheiten, die für Patchpanel oder Switches als Übergabepunkt durch die rhöncloud GmbH bereitgestellt werden. Die bereitgestellten Patchpanel oder Switches verbleiben im Eigentum der rhöncloud GmbH und sind vom Kunden pfleglich zu behandeln. Änderungen, Umbauten oder Eingriffe an den bereitgestellten Patchpanels oder Switches sind nur nach vorheriger Zustimmung der rhöncloud GmbH zulässig.
Dem Kunden stehen verschiedene Leistungsstufen pro Serverrack zur Verfügung, die in Kilowatt (kW) angegeben sind und sich aus dem jeweiligen Angebot ergeben. Die rhöncloud GmbH stellt die beauftragte Leistung (IT-Last) während der Vertragslaufzeit zur Verfügung.
Eine Erweiterung der vertraglich vereinbarten Leistung auf eine höhere Leistungsstufe (Leistungsupgrade) ist nach vorheriger technischer Evaluierung und Freigabe durch die rhöncloud GmbH möglich. Erfolgt ein Leistungsupgrade während der laufenden Vertragslaufzeit, beginnt mit Wirkung zum ersten Tag des Kalendermonats, in dem das Leistungsupgrade vorgenommen wird, eine neue Vertragslaufzeit von sechsunddreißig (36) Monaten bzw. sechzig (60) Monaten, je nachdem, welche Grundvertragslaufzeit der Kunde bei Vertragsabschluss gewählt hat. Die bestehenden vertraglichen Bedingungen gelten für die neue Vertragslaufzeit unverändert fort. Die neue Vertragslaufzeit ersetzt die bis zum Zeitpunkt des Leistungsupgrades verbleibende Restlaufzeit.
Rackblenden werden dem Kunden durch die rhöncloud GmbH während der gesamten Vertragslaufzeit unentgeltlich bereitgestellt. Sie dienen der Abdeckung ungenutzter Höheneinheiten sowie der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Luftführung im Rack.
Ungenutzte Höheneinheiten sind vom Kunden verbindlich mit Rackblenden zu versehen. Die Rackblenden verbleiben im Eigentum der rhöncloud GmbH und sind vom Kunden pfleglich zu behandeln. Beschädigungen oder starke Verunreinigungen sind vom Kunden zu ersetzen.
Die rhöncloud GmbH ist berechtigt, fehlende Rackblenden aus betrieblichen oder sicherheitsrelevanten Gründen selbst einzusetzen und dem Kunden den hierdurch entstehenden Aufwand gemäß der jeweils gültigen Preisliste in Rechnung zu stellen. Sofern der Kunde den Einbau nicht selbst vornehmen möchte, wird dieser mindestens drei (3) Werktage im Voraus angekündigt.
Benötigt der Kunde Rackblenden für freigewordene Höheneinheiten, hat er dies der rhöncloud GmbH anzuzeigen. Werden Rackblenden infolge von (IT-) Hardwareeinbauten frei, sind diese vom Kunden an die rhöncloud GmbH zurückzugeben.
Sämtliche Entnahmen und Rückgaben von Rackblenden werden dokumentiert. Ergibt sich bei Vertragsende ein Fehlbestand, ist die rhöncloud GmbH berechtigt, dem Kunden die Kosten für die Neuanschaffung in Rechnung zu stellen. Eine Ersatzanschaffung durch den Kunden selbst ist unzulässig.
Die Festlegung des physischen Standorts des Serverracks innerhalb des Rechenzentrums obliegt der rhöncloud GmbH. Ein Anspruch auf eine bestimmte IT-Sektion besteht nicht. Die rhöncloud GmbH ist berechtigt, den Standort des Serverracks aus betrieblichen Gründen zu ändern, sofern hierdurch keine wesentlichen Nachteile für den Kunden entstehen.
Dem Kunden werden in den Serverracks für die individuellen Anforderungen seiner (IT-) Hardware ausreichend PDU-Steckdosen zur Verfügung gestellt, die auf zwei voneinander getrennte Stromzuführungen (A- und B-Feed) aufgeteilt werden können.
Der Kunde ist verpflichtet, sicherzustellen, dass seine (IT-)Hardware die Nutzung einer redundanten Stromversorgung über zwei getrennte Feeds technisch unterstützt. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Anbindung der kundenseitigen (IT-)Hardware an die A- und B-Feeds sowie für die daraus resultierende Ausfallsicherheit liegt beim Kunden. Eine Einschränkung der Redundanz aufgrund kundenseitiger Hardware oder Verkabelung begründet keinen Anspruch auf SLA-Gutschriften oder Schadensersatz.
Die rhöncloud GmbH ist im Rahmen ihrer gesetzlichen Betreiberpflichten sowie als Eigentümerin der Rechenzentrumsinfrastruktur berechtigt, das Serverrack des Kunden für notwendige und nicht aufschiebbare Arbeiten jederzeit, auch ohne vorherige Ankündigung, zu öffnen. Dies gilt insbesondere bei akuten Störungen, sicherheitsrelevanten Ereignissen oder sonstigen kurzfristig erforderlichen Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Rechenzentrumsbetriebs notwendig sind. Planmäßige Arbeiten werden dem Kunden rechtzeitig im Voraus angekündigt. Die rhöncloud GmbH beschränkt den Zugriff stets auf das technisch und zeitlich erforderliche Minimum und handelt dabei nach den Grundsätzen der Vertraulichkeit, Integrität und Nachvollziehbarkeit. Jeder Zugriff wird protokolliert und auf Anforderung nachvollziehbar dokumentiert.
- Auffälligkeiten, Verunreinigungen oder Beschädigungen, insbesondere an Kabeln oder Serverracks, sind vom Kunden unverzüglich den Mitarbeitenden der rhöncloud GmbH zu melden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Ursache vom Kunden selbst oder von Dritten stammt.
Colocation-Service Serverrack (48HE) | Produktnummer (Artikelnummer) | Produkt, Laufzeit |
1 Serverrack (5KW, 48HE) | COLO-5KW-48HE-36M | 1 Serverrack,5 kW IT-Last, 36 Monate |
1 Serverrack (10KW, 48HE) | COLO-10KW-48HE-36M | 1 Serverrack,10 kW IT-Last, 36 Monate |
1 Serverrack (15KW, 48HE) | COLO-15KW-48HE-36M | 1 Serverrack,15 kW IT-Last, 36 Monate |
1 Serverrack (5KW, 48HE) | COLO-5KW-48HE-60M | 1 Serverrack,5 kW IT-Last, 60 Monate |
1 Serverrack (10KW, 48HE) | COLO-10KW-48HE-60M | 1 Serverrack,10 kW IT-Last, 60 Monate |
1 Serverrack (15KW, 48HE) | COLO-15KW-48HE-60M | 1 Serverrack,15 kW IT-Last, 60 Monate |
1 Serverrack (Individuell, 48HE) | COLO-IND-48HE-36M | 1 Serverrack, individuelle kW IT-Last, 36 Monate |
1 Serverrack (Individuell, 48HE) | COLO-IND-48HE-60M | 1 Serverrack, individuelle kW IT-Last, 60 Monate |
3. Datencage / Cages
Nutzt der Kunde die Bereitstellungsvariante eines vollständigen Cages (abgeschlossener Sicherheitsbereich mit exklusivem Zutritt), werden ihm vier (4) exklusive 19-Zoll-Serverracks (19″) mit jeweils achtundvierzig (48) Höheneinheiten zur Nutzung für seine eigene (IT-)Hardware gemäß dem Vertragszweck nach § 2 zur Verfügung gestellt.
Der Cage befindet sich innerhalb einer von mehreren Kunden genutzten IT-Sektion und ist durch geeignete physische Sicherheitsvorkehrungen, insbesondere mechanische Abtrennungen (z. B. Gitterkonstruktionen), von anderen Serverracks und Sicherheitsbereichen getrennt.
Der gebuchte Cage ist während der vertraglichen Nutzungsdauer ausschließlich für den Betrieb der eigenbetriebenen (IT-)Hardware des Kunden bestimmt.
- Die Buchung ist ab einer Mindestabnahme von einem vollständigen Cage mit vier (4) Serverracks mit je 48 Höheneinheiten (48HE) möglich. Pro Cage schließt der Kunde einen Vertrag.
Die vertraglich vereinbarte IT-Leistungsaufnahme bezieht sich auf den gesamten Cage und umfasst alle vier (4) Serverracks insgesamt. Eine Zuweisung der Leistungsaufnahme auf einzelne Serverracks erfolgt nicht.
Unabhängig hiervon ist der Kunde verpflichtet, die IT-Last innerhalb des Cages so zu verteilen, dass die maximale Leistungsaufnahme von fünfzehn Kilowatt (15 kW) je Serverrack zu keinem Zeitpunkt überschritten wird.
- Die Kollokation (der physische Standort) des jeweiligen Cages innerhalb des Rechenzentrums wird durch die rhöncloud GmbH festgelegt. Ein Anspruch des Kunden auf die Zuweisung einer bestimmten IT-Sektion oder eines bestimmten Standortbereichs innerhalb des Rechenzentrums besteht nicht. Aus betrieblichen oder sicherheitsrelevanten Gründen kann eine Umplatzierung des Cages innerhalb des Rechenzentrums erfolgen, sofern hierdurch keine wesentliche Einschränkung der vertraglich geschuldeten Leistungen entsteht.
- Bauliche oder sicherheitsrelevante Veränderungen am Cage bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Betreibers. Die Nutzung gemeinsamer Infrastrukturkomponenten außerhalb des Cages bleibt hiervon unberührt.
- Die rhöncloud GmbH ist im Rahmen der gesetzlichen Betriebssicherstellung und Eigentümerschaft berechtigt, den Cage des Kunde für notwendige und nicht aufschiebbare Arbeiten jederzeit -auch ohne Vorankündigung- zu betreten, insbesondere und nicht abschließend im Falle von kurzfristig notwendigen Arbeiten. Die rhöncloud GmbH wird planmäßige Arbeiten frühzeitig dem Kunden mitteilen.
Rackblenden werden dem Kunden durch die rhöncloud GmbH während der gesamten Vertragslaufzeit unentgeltlich bereitgestellt. Sie dienen der Abdeckung ungenutzter Höheneinheiten sowie der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Luftführung im Rack.
Ungenutzte Höheneinheiten sind vom Kunden verbindlich mit Rackblenden zu versehen. Die Rackblenden verbleiben im Eigentum der rhöncloud GmbH und sind vom Kunden pfleglich zu behandeln. Beschädigungen oder starke Verunreinigungen sind vom Kunden zu ersetzen.
Die rhöncloud GmbH ist berechtigt, fehlende Rackblenden aus betrieblichen oder sicherheitsrelevanten Gründen selbst einzusetzen und dem Kunden den hierdurch entstehenden Aufwand gemäß der jeweils gültigen Preisliste in Rechnung zu stellen. Sofern der Kunde den Einbau nicht selbst vornehmen möchte, wird dieser mindestens drei (3) Werktage im Voraus angekündigt.
Benötigt der Kunde Rackblenden für freigewordene Höheneinheiten, hat er dies der rhöncloud GmbH anzuzeigen. Werden Rackblenden infolge von (IT-) Hardwareeinbauten frei, sind diese vom Kunden an die rhöncloud GmbH zurückzugeben.
Sämtliche Entnahmen und Rückgaben von Rackblenden werden dokumentiert. Ergibt sich bei Vertragsende ein Fehlbestand, ist die rhöncloud GmbH berechtigt, dem Kunden die Kosten für die Neuanschaffung in Rechnung zu stellen. Eine Ersatzanschaffung durch den Kunden selbst ist unzulässig.
Colocation-Service Cage (4x 48 HE) | Produktnummer (Artikelnummer) | Produkt, Laufzeit |
1 Cage (20 kW, 4x 48HE) | COLO-CAGE-20KW-60M | 1 Cage, 20 kW IT-Last, 60 Monate |
1 Cage (40 kW, 4x 48HE) | COLO-CAGE-40KW-60M | 1 Cage, 40 kW IT-Last, 60 Monate |
1 Cage (60 kW, 4x 48HE) | COLO-CAGE-60KW-60M | 1 Cage, 60 kW IT-Last, 60 Monate |
1 Cage (individuell, 4x 48HE) | COLO-CAGE-IND-60M | 1 Cage, individuelle IT-Last, 60 Monate |
4. IT-Sektion
Für die Anmietung von IT-Sektionen individuelle vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Kunden und der rhöncloud GmbH getroffen.
§6 Verfügbarkeit
Diese Passage bezieht sich auf die allgemeine Verfügbarkeit des Rechenzentrums inklusiv Stromversorgung und Klimatisierung. Ausgenommen hiervon ist die Internetanbindung, welche unter §5 Absatz B.6 geregelt ist.
Die zentrale Infrastruktur des rhöncloud DataRock-Rechenzentrums erfüllt die Anforderungen der Verfügbarkeitsklasse 4 gemäß Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). Dies entspricht einer angestrebten technischen Gesamtverfügbarkeit von mindestens 99,999 % pro Kalenderjahr.
Die Verfügbarkeit bezieht sich ausschließlich auf die zentrale Versorgungseinheit (Strom, Kühlung). Eine Nichtverfügbarkeit einzelner Komponenten, Racks oder Kundensysteme stellt keinen Verfügbarkeitsverstoß dar. Maßgeblich für die Ermittlung der Serviceverfügbarkeit sind ausschließlich die von der rhöncloud GmbH definierten Messpunkte.Die rhöncloud GmbH betreibt ein umfassendes Monitoring sämtlicher sicherheits- und betriebsrelevanter Infrastrukturen (z. B. Stromversorgung, Klimatisierung, Netzwerk, Zutrittskontrolle) auf Gesamt-Rechenzentrumsebene. Ziel ist die frühzeitige Erkennung und Behebung von Störungen, die den Betrieb des Rechenzentrums insgesamt gefährden könnten.
- Die garantierte Serviceverfügbarkeit gemäß §6 Absatz 1 bezieht sich ausschließlich auf die Gesamtverfügbarkeit des Rechenzentrums als zentrale technische Betriebsumgebung. Eine Garantie oder Zusage der Verfügbarkeit einzelner Serverracks, Höheneinheiten, Kundenflächen oder spezifischer Kundensysteme ist hiervon ausdrücklich nicht umfasst!
- Eine vorübergehende Nichtverfügbarkeit einzelner Kundenracks – etwa infolge von kundenseitigen Hardwarefehlern, Konfigurationsproblemen oder einzelner Strom- oder Netzwerkpfade – stellt keine Verletzung der vereinbarten Verfügbarkeit dar, sofern die Gesamtsysteme des Rechenzentrums weiterhin bestimmungsgemäß in Betrieb sind.
- Im Falle einer vom Kunden geltend gemachten Unterschreitung der Verfügbarkeit obliegt es dem Kunden, nachzuweisen, dass eine zentrale Betriebsinfrastruktur des Rechenzentrums (z. B. gesamte Stromversorgung, Klimatisierung, Internet-Uplink nach §5 Absatz B.6) in einem Umfang beeinträchtigt war, der zu einer tatsächlichen Einschränkung der Gesamtverfügbarkeit des Rechenzentrums geführt hat. Ein solcher Nachweis hat spätestens 5 Tage nach der geltend zu machenden Betriebsunterbrechung in schriftlicher Form zu erfolgen und muss mindestens folgende Informationen enthalten:
- Beschreibung des Zeitpunkts und der Dauer der angeblichen Einschränkung
- Darstellung der Auswirkungen auf die erreichbaren Services aus Sicht des Kunden (z. B. vollständiger Stromausfall, vollständige Netztrennung)
- Technische Dokumentation und Belege, wie z. B. Systemprotokolle, eigene Monitoringdaten, Traceroutes, Netzwerkmessungen, Fehlerlogs oder Screenshots, die die Einschränkung nachvollziehbar und eindeutig dokumentieren
- Ausschluss kundenseitiger Ursachen (z. B. interne Hardwarefehler, lokale Konfigurationsprobleme)
Wird die garantierte jährliche Verfügbarkeit gemäß § 6 Abs. 1 unterschritten, ist der Kunde berechtigt, eine anteilige Rückerstattung der monatlichen Grundvergütung für den betroffenen Zeitraum zu verlangen. Die Rückerstattung erfolgt auf schriftlichen Antrag binnen 30 Kalendertagen nach Ablauf des Kalenderjahres. Der Kunde hat Nachweise über die Störung beizubringen, soweit die rhöncloud GmbH die Ausfälle nicht selbst dokumentiert hat.
Weitergehende Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Unterschreitung der vereinbarten Verfügbarkeit sind ausgeschlossen, sofern die Nichterfüllung nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der rhöncloud GmbH oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. In diesen Fällen ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der Kunde ist verpflichtet, zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung zu ergreifen. Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, Datenverluste oder entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
Die Rückerstattung bemisst sich pro Kalenderjahr wie folgt:
- Verfügbarkeit ≥ 99,9 % bis < 99,999 % → 5 % Rückerstattung
- Verfügbarkeit ≥ 99,5 % bis < 99,9 % → 10 % Rückerstattung
- Verfügbarkeit ≥ 99,0 % bis < 99,5 % → 25 % Rückerstattung
- Verfügbarkeit < 99,0 % → 50 % Rückerstattung
§7 Zusatzoptionen
Der Kunde ist berechtigt, zusätzliche Leistungen und Zusatzdienste kostenpflichtig nach Maßgabe der jeweils gültigen Leistungsbeschreibung und Preisliste der rhöncloud GmbH zu buchen.
Zusatzservice | Gültig für Produkte | Artikelnummer | Einheit, Abrechnung |
Remote Hand | Höheneinheiten (HE/Unit), Serverrack (48HE), Cage (4x48HE), IT-Sektion | COLO-DL-RH | pro Stunde, Abrechnung im 15min-Takt, mindestens 30min Abrechnung |
Einlagerung IT-Hardware | Höheneinheiten (HE/Unit), Serverrack (48HE), Cage (4x48HE), IT-Sektion | COLO-DL-LG | pro angefangenen Tag, pro 20KG Gewicht |
Upgrade Uplink auf 10 Gbit/s | Höheneinheiten (HE/Unit) | COLO-10G-HE-M | monatlich |
Buchung Upgrade Uplink auf 10 Gbit/s | Höheneinheit (HE/Unit) | COLO-10G-HE-S | Einmalig |
Leistungsupgrade | Höheneinheit (HE/Unit) | COLO-10G-HE-S | pro 500W, monatlich |
Weitere IPv4 Adresse | Höheneinheiten (HE/Unit), Serverrack (48HE), Cage (4x48HE), IT-Sektion | COLO-IPv4-Adr-M | pro IP-Adresse, monatlich |
Weitere IPv6 Adresse | Höheneinheiten (HE/Unit), Serverrack (48HE), Cage (4x48HE), IT-Sektion | COLO-IPv6-Adr-M | pro IP-Adresse, monatlich |
Buchung IPv4 Adresse | Höheneinheiten (HE/Unit), Serverrack (48HE), Cage (4x48HE), IT-Sektion | COLO-IPv4-Adr-S | pro IP-Adresse, einmalig |
Buchung IPv6 Adresse | Höheneinheiten (HE/Unit), Serverrack (48HE), Cage (4x48HE), IT-Sektion | COLO-IPv6-Adr-S | pro IP-Adresse, einmalig |
IPv4-Adressbereich | Höheneinheiten (HE/Unit), Serverrack (48HE), Cage (4x48HE), IT-Sektion | COLO-IPv4-Adrrange-M | pro IP-Range, monatlich |
IPv6-Adressbereich | Höheneinheiten (HE/Unit), Serverrack (48HE), Cage (4x48HE), IT-Sektion | COLO-IPv6-Adrrange-M | pro IP-Range, monatlich |
Buchung IPv4-Adressbereich | Höheneinheiten (HE/Unit), Serverrack (48HE), Cage (4x48HE), IT-Sektion | COLO-IPv4-Adrrange-S | pro IP-Range, einmalig |
Buchung IPv6-Adressbereich | Höheneinheiten (HE/Unit), Serverrack (48HE), Cage (4x48HE), IT-Sektion | COLO-IPv6-Adrrange-Sp | pro IP-Range, einmalig |
Anlegen Zutrittsberechtigung | Serverrack (48HE), Cage (4x48HE), IT-Sektion | COLO-DL-ZUT | pro Zutrittsberechtigung, einmalig |
Dedicated WAN Paket 1 | Serverrack (48HE), Cage (4x48HE), IT-Sektion | COLO-DWAN- | monatlich |
Dedicated WAN Paket 2 | Serverrack (48HE), Cage (4x48HE), IT-Sektion | COLO-DWAN- | monatlich |
Remote Hand
Leistungsbeschreibung | Einschränkungen | Haftung |
„Remote Hands“ bezeichnet standardisierte unterstützende Tätigkeiten des Rechenzentrumsbetreibers vor Ort, die im Auftrag des Kunden an dessen IT-Systemen durchgeführt werden, ohne dass der Kunde selbst physisch anwesend ist. Die Leistungen erfolgen ausschließlich nach Weisung des Kunden und ohne inhaltliche Systemverantwortung. Typische Leistungen im Rahmen von Remote Hands sind insbesondere:
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| Die rhöncloud GmbH haftet im Rahmen von Remote-Hands-Leistungen ausschließlich für Schäden, die nachweislich durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten ihrer Mitarbeitenden verursacht wurden. Die Haftung ist – soweit gesetzlich zulässig – der Höhe nach auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt und überschreitet maximal die für die jeweilige Remote-Hands-Leistung gezahlte Vergütung. Eine Haftung ist insbesondere ausgeschlossen für:
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Einlagerung IT-Hardware
Leistungsbeschreibung | Einschränkungen | Haftung |
Die Leistung „Einlagerung von IT-Hardware“ umfasst die zeitlich befristete oder dauerhafte Verwahrung kundeneigener IT-Komponenten in dafür vorgesehenen, gesicherten Lagerflächen innerhalb des Rechenzentrums oder eines zugehörigen Lagerbereichs. Die Einlagerung dient der sicheren Aufbewahrung von Ersatz-, Reserve- oder Projekt-Hardware und erfolgt getrennt vom aktiven IT-Betrieb. Die Einlagerungsleistung umfasst insbesondere:
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| Die rhöncloud GmbH haftet für Schäden an eingelagerten IT-Komponenten ausschließlich, sofern diese nachweislich durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten ihrer Mitarbeitenden verursacht wurden. Die Haftung ist – soweit gesetzlich zulässig – der Höhe nach auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt Eine Haftung ist insbesondere ausgeschlossen für:
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Buchung Upgrade Uplink auf 10 Gbit/s
Leistungsbeschreibung | Einschränkungen | Haftung |
Die Leistung „Buchung Upgrade Uplink auf 10 Gbit/s“ umfasst die Erhöhung der zur Verfügung gestellten Netzwerkanbindung (Uplink) des Kunden von der bestehenden Bandbreite auf bis zu 10 Gbit/s innerhalb der Rechenzentrumsinfrastruktur der rhöncloud GmbH. Die Einlagerungsleistung umfasst insbesondere:
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| Die rhöncloud GmbH haftet für Schäden im Zusammenhang mit dem Uplink-Upgrade ausschließlich, sofern diese nachweislich durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten ihrer Mitarbeitenden verursacht wurden. Die Haftung ist – soweit gesetzlich zulässig – der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt und überschreitet maximal die für das Uplink-Upgrade gezahlte Vergütung. Eine Haftung ist insbesondere ausgeschlossen für:
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Leistungsupgrade
Leistungsbeschreibung | Einschränkungen | Haftung |
Die Leistung „Leistungsupgrade“ umfasst die Erhöhung der vertraglich vereinbarten elektrischen Leistungsstufe für einzelne Höheneinheiten (HE) innerhalb eines Serverracks. Das Leistungsupgrade beinhaltet insbesondere: · Anpassung der bereitgestellten elektrischen Leistung · Konfiguration bzw. Freigabe der entsprechenden Stromkreise innerhalb der Rechenzentrumsinfrastruktur · Berücksichtigung der erhöhten Leistungsanforderung in der Stromversorgung und Kühlung | · Das Leistungsupgrade erfolgt ausschließlich nach technischer Verfügbarkeit innerhalb des Rechenzentrums · Der Kunde ist verpflichtet, sicherzustellen, dass die eingesetzte Hardware für die erhöhte Leistungsaufnahme ausgelegt ist · Die tatsächlich nutzbare Leistung kann durch kundenseitige Lastprofile oder Schutzmechanismen begrenzt sein · Eine kurzfristige Leistungsunterbrechung durch das Upgrade ist nicht vollständig auszuschließen. Diese gilt als geplante Maßnahme und wird nicht auf die vertraglich vereinbarte Verfügbarkeit angerechnet | Die rhöncloud GmbH haftet für Schäden im Zusammenhang mit dem Leistungsupgrade ausschließlich, sofern diese nachweislich durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten ihrer Mitarbeitenden verursacht wurden. Die Haftung ist – soweit gesetzlich zulässig – der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt und überschreitet maximal die für das Leistungsupgrade gezahlte Vergütung. Eine Haftung ist insbesondere ausgeschlossen für: · Schäden oder Ausfälle infolge überhöhter oder unsachgemäßer Leistungsabnahme durch kundenseitige Hardware · Beeinträchtigungen durch fehlerhafte oder ungeeignete Netzteile oder Verkabelungen des Kunden · Mittelbare Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn |
Buchung IPv4 Adresse, Buchung IPv6 Adresse, Buchung IPv4-Adressbereich, Buchung IPv6-Adressbereich
Leistungsbeschreibung | Einschränkungen | Haftung |
Die Leistung „Buchung einer IPv4-Adresse“ bzw. „Buchung einer IPv6-Adresse“ umfasst die Zuweisung und Bereitstellung öffentlicher IP-Adressen aus dem Adressbestand der rhöncloud GmbH zur Nutzung durch den Kunden innerhalb der Rechenzentrumsinfrastruktur oder einer gesonderten Bereitstellung. Die Leistung beinhaltet insbesondere: · Zuweisung einer öffentlichen IPv4/IPv6-Adresse bzw. eines IPv4/IPv6-Adressraums (z. B. /64), je nach Buchung · Routing der zugewiesenen IP-Adresse(n) bis zum definierten Netzwerk-Übergabepunkt · Einbindung der IP-Adresse(n) in die Rechenzentrumsnetzstruktur | · Die Bereitstellung von IPv4/IPv6-Adressen erfolgt nach Verfügbarkeit; ein Anspruch auf bestimmte IP-Adressen besteht nicht · Die IP-Adresse(n) bleiben Eigentum der rhöncloud GmbH und werden dem Kunden lediglich zur Nutzung überlassen · Eine dauerhafte Zuweisung bestimmter IP-Adressen über das Vertragsende hinaus ist ausgeschlossen · Der Kunde ist für den ordnungsgemäßen und rechtmäßigen Einsatz der IP-Adresse(n) verantwortlich · Während der Buchung kann es zu temporären Erreichbarkeitseinschränkungen kommen. Diese gelten als geplante Maßnahme und werden nicht auf die vertraglich vereinbarte Verfügbarkeit angerechnet | Der Rechenzentrumsbetreiber haftet für Schäden im Zusammenhang mit der Bereitstellung von IPv4- bzw. IPv6-Adressen ausschließlich, sofern diese nachweislich durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten seiner Mitarbeitenden verursacht wurden. Die Haftung ist – soweit gesetzlich zulässig – der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt und überschreitet maximal die für die jeweilige IP-Adresse gezahlte Vergütung. Eine Haftung ist insbesondere ausgeschlossen für: · Erreichbarkeits- oder Performance-einschränkungen außerhalb der Rechenzentrumsinfrastruktur · Beeinträchtigungen durch externe Netze, Carrier oder Routing-Änderungen im Internet · Schäden infolge fehlerhafter Konfiguration oder Absicherung kundenseitiger Systeme · Mittelbare Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn |
§8 Anpassung nach Verbraucherindex
Es wird folgendes im Falle einer Erhöhung des Verbraucherindex vereinbart:
- Die rhöncloud GmbH ist berechtigt, den vereinbarten monatlichen Preis für die vertraglich geschuldeten Leistungen anzupassen, wenn sich der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Verbraucherpreisindex für Deutschland gegenüber dem Stand zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses um mehr als 3 % verändert.
- Grundlage für die Bewertung der Veränderung ist der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Indexwert, der zum Beginn des Kalenderjahres, in dem die Anpassung erfolgen soll, zuletzt verfügbar war.
- Die Anpassung erfolgt frühestens zum Beginn des Folgemonats nach schriftlicher Mitteilung an den Kunden unter Angabe der jeweiligen Indexveränderung und des daraus resultierenden neuen Preises. Die Preisanpassung erfolgt im gleichen prozentualen Verhältnis, in dem sich der Verbraucherpreisindex gegenüber dem Ausgangswert verändert hat. Eine Preisanpassung erfolgt maximal einmal pro Kalenderjahr.
- Die rhöncloud GmbH wird bei der Ausübung des Anpassungsrechts die berechtigten Interessen des Kunden angemessen berücksichtigen. Eine Preisanpassung ist ausgeschlossen, wenn und soweit sie zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden im Sinne von § 307 BGB führt.
§9 Haftung und Pflichten der rhöncloud GmbH und des Kunden
- Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung der rhöncloud GmbH für anfängliche Sachmängel der jeweiligen Bereitstellungsvariante ist ausgeschlossen. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
- Schadensersatzansprüche des Kunden im Übrigen, einschließlich solcher aus vorvertraglichen Schuldverhältnissen und unerlaubter Handlung, können nur geltend gemacht werden, soweit sie
- auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der rhöncloud GmbH oder ihrer Erfüllungshilfen, oder
- auf der fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch die rhöncloud GmbH oder ihrer Erfüllungshilfen, wobei die Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt ist, maximal jedoch auf die zum Zeitpunkt des Schadensereignisses zu zahlenden Miete je Haftungsfall,
- auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führenden fahrlässigen Pflichtverletzung der rhöncloud GmbH oder ihrer Erfüllungshilfen oder
- auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft des Vertragsgegenstandes oder
- auf einer zwingend gesetzlichen Haftung der rhöncloud beruhen.
- Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Produktions- und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüche Dritter, ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit -außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – ausgeschlossen.
- Sofern und soweit die rhöncloud GmbH Versorgungsleistungen aus den Versorgungsnetzen von Versorgungsunternehmen zur Verfügung stellt, wird der Kunde im Falle einer Haftung der rhöncloud GmbH bei Leistungsstörungen keine zusätzlichen Schadensersatzansprüche geltend machen, als sie der rhöncloud GmbH nach den jeweils einschlägigen Bestimmungen gegenüber dem jeweiligen Versorgungsunternehmen zustehen.
- Eine Haftung für Stromunterbrechungen besteht nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der rhöncloud GmbH.
- Sämtliche in diesem Vertrag enthaltenen Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungshilfen der rhöncloud GmbH.
- Sämtliche in diesem Vertrag enthaltenen Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Insoweit haftet die rhöncloud GmbH uneingeschränkt bei Vorsatz und Fahrlässigkeit.
- Die rhöncloud GmbH haftet für Unzugänglichkeiten zu den Vertragsbestandteilen, sofern diese durch umweltbezogene Behinderungen entstehen, beispielsweise durch nicht geräumte Zugangswege bei Schneeverwehungen.
- Die Haftung der rhöncloud GmbH ist grundsätzlich bei höherer Gewalt, Kriegsereignissen, Innere Unruhen, Terroranschläge und Streik ausgeschlossen, auf welche die rhöncloud GmbH keinen Einfluss hat.
- Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden oder eine Minderung der vertraglich vereinbarten Vergütung wegen behaupteter Mängel der Mietsache oder sonstiger Leistungsverzögerungen ist nur insoweit zulässig, als diese unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder offensichtlich begründet sind. Der Kunde ist berechtigt, bei objektiv nachweisbaren und nicht unerheblichen Mängeln eine angemessene Zurückbehaltung in Höhe des voraussichtlichen Minderungsbetrags vorzunehmen, solange diese im sachlichen Zusammenhang mit der beanstandeten Leistung steht. Die Geltendmachung weitergehender Rechte bleibt hiervon unberührt.
- Modernisierungs- und Verbesserungsmaßnahmen innerhalb der Bereitstellungsvariante hat der Kunde zu dulden, soweit diesem dies zugemutet werden kann und diese den Betrieb nicht signifikant beinträchtigen. Die Ausführung von Arbeiten und Maßnahmen wird (außer bei Gefahr in Verzug) vorher mit dem Kunden abgestimmt. Der Beginn derartiger Arbeiten wird dem Kunden (außer bei Gefahr im Verzug) rechtzeitig vorher angekündigt. Dem Kunden stehen wegen genannten Arbeiten und Maßnahmen, insbesondere Minderungsansprüche, nur dann zu, wenn diese zu erheblich nachweisbaren und anhaltenden Beeinträchtigungen seines Geschäftsbetriebs führen, etwa durch eine nachweisliche Verringerung der zugesicherten Verfügbarkeit.
Der Kunde ist selbst verantwortlich für einen ausreichenden Versicherungsschutz der von ihm betriebenen (IT-)Hardware sowie sämtlicher in seinem Eigentum stehender Systeme, die im Rahmen der jeweiligen Bereitstellungsvariante betrieben werden.
Eine Versicherung der kundeneigenen (IT-)Hardware oder sonstiger kundeneigener Systeme, gleich welcher Art oder welchen Umfangs, ist durch die rhöncloud GmbH nicht geschuldet. Der Abschluss einer Elektronik- oder Allgefahrenversicherung wird dem Kunden ausdrücklich empfohlen. Schäden an kundeneigener (IT-)Hardware begründen keine Haftung der rhöncloud GmbH, soweit gesetzlich zulässig.
- Alle von der rhöncloud GmbH überlassenen Gegenstände sind vom Kunden jederzeit und ausnahmslos pfleglich zu behandeln und zu reinigen.
- Der Kunde haftet für Schäden am vertragstypischen Gegenstand, dem Grundstück und allen etwaigen Gebäudebestandteilen auch außerhalb des Rechenzentrum, die durch sein Mietgebrauch entstanden sind oder auf Umständen beruhen, die seiner Risikosphäre zuzurechnen sind. Dies gilt auch, wenn die Beschädigung von seinen Angehörigen, Mitarbeitern, Lieferanten und/oder etwaigen Dritten verursacht worden ist. Der Kunde stellt die rhöncloud GmbH jeglicher Haftung gegenüber Dritten frei.
- Der Kunde ist verpflichtet Mängel und Schäden unverzüglich anzuzeigen.
- Dem Kunden ist es untersagt, außerhalb der Serverracks Veränderungen an der bauseitigen Infrastruktur und Gebäudesubstanz vorzunehmen
- Dem Kunden ist es untersagt, bauseitige Veränderungen an den Serverracks und den innenliegenden PDUs -ohne vorherige Zustimmung der rhöncloud GmbH- vorzunehmen.
- Der Aufbau und der Betrieb von eigenen WIFI-Netzwerken oder anderweitigen, kabellosen Funknetzwerken ist ausschließlich durch die vorherige Zustimmung der rhöncloud GmbH zulässig.
- Die rhöncloud GmbH übernimmt keine Haftung für Schäden, die auf Überschreitungen technischer Parameter durch benachbarte Kundensysteme zurückzuführen sind.
- Die rhöncloud GmbH übernimmt keine Haftung für Schäden, die infolge von Cyberangriffen, Hacking, DDoS-Attacken, Ransomware, Exploits oder vergleichbaren externen Angriffen auf vom Kunden betriebene Systeme oder Netzinfrastrukturen entstehen.
Der Kunde ist für die Absicherung, Konfiguration und Aktualisierung seiner eingebrachten IT-Systeme, Betriebssysteme und Anwendungen selbst verantwortlich. Dies gilt insbesondere für Firewalls, Patch-Management, Virenschutz sowie Monitoring und Incident Response.
Eine Mitverantwortung der rhöncloud GmbH besteht nur, sofern ein derartiger Vorfall nachweislich auf ein grob fahrlässiges Versäumnis in der physischen Schutzarchitektur (z. B. durchlässige Zugangskontrollen, fahrlässiger Zugriff Dritter auf KVM, PDU oder Switches) zurückzuführen ist. - Behördliche Genehmigungen oder Auflagen zur vertraglich vereinbarten Nutzung hat der Kunde auf eigene Kosten zu erfüllen.
- Die rhöncloud GmbH übernimmt keine Verantwortung dafür, dass die etwaig notwendigen behördlichen Genehmigungen für die Nutzung erteilt werden.
- Es steht im alleinigen Verantwortungsbereich des Kunden, dass sich die gebuchte Leistung für den hier vereinbarten Vertragszweck wirtschaftlich eignet.
- rhöncloud übernimmt keine Verantwortung für die Einhaltung kundenspezifischer gesetzlicher oder regulatorischer Anforderungen, sofern diese nicht ausdrücklich Vertragsbestandteil sind.
§10 Untervermietung
- Eine Untervermietung von einzelnen Höheneinheiten (HE) nach § 5 Abs. 1 ist untersagt, es sein denn, es wurde eine anderweitige Vereinbarung getroffen.
- Zur Untervermietung oder sonstigen Überlassung nach §5 Abs. 2, 3 und 4 -ganz oder teilweise- bedarf der Kunde der vorherigen Zustimmung der rhöncloud GmbH. Die rhöncloud GmbH darf ihre Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern, beispielsweise bei Sicherheitsbedenken.
- Der Kunde ist verpflichtet, die ihm obliegenden Verpflichtungen an den Untermieter mit in den Untermietvertrag weiterzugeben, soweit sie den Vertragszweck nach § 2 betreffen.
- Für die Ausgabe von Zugriffs- und Zutrittsberechtigungen an den Untermieter ist die rhöncloud GmbH verantwortlich. Der Kunde wird in diesem Fall der rhöncloud GmbH entsprechend alle notwendigen (Personen-) Daten übergeben. Der Kunde hat ausnahmslos dafür zu sorgen, dass keine Schlüssel und RFID-Cards (oder anderweitige Transponderkarten) an unberechtigte Personen weitergegeben werden, welche der rhöncloud GmbH unbekannt sind. Bei Verlust haftet der Kunde unmittelbar gegenüber der rhöncloud GmbH. Der Untermieter hat dieselben Vorgaben der Zugriffs- und Zutrittsregelungen einzuhalten.
§11 Beendigung der Mietzeit
- Bei Beendigung der Mietzeit ist die Bereitstellungsvariante der rhöncloud GmbH im vertragsgemäßen Zustand, vollständig und geräumt mit sämtlichen RFID-Cards oder anderweitigen Transpondern zurückzugeben.
- Der Kunde ist verpflichtet, Einrichtungen, mit denen er die die Bereitstellungsvariante versehen hat, bzw. Veränderungen der Mietsache auf eigene Kosten zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
- Setzt der Kunde den Gebrauch der vereinbarten Bereitstellungsvarianten über den vereinbarten Beendigungszeitpunkt fort, so verlängert sich das Vertragsverhältnis nicht.
- Der Kunde hat grundsätzlich bei fristgerechter Beendigung des Vertragsverhältnisses dafür zu sorgen, dass (spätestens) am letzten Tag des Vertragsverhältnis bis 23.59 Uhr die Mietsache ordentlich zurückgegeben ist. Erfolgt keine fristgerechte Abholung der kundenseitigen (IT-) Hardware, ist die rhöncloud GmbH berechtigt, die (IT-) Hardware auf Kosten des Kunden einzulagern oder zu entfernen. Die Kosten der Einlagerung bemessen sich nach der aktuell gültigen Preisliste.
- Setzt der Kunde den Gebrauch der Bereitstellungsvariante nach Ablauf der Mietzeit fort, ohne dass eine einvernehmliche Verlängerung erfolgt ist, so ist die rhöncloud GmbH berechtigt, für die Dauer der weiteren Nutzung eine Nutzungsentschädigung in Höhe des zuletzt vereinbarten Mietpreises zuzüglich eines marktüblichen Zuschlags von bis zu 50 % geltend zu machen, soweit nicht ein geringerer Schaden nachgewiesen wird. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt hiervon unberührt.
§12 Werbepartnerschaftliche Vereinbarungen
- Der Kunde ist berechtigt, für dessen Angebote die rhöncloud GmbH samt der vorhandenen ISO-Zertifizierungen als Rechenzentrums- oder Hostingpartner zu benennen. Beispielsweise ist es gestattet, dass die Daten/Server des Kunden in den zertifizierten Rechenzentren der rhöncloud betrieben werden (Nennung der Zertifizierungen erlaubt).
- Der Kunde ist berechtigt, für dessen Angebote das Logo der rhöncloud GmbH auf dessen Medien nach den CI-Richtlinien der rhöncloud zu nutzen. Die CI-Richtlinien sind entsprechend vor Veröffentlichung der Logodaten anzufragen und stets zu berücksichtigen.
- Als Standort für sensible Infrastruktur ist eine Nennung der Lage des Rechenzentrums im Rahmen der Akquise auf das Notwendigste zu begrenzen. Dem Kunden ist es gestattet, den Ort (Stadt, Gemeinde) zu nennen. Die Nennung von Straßennamen und detaillierte Lokationen ist verboten.
- Die rhöncloud GmbH ist berechtigt, den Kunden als Referenz auf deren Medien zu veröffentlichen, sofern der Kunde nicht explizit ein eingeschränktes oder vollständiges Werbeverbot bei Vertragsabschluss erteilt.
- Zurückgelassene Komponenten werden für die Dauer von 30 Tagen eingelagert. Danach gilt die Anlage als aufgegeben im Sinne von § 959 BGB, sofern keine Rückmeldung erfolgt.
§13 Geheimhaltung
Im Rahmen des Vertragsverhältnis verpflichten sich die Parteien dazu, die wechselseitig ausgetauschten Informationen, Daten, Erkenntnisse, Unterlagen, Muster und Dokumente, Geschäftsabsichten, Problemstellungen und Problemlösungen nicht selbst zu verwerten und diese jeweils einzeln und in der Gesamtheit vertraulich zu behandeln. Die Gesamtheit der Informationen, die im Rahmen der Geheimhaltungsvereinbarungen ausgetauscht werden, müssen von den Parteien als vertrauliche Betriebsgeheimnisse behandelt werden.
Die Parteien verpflichten sich dazu diese Informationen nicht an Dritte weiterzugeben, hierüber vor Außenstehenden Stillschweigen zu bewahren, sie nur für den vereinbarten Zweck einzusetzen, sie auf direkte oder indirekte Weise, ganz oder teilweise, wirtschaftlich oder schutzrechtlich auszuwerten. Abweichendes kann von den Parteien bestimmt werden, indem eine der beiden Parteien im Einzelfall vorher eine schriftliche Genehmigung erteilt. Des Weiteren ist die Weitergabe der vertraulichen Informationen im Rahmen der Beratung (z.B. Rechtberatung), die der Berufsverschwiegenheit unterliegen, zulässig.
Die Geheimhaltungspflicht bezieht sich auf die Gespräche der Parteien und auf deren Gegenstand. Zu Beweiszwecken werden die Parteien den Inhalt der Besprechungen nachträglich schriftlich zusammenfassen und wechselseitig austauschen. Des Weiteren gelten Tatbestände, die den Parteien bei der Besichtigung von Einrichtungen, Anlagen oder sonstigen Besprechungsorten von der anderen Partei zugänglich gemacht worden sind auch als vertraulich.
Die Parteien werden jeweils die ausgetauschten Informationen nur den Personen zugänglich machen, deren Hinzuziehen für das Ausführen des Gegenstandes des Mietvertrages notwendig ist. Des Weiteren müssen die Personen ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet werden, falls sie dazu nicht bereits durch ihren Arbeitsauftrag verpflichtet wurden.
Die Geheimhaltungspflichten gelten nicht für Informationen, die:
- zu Zeitpunkt der Wirksamkeit des Vertragsverhältnis bereits offenkundig und allgemein bekannt sind,
- der Öffentlichkeit bekannt werden, ohne Verschulden von Seiten der Vertragspartner
- der empfangenden Partei durch einen Dritten, der nicht an das Vertragsverhältnis gebunden, offenbart worden sind,
- an Dritte weitergegeben worden sind und dies mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der offenbarenden Partei,
- bereits vor der Wirksamkeit des Vertragsverhältnis von der empfangenden Partei eigenständig entdeckt und ermittelt worden sind. Falls dies der Fall sein sollte, obliegt es der empfangenden Partei, die offenbarende Partei darüber zu unterrichten.
Der offenbarenden und der empfangenden Partei ist bewusst, dass im Rahmen des Vertragsverhältnis bestimmte Informationen nicht geheim gehalten werden können. Gesetzliche Vorschriften zum Insiderhandel und besondere Informationspflichten beispielsweise zum Wertpapierhandelsgesetz können einer Mitteilungspflicht gegenüber den Gesellschaftern des Unternehmens oder Öffentlichkeit unterliegen. Wenn ein Vertragspartner gerichtlich oder behördlich dazu aufgefordert wird, Informationen zu offenbaren, so stellt das Nachkommen dieser Verpflichtung keinen Verstoß gegen die Pflichten dieses Vertragsverhältnis und dessen Geheimhaltung dar. Falls es dazu kommen sollte, muss die betroffene Partei die andere Partei darüber informieren und diese auf dem weiteren Rechtsweg unterstützen.
§14 Erfassung des Energieverbrauchs zur PUE-Bestimmung
- Die rhöncloud GmbH und der Kunde befolgen das jeweils gültige Energieeffizienzgesetz.
- Dem Kunden ist bewusst, dass zur Einhaltung des unter § 13 Abs. 1 genannten Energieeffizienzgesetzes die Mitwirkung durch den Kunden obligatorisch ist, bsp. durch eine effiziente Auslastung der Serverracks. Strafzahlungen (o.ä.), die aufgrund Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen auf Fehlverhalten durch unzureichende Auslastung auf den Kunden zurückzuführen sind, werden vollständig vom Kunden getragen.
- Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die rhöncloud GmbH den Energieverbrauch sämtlicher durch den Kunden genutzten Systeme erfasst, unabhängig davon, ob die hierfür verwendeten Stromzähler im Eigentum des Kunden oder der rhöncloud GmbH stehen.
- Die Erfassung dient ausschließlich der Berechnung und des Monitorings des PUE-Wertes (Power Usage Effectiveness) sowie der Sicherstellung eines effizienten und nachhaltigen Energieansatzes.
- Stellt die rhöncloud GmbH massive Abweichungen zum gesetzlichen Energieeffizienzgesetz fest, so wird diese den Kunden umgehend informieren. Der Kunde hat hierbei auf eigene Kosten und eigenem Ermessen die Einhaltung des Energieeffizienzgesetz zu regeln und umzusetzen. Die rhöncloud GmbH unterstützt im Rahmen ihrer Möglichkeiten.
- Die rhöncloud GmbH ist verpflichtet, die Daten vertraulich zu behandeln und ausschließlich für den genannten Zweck zu nutzen. Die Erfassung erfolgt im Einklang mit den geltenden Datenschutz- und Energiegesetzen.
- Sofern der Kunde eigene Mess- oder Zähleinrichtungen zur Erfassung des Energieverbrauchs einsetzt, verpflichtet sich der Kunde, der rhöncloud GmbH jederzeit uneingeschränkten Zugriff auf die erfassten Verbrauchsdaten sowie auf die technischen Schnittstellen der eingesetzten Zähler zu gewähren. Der Kunde sichert zu, dass die eingesetzten Messsysteme ordnungsgemäß installiert, geeicht und funktionsfähig sind sowie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Die rhöncloud GmbH übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für die Funktionsfähigkeit, Richtigkeit oder Konformität der vom Mieter eingesetzten Mess- oder Zähleinrichtungen.
- Der Kunde stellt die rhöncloud GmbH von sämtlichen Ansprüchen Dritter und eigenen Nachteilen frei, die aus fehlerhaften Messungen, Ausfällen, Falscherfassungen oder gesetzlichen Verstößen im Zusammenhang mit den vom Kunden eingesetzten Zählern resultieren.
- Der Kunde ist verpflichtet, Änderungen an der Energieinfrastruktur, welche die PUE-Wert-Berechnung beeinflussen könnten, unverzüglich an den Vermieter zu melden.
§15 Hausordnung
Nach Abschluss des Vertragsverhältnisses übergibt die rhöncloud GmbH dem Kunden die jeweils gültige Hausordnung für das Rechenzentrum, in der insbesondere Regelungen zum Zutritt, Verhalten im Rechenzentrumsgebäude, Sicherheitsvorgaben sowie betrieblich-organisatorische Abläufe enthalten sind. Die Hausordnung ist verbindlicher Bestandteil dieses Vertrags und vom Kunden sowie dessen Erfüllungsgehilfen, Dienstleistern und Besuchern bei Betreten und Nutzung der Rechenzentrumsinfrastruktur uneingeschränkt einzuhalten. Die rhöncloud GmbH ist berechtigt, die Hausordnung bei berechtigtem Interesse (z. B. aus sicherheits- oder betriebsorganisatorischen Gründen) mit angemessener Vorankündigungsfrist zu ändern. Änderungen werden dem Kunden in Textform mitgeteilt und gelten als vereinbart, sofern der Kunde nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Mitteilung in Textform widerspricht. Im Falle eines Widerspruchs bemühen sich die Parteien um eine einvernehmliche Lösung.
§16 Änderungen der Leistungsbeschreibung
Die rhöncloud GmbH ist berechtigt, die Leistungsbeschreibung zu ändern oder zu ergänzen. Dabei wird zwischen wesentlichen und nicht wesentlichen Änderungen unterschieden:
- Nicht wesentliche Änderungen: Änderungen, die rein redaktioneller Natur sind, der Klarstellung dienen oder technisch notwendig sind, ohne die vertraglich zugesicherten Leistungen oder die Interessen des Kunden nachteilig zu beeinflussen, gelten als nicht wesentlich. Diese Änderungen können jederzeit und ohne vorherige Ankündigung vorgenommen werden. Die jeweils aktuelle Fassung der Leistungsbeschreibung ist auf Anfrage oder über das Kundenportal abrufbar.
- Wesentliche Änderungen: Änderungen, die sich erheblich auf den Leistungsumfang, die Nutzungsmöglichkeiten oder die vertraglich vereinbarten Rechte und Pflichten des Kunden auswirken, gelten als wesentlich. Solche Änderungen dürfen nur mit vorheriger Ankündigung in Textform und unter Einhaltung folgender Bedingungen vorgenommen werden:
- Die Änderung wird dem Kunden mindestens 30 Kalendertage vor Inkrafttreten mitgeteilt.
- Der Kunde kann der Änderung innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Mitteilung in Textform widersprechen.
- Widerspricht der Kunde nicht fristgerecht, gilt die Änderung als genehmigt.
Im Falle eines fristgerechten Widerspruchs behalten sich beide Vertragsparteien das Recht vor, das Vertragsverhältnis außerordentlich mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende zu kündigen, sofern keine einvernehmliche Anpassung möglich ist.
Die rhöncloud GmbH verpflichtet sich, Änderungen nur vorzunehmen, wenn hierfür ein sachlich gerechtfertigter Grund besteht – etwa technische Weiterentwicklungen, regulatorische Änderungen oder Sicherheitsanforderungen.
§17 Rangfolge der Vertragsgrundlagen
Für die Auslegung und Anwendung des Vertrags gelten die folgenden Regelwerke in nachstehender Reihenfolge, wobei jeweils die speziellere Regelung Vorrang vor der Allgemeineren hat:
- Individuell zwischen den Parteien vereinbarte Service-Level-Agreements (SLAs) und Einzelvereinbarungen, einschließlich individualvertraglicher Zusatzklauseln
- Diese Leistungsbeschreibung jeweils in ihrer gültigen Fassung, einschließlich Anlagen, technischer Spezifikationen und Preisblätter
- Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der rhöncloud GmbH in ihrer jeweils gültigen Fassung
- Gesetzliche Vorschriften des deutschen Rechts, insbesondere des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)
Bei Widersprüchen zwischen den Regelungen gilt jeweils die höherrangige Regelung gemäß oben genannter Reihenfolge. Im Falle von Widersprüchen zwischen dieser Leistungsbeschreibung und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der rhöncloud GmbH hat diese Leistungsbeschreibung Vorrang. Soweit einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sind, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.
§18 Salvatorische Klausel, Nebenabreden
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Leistungsbeschreibung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder nach Vertragsschluss ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Leistungsbeschreibung im Übrigen unberührt.
Anstelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung soll diejenige wirksame Regelung treten, deren Wirkungen dem von den Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
Die in diesem Vertrag getroffenen Regelungen sind abschließend. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Jegliche Änderungen und Ergänzungen dieses Mietvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, wobei die Änderungen oder Ergänzungen von beiden Vertragsparteien unterschrieben werden müssen.
Versionierung
Version | Änderungsdatum | Download/Ansicht |
1.0 | 12.01.2026 | Aktuelle Version |