Inhaltsverzeichnis

Teil 1 – Allgemeine Regelungen

§ 1 Geltungsbereich, Vertragsgrundlagen und Rangfolge

Die rhöncloud GmbH, Obertannweg 3, 36142 Tann (Rhön) nachfolgend „rhöncloud“ genannt, beschafft Waren und Leistungen insbesondere für den Betrieb ihrer IT-, Cloud- und Rechenzentrumsinfrastruktur sowie für Kundenprojekte und den allgemeinen Geschäftsbetrieb. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt.

 

Die AEB gelten insbesondere für den Einkauf von Waren, Betriebsbedarf, IT-Hardware, Software, Lizenzen, SaaS- und Cloud-Leistungen, Wartungs- und Supportleistungen, Beratungsleistungen, Entwicklungsleistungen sowie sonstigen Dienst-, Werk-, Bau- und vergleichbaren Leistungen, soweit keine spezielleren Vereinbarungen getroffen wurden.

 

Entgegenstehende oder von diesen AEB abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn rhöncloud ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Die vorbehaltlose Annahme einer Lieferung oder Leistung stellt keine Zustimmung zu abweichenden Bedingungen des Auftragnehmers dar.

Im Falle von Widersprüchen innerhalb der Vertragsbeziehung gilt folgende Rangfolge:

 

  1. Individuelle Vereinbarungen und Rahmenverträge
  2. Angaben und Bedingungen der jeweiligen Bestellung
  3. Besondere Vereinbarungen, Leistungsbeschreibungen und Spezifikationen
  4. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen
  5. Die gesetzlichen Regelungen

 

Die AEB werden dem Auftragnehmer im Rahmen der Bestellung durch einen entsprechenden Hinweis und einen elektronischen Link zugänglich gemacht.

§ 2 Bestellung und Vertragsschluss

Bestellungen von rhöncloud erfolgen grundsätzlich in Textform. Als Bestellungen gelten insbesondere:

 

  • über das ERP-System von rhöncloud erstellte Bestellungen,
  • per E-Mail übermittelte Bestellungen sowie
  • über elektronische Bestell-, Shop- oder Lieferantenportale ausgelöste Bestellungen.

 

Mündliche Bestellungen, Änderungen oder Ergänzungen sind für rhöncloud nicht verbindlich, solange sie nicht von rhöncloud in Textform bestätigt wurden. Der Auftragnehmer hat die Bestellung grundsätzlich innerhalb von drei Werktagen nach Zugang durch eine Auftragsbestätigung zu bestätigen. Beginnt der Auftragnehmer ohne abweichende Auftragsbestätigung mit der Ausführung der Bestellung, gilt dies – soweit gesetzlich zulässig – als Annahme der Bestellung zu den von rhöncloud vorgegebenen Bedingungen. Preis-, Mengen-, Produkt-, Leistungs-, Termin- oder sonstige Abweichungen von der Bestellung sind in der Auftragsbestätigung ausdrücklich und eindeutig hervorzuheben. Abweichungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn rhöncloud diesen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

§ 3 Bestellnummer, Auftragsbestätigung und Dokumente

Jede Bestellung von rhöncloud erhält grundsätzlich eine eindeutige Bestellnummer.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diese Bestellnummer auf sämtlichen Dokumenten und in der gesamten auftragsbezogenen Korrespondenz anzugeben. Dies gilt insbesondere für Auftragsbestätigungen, Lieferscheine, Rechnungen, Gutschriften, Versandinformationen, Retourenunterlagen und Reklamationen. Soweit rhöncloud in der Bestellung weitere Referenzen wie Ticketnummer, Projektnummer, Kundennummer oder vergleichbare Angaben übermittelt, sind diese auf den jeweils relevanten Dokumenten ebenfalls anzugeben. Fehlende Bestell- oder Referenznummern können zu Verzögerungen bei der Zuordnung und Bearbeitung von Lieferungen und Rechnungen führen.

§ 4 Preise, Verpackung und Versand

Die in der Bestellung vereinbarten Preise sind verbindlich und verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, umfasst der vereinbarte Preis die Lieferung frei angegebener Liefer- bzw. Verwendungsstelle einschließlich Verpackung, Transport und Transportversicherung. Versand-, Fracht- oder Portokosten dürfen gesondert berechnet werden, sofern diese bereits im zugrunde liegenden Angebot ausdrücklich ausgewiesen oder in der Bestellung gesondert vereinbart wurden. Nachträgliche Preisänderungen, Zuschläge oder zusätzliche Kosten bedürfen der vorherigen Zustimmung von rhöncloud in Textform. Verpackungen müssen für die jeweilige Ware und den vorgesehenen Transport geeignet sein und sollen unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte auf das erforderliche Maß beschränkt werden.

§ 5 Lieferort, Liefertermine und Gefahrübergang

Die in der Bestellung angegebene Lieferadresse bzw. der vereinbarte Leistungsort ist verbindlich.

 

Vereinbarte und vom Auftragnehmer bestätigte Liefer- und Leistungstermine sind verbindlich einzuhalten. Sobald für den Auftragnehmer erkennbar wird, dass ein vereinbarter Termin nicht eingehalten werden kann, hat er rhöncloud unverzüglich über die drohende Verzögerung zu informieren. Die Mitteilung muss, soweit möglich, den Grund der Verzögerung, deren voraussichtliche Dauer sowie einen neuen realistischen Liefer- oder Leistungstermin enthalten. Die gesetzlichen Rechte von rhöncloud wegen einer verspäteten Lieferung oder Leistung bleiben hiervon unberührt. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht bei Warenlieferungen, soweit gesetzlich zulässig und nichts Abweichendes vereinbart wurde, erst mit der ordnungsgemäßen Übergabe der Lieferung an der in der Bestellung angegebenen Lieferadresse auf rhöncloud über. Offensichtlich erheblich beschädigte Sendungen oder Lieferungen mit erheblich beschädigter Verpackung können von rhöncloud zurückgewiesen werden, ohne dass zuvor eine vollständige Prüfung des Inhalts erfolgen muss.

§ 6 Teillieferungen, Lieferschein und Wareneingang

Teillieferungen sind grundsätzlich vorab mit rhöncloud abzustimmen, insbesondere wenn hierdurch Mehrkosten, zusätzlicher Bearbeitungsaufwand, Betriebsbeeinträchtigungen oder sonstige Nachteile entstehen können. Jeder Warenlieferung ist ein Lieferschein beizufügen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. Der Lieferschein muss mindestens die Bestellnummer von rhöncloud, den Auftragnehmer, das Lieferdatum, die Artikel- bzw. Leistungsbezeichnung, die Artikelnummer – soweit vorhanden – sowie die gelieferte Menge enthalten. Soweit in der Bestellung angegeben, sind zusätzlich Ticket-, Projekt-, Kunden- oder sonstige Referenznummern zu übernehmen. Bei IT-Hardware sind vorhandene Seriennummern auf Verlangen von rhöncloud ebenfalls zu übermitteln. Teillieferungen sind eindeutig als solche zu kennzeichnen. Die Entgegennahme einer Lieferung, die Unterschrift auf einem Empfangsnachweis oder die technische Buchung eines Wareneingangs stellt weder eine Abnahme noch eine Bestätigung der Mangelfreiheit, Vollständigkeit oder Vertragsgemäßheit der Lieferung dar.

§ 7 Untersuchung, Mängel und Gewährleistung

Der Auftragnehmer gewährleistet, dass seine Lieferungen und Leistungen der vereinbarten Beschaffenheit, den vereinbarten Spezifikationen, den gesetzlichen Anforderungen sowie dem bei Vertragsschluss vorausgesetzten Verwendungszweck entsprechen. Für Mängel gelten grundsätzlich die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Offensichtliche Mängel gelten als rechtzeitig angezeigt, wenn die Mängelanzeige innerhalb von acht Arbeitstagen nach Wareneingang beim Auftragnehmer erfolgt.

 

Verdeckte Mängel gelten als rechtzeitig angezeigt, wenn die Mängelanzeige innerhalb von acht Arbeitstagen nach Entdeckung des Mangels erfolgt. Die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten bleiben im Übrigen unberührt. Bei mangelhaften Lieferungen oder Leistungen kann rhöncloud nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften insbesondere Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen. Die Nacherfüllung hat innerhalb einer den Umständen angemessenen Frist zu erfolgen. Die im Zusammenhang mit einer berechtigten Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Auftragnehmer nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. In dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr erheblicher betrieblicher Schäden oder Sicherheitsrisiken, ist rhöncloud im gesetzlich zulässigen Umfang berechtigt, erforderliche Maßnahmen selbst oder durch Dritte durchführen zu lassen. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für Mängelansprüche, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde.

§ 8 Lieferverzug, Rücktritt und Vertragsstrafe

Gerät der Auftragnehmer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug, stehen rhöncloud die gesetzlichen Rechte zu. rhöncloud ist insbesondere berechtigt, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren erfolglosem Ablauf ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.

 

Ist ein Liefer- oder Leistungstermin ausdrücklich als Fixtermin vereinbart oder ergibt sich aus den Umständen eindeutig, dass die Einhaltung des Termins für rhöncloud wesentlich ist, bleiben die gesetzlichen Rechte hinsichtlich einer gegebenenfalls entbehrlichen Nachfristsetzung unberührt. Befindet sich der Auftragnehmer schuldhaft in Verzug, kann rhöncloud eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Netto-Wertes des verspäteten Teils der Lieferung oder Leistung je vollendeter Verzugswoche, höchstens jedoch 5 % dieses Netto-Wertes, verlangen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Eine verwirkte Vertragsstrafe wird auf einen wegen desselben Verzugs geltend gemachten Schadensersatz angerechnet.

§ 9 Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen

Rechnungen sind grundsätzlich elektronisch einzureichen.

 

Bevorzugte Rechnungsformate sind:

PDF per E-Mail an rechnung@rhoencloud.de, XRechnung oder ZUGFeRD.

 

Die Rechnung muss sämtliche gesetzlichen Pflichtangaben enthalten. Zusätzlich müssen mindestens die Bestellnummer von rhöncloud, eine eindeutige Beschreibung der Lieferung oder Leistung sowie das Liefer- bzw. Leistungsdatum angegeben werden. Soweit vorhanden, sind Ticket-, Projekt-, Kunden- oder sonstige Referenznummern ebenfalls anzugeben. Nicht eindeutig zuordenbare oder nicht prüffähige Rechnungen können zur Berichtigung zurückgegeben werden. Soweit in der jeweiligen Bestellung nichts Abweichendes vereinbart wurde, gelten folgende Zahlungsbedingungen:

 

14 Kalendertage unter Abzug von 2 % Skonto oder 30 Kalendertage netto.

 

Die Zahlungsfrist beginnt nach Eingang einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung und vollständiger vertragsgemäßer Lieferung bzw. Leistung, frühestens jedoch zum vereinbarten Liefer- oder Leistungstermin. Die Zahlung einer Rechnung stellt weder eine Anerkennung der Vertragsgemäßheit der Lieferung oder Leistung noch einen Verzicht auf bestehende Rechte dar.

§ 10 Eigentumsvorbehalt und Forderungsabtretung

Ein einfacher Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers bis zur vollständigen Zahlung der jeweils gelieferten Ware wird anerkannt.

Erweiterte, verlängerte, weitergeleitete oder konzernbezogene Eigentumsvorbehalte werden nur Vertragsbestandteil, wenn diese ausdrücklich mit rhöncloud vereinbart wurden. Die Abtretung von Forderungen gegen rhöncloud an Dritte bedarf grundsätzlich der vorherigen Zustimmung von rhöncloud. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Zwingende gesetzliche Regelungen, insbesondere § 354a HGB, bleiben unberührt.

§ 11 Produkthaftung, Rückruf und Versicherung

Der Auftragnehmer haftet für von ihm zu vertretende Produkt- und sonstige Schäden nach den gesetzlichen Vorschriften. Wird rhöncloud aufgrund eines vom Auftragnehmer zu vertretenden Produktfehlers von Dritten in Anspruch genommen, hat der Auftragnehmer rhöncloud im gesetzlich zulässigen Umfang von berechtigten Ansprüchen Dritter freizustellen. Soweit aufgrund eines vom Auftragnehmer zu vertretenden Fehlers Rückruf-, Warn-, Austausch- oder vergleichbare Maßnahmen erforderlich werden, trägt der Auftragnehmer die erforderlichen und angemessenen Kosten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Soweit Art und Risiko seiner Lieferungen oder Leistungen dies rechtfertigen, hat der Auftragnehmer während der Geschäftsbeziehung eine angemessene Betriebs- und/oder Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 2.000.000 EUR je Schadensereignis für Personen- und Sachschäden zu unterhalten. Der Versicherungsschutz ist rhöncloud auf Verlangen nachzuweisen.

§ 12 Produktkonformität und Compliance

Der Auftragnehmer gewährleistet, dass seine Lieferungen und Leistungen allen jeweils einschlägigen gesetzlichen, behördlichen und technischen Anforderungen entsprechen. Soweit für das jeweilige Produkt einschlägig, umfasst dies insbesondere CE-Konformität, RoHS, REACH, ElektroG/WEEE, Produktsicherheitsanforderungen sowie erforderliche Zulassungen, Registrierungen und Kennzeichnungen. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist grundsätzlich neue und originale Ware zu liefern. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung der für ihn und seine Leistung einschlägigen Vorschriften insbesondere in den Bereichen Korruptionsprävention, Geldwäscheprävention, Exportkontrolle und Sanktionen, Arbeits- und Sozialrecht, Mindestlohn, Arbeitsschutz, Datenschutz, Umweltrecht sowie Menschen- und Arbeitnehmerrechte.

§ 13 Vertraulichkeit und Subunternehmer

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung bekannt werdenden nicht öffentlich zugänglichen kaufmännischen, technischen und organisatorischen Informationen von rhöncloud vertraulich zu behandeln.

 

Die Informationen dürfen ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Auftrags verwendet und nur solchen Personen zugänglich gemacht werden, die sie zur Leistungserbringung benötigen und entsprechend zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Die Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort, solange ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht. Bei besonders vertraulichen oder sicherheitskritischen Leistungen kann rhöncloud zusätzlich den Abschluss einer gesonderten Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) verlangen. Die Übertragung wesentlicher Teile der vereinbarten Leistung auf Subunternehmer bedarf grundsätzlich der vorherigen Zustimmung von rhöncloud in Textform. Der Auftragnehmer bleibt gegenüber rhöncloud für die vertragsgemäße Leistung seiner Subunternehmer verantwortlich.

§ 14 Datenschutz und Informationssicherheit

Die Vertragsparteien beachten die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung und das Bundesdatenschutzgesetz. Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag von rhöncloud verarbeitet, darf die Verarbeitung erst nach Abschluss einer den Anforderungen des Art. 28 DSGVO entsprechenden Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung erfolgen. Grundsätzlich ist die von rhöncloud bereitgestellte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung zu verwenden, sofern nicht ausdrücklich eine andere rechtskonforme Vereinbarung abgeschlossen wird.

 

Der Auftragnehmer hat angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz von Daten, Systemen und Informationen umzusetzen und während der Leistungserbringung aufrechtzuerhalten. Kritische Sicherheitslücken oder Sicherheitsvorfälle, die Lieferungen, Leistungen, Systeme oder Daten von rhöncloud betreffen können, sind rhöncloud unverzüglich nach Bekanntwerden mitzuteilen. Die Meldung soll, soweit bereits bekannt, Art und Umfang des Vorfalls, betroffene Systeme, mögliche Auswirkungen sowie bereits ergriffene oder geplante Gegenmaßnahmen enthalten. Weitergehende Informationssicherheits-, Datenschutz- oder Compliance-Anforderungen können insbesondere bei sicherheitskritischen Beschaffungen individuell vereinbart werden.

§ 15 Höhere Gewalt und wesentliche Leistungsstörungen

Für Ereignisse höherer Gewalt und deren Auswirkungen gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer hat rhöncloud unverzüglich zu informieren, wenn ein Ereignis eintritt oder erkennbar wird, das die ordnungsgemäße Vertragserfüllung wesentlich beeinträchtigen kann. Bei erheblichen Pflichtverletzungen, einer konkreten Gefährdung der Vertragserfüllung oder sonstigen wesentlichen Leistungsstörungen stehen rhöncloud die gesetzlichen Zurückbehaltungs-, Rücktritts-, Kündigungs- und sonstigen Rechte zu. Besondere Rechte allein aufgrund der Stellung eines Insolvenzantrags oder der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens werden durch diese AEB nicht begründet.

§ 16 Schlussbestimmungen

Auf die Vertragsbeziehung zwischen rhöncloud und dem Auftragnehmer findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist grundsätzlich der in der jeweiligen Bestellung angegebene Liefer- bzw. Leistungsort. Soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist und der Auftragnehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand Fulda. rhöncloud bleibt berechtigt, den Auftragnehmer auch an einem sonstigen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle unwirksamer Regelungen treten die gesetzlichen Vorschriften. Soweit diese AEB in mehreren Sprachen veröffentlicht werden, ist für die rechtliche Auslegung im Zweifel die deutsche Fassung maßgeblich.

Teil 2 – Besondere Regelungen für Software, Lizenzen und digitale Leistungen

Die nachfolgenden Regelungen gelten ergänzend, soweit Gegenstand einer Bestellung Software, Softwarelizenzen, SaaS-, Cloud-, Entwicklungs- oder vergleichbare digitale Leistungen sind.

§ 1 Schutzrechte und Rechte Dritter

Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die vertragsgemäße Verwendung der von ihm bereitgestellten Software, Leistungen oder Arbeitsergebnisse keine Urheberrechte, gewerblichen Schutzrechte oder sonstigen Rechte Dritter verletzt. Wird rhöncloud aufgrund einer vom Auftragnehmer zu vertretenden Schutzrechtsverletzung berechtigt von Dritten in Anspruch genommen, hat der Auftragnehmer rhöncloud im gesetzlich zulässigen Umfang von den berechtigten Ansprüchen Dritter sowie den erforderlichen und angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung freizustellen.

§ 2 Individualentwicklungen und Nutzungsrechte

Soweit im Auftrag von rhöncloud individuelle Arbeitsergebnisse erstellt werden, insbesondere Software, Skripte, Konfigurationen, Dokumentationen, Konzepte, Planungen oder Designs, räumt der Auftragnehmer rhöncloud – soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde – die für den Vertragszweck erforderlichen zeitlich und räumlich unbeschränkten sowie übertragbaren Nutzungsrechte ein. Die Nutzungsrechte umfassen insbesondere das Recht zur Nutzung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Anpassung, Verbindung mit anderen Systemen sowie Weiterentwicklung. Bei Leistungen, die speziell und ausschließlich für rhöncloud entwickelt wurden, sind die Nutzungsrechte im Zweifel ausschließlich einzuräumen, soweit vorbestehende Rechte des Auftragnehmers oder Rechte Dritter dem nicht entgegenstehen. Bei individuell für rhöncloud entwickelter Software sind – soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde – der für die Individualentwicklung erstellte Quellcode sowie die für Betrieb, Wartung und Weiterentwicklung erforderliche technische Dokumentation zur Verfügung zu stellen. Vorbestehende Software, Bibliotheken, Frameworks oder sonstiges geistiges Eigentum des Auftragnehmers bleiben hiervon unberührt. rhöncloud erhält hieran jedoch die zur vertragsgemäßen Nutzung des Arbeitsergebnisses erforderlichen Nutzungsrechte.

§ 3 Open-Source-Software

Der Auftragnehmer hat rhöncloud darauf hinzuweisen, wenn die bereitgestellte Software Open-Source-Komponenten enthält.

Auf Verlangen sind mindestens die verwendeten Komponenten, deren Versionen und die jeweils einschlägigen Lizenzbedingungen offenzulegen. Komponenten, deren Lizenzbedingungen bei vertragsgemäßer Verwendung zur Offenlegung proprietären Quellcodes von rhöncloud oder zu vergleichbaren wesentlichen Einschränkungen führen können, dürfen ohne vorherige Zustimmung von rhöncloud nicht eingesetzt werden. Soweit für die jeweilige Leistung angemessen und branchenüblich, ist rhöncloud auf Verlangen eine Software Bill of Materials (SBOM) oder eine vergleichbare Komponentenübersicht zur Verfügung zu stellen.

§ 4 Informationssicherheit und Sicherheitsupdates

Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass von ihm gelieferte Hardware, Software oder digitale Komponenten zum Zeitpunkt der Übergabe nach seinem Kenntnisstand nicht vorsätzlich manipuliert oder kompromittiert sind. Sicherheitsrelevante Aktualisierungen und Patches sind innerhalb des vereinbarten Supportzeitraums bzw. des branchenüblichen Produktlebenszyklus bereitzustellen, soweit dies zur geschuldeten Leistung gehört. Bekannt werdende kritische Schwachstellen oder Sicherheitsvorfälle, welche die von rhöncloud eingesetzte Leistung betreffen, sind unverzüglich mitzuteilen.

Teil 3 – Besondere Regelungen für Dienst-, Entwicklungs-, Werk- und Bauleistungen

Die folgenden Bestimmungen gelten ergänzend für Beratungs-, Entwicklungs-, Planungs-, Montage-, Werk-, Bau- und vergleichbare Leistungen, soweit keine spezielleren Individualvereinbarungen getroffen wurden.

§ 1 Leistungserbringung

Der Auftragnehmer hat die beauftragten Leistungen entsprechend der Bestellung, Leistungsbeschreibung, vereinbarten Spezifikation und den anerkannten Regeln der Technik fachgerecht zu erbringen. Soweit Qualifikationen, Zertifizierungen, Genehmigungen oder behördliche Erlaubnisse für die Leistung erforderlich sind, hat der Auftragnehmer deren Vorliegen sicherzustellen. Der Auftragnehmer hat rhöncloud unverzüglich auf erkennbare Unklarheiten, Widersprüche oder Umstände hinzuweisen, die eine vertragsgemäße Leistungserbringung gefährden können.

§ 2 Leistungsänderungen

Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen grundsätzlich der vorherigen Abstimmung mit rhöncloud. Zusätzliche Vergütungsansprüche aufgrund von Änderungen oder Zusatzleistungen bestehen nur, soweit diese vor deren Ausführung vereinbart oder gesetzlich begründet sind. Der Auftragnehmer hat rhöncloud vor Durchführung kostenpflichtiger Zusatzleistungen über die voraussichtlichen Mehrkosten und mögliche Auswirkungen auf vereinbarte Termine zu informieren.

§ 3 Abnahme

Soweit die vereinbarte Leistung einer Abnahme bedarf, erfolgt diese nach vollständiger vertragsgemäßer Leistungserbringung. Die Inbetriebnahme, Nutzung, Zahlung oder Entgegennahme einer Leistung stellt für sich allein keine förmliche Abnahme dar, soweit gesetzlich zulässig und nichts Abweichendes vereinbart wurde. Festgestellte wesentliche Mängel sind vor Abnahme zu beseitigen. Gesetzliche Regelungen zur Abnahme bleiben im Übrigen unberührt.

§ 4 Dokumentation und Übergabe

Soweit für Betrieb, Nutzung, Wartung, Prüfung oder Weiterentwicklung der Leistung erforderlich, hat der Auftragnehmer rhöncloud die dazugehörigen Dokumentationen, Konfigurationsunterlagen, Bedienungsunterlagen, Pläne, Nachweise und sonstigen vereinbarten Unterlagen spätestens mit Abschluss der Leistung vollständig zur Verfügung zu stellen. Bei sicherheits- oder betriebsrelevanten Leistungen sind Änderungen und Besonderheiten nachvollziehbar zu dokumentieren.

Version und letzte Änderung

Version 1.0 vom 27.08.2026

 

Änderungsdatum

Version

Versionsänderung

27.08.2026

1.0

Erstversion

 

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